Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 435 
a) bei Eintragungen auf Ersuchen von Behörden (F 39 GB., oben 35 Ziff. 7), 
b) zur Berichtigung des Grundbuches bei nachgewiesener Unrichtigkeit (s§ 22 GBO.), 
vgl. unten § 39 Ziff. 2; 
Tc) zur Löschung eines zeitlich beschränkten, nämlich eines solchen Rechts, 
das auf die Lebenszeit des Berechtigten begrenzt ist oder mit der Erreichung eines bestimmten 
Lebensalters oder dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses erlischt, 
bedarf es der Bewilligung des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers nicht, wenn Rück- 
stände von Leistungen nach der Natur des Rechtes ausgeschlossen sind oder wenn seit dem maß- 
gebenden Zeitpunkt oder Ereignis ein Jahr ohne (von Amts wegen einzutragenden) Wider- 
spruch des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers gegen die Löschung verstrichen oder wenn 
endlich im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung der Nachweis des Todes, Ereignisses 
usw. genügen solle (§§ 23, 24 GBO.). 
d) Bei Vormerkungen und Widersprüchen, die auf Grund einer einst- 
weiligen Verfügung oder eines vorläufig vollstreckkbaren Urteils eingetragen werden, bedarf 
es zur Löschung einer Bewilligung des Berechtigten nicht, wenn die einstweilige Verfügung 
oder die Vollstreckbarkeit des Urteils durch eine anderweitige vollstreckbare Entscheidung auf- 
gehoben ist (§ 25 GBO.). 
§ 37. Andere Voraussetzungen der Eintragung. 1. Die Grundbuchordnung unter- 
scheidet zwischen den zu der Eintragung erforderlichen „Erklärungen“ und den „anderen Voraus- 
setzungen der Eintragung“. Während zum Nachweis der ersteren öffentlich beglaubigte 
Privaturkunden genügen, müssen die letzteren durch öffentliche Urkunden nachgewiesen 
werden, soweit sie nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO. sind (§29 GBO.). Zu diesen 
„anderen Voraussetzungen“ gehören die verschiedenartigsten Tatbestände, beispielsweise die 
Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, 
die Ereignisse, welche das Erlöschen zeitlich beschränkter Rechte bewirken. 
2. Bei verschiedenen wichtigeren Tatsachen sind die zu ihrem Nachweis beizubringenden 
Urkunden ausdrücklich vorgeschrieben: 
a) durch ein Zeugnis des Registergerichts wird die Vertretungsbefugnis für eine Handels- 
gesellschaft, Genossenschaft oder einen eingetragenen Verein dargetan (§ 33 GBO., § 10 GenG., 
8 69 BGB.); 
b) durch ein gerichtliches Zeugnis über den Eintrag im Güterrechtsregister wird das Be- 
stehen einer Gütertrennung oder eines vertragsmäßigen Güterstandes sowie die Zugehörig- 
keit eines Gegenstandes zum Vorbehaltsgut nachgewiesen (5 34 GBO.). (Im Fall a und b 
genügt, falls das Grundbuchamt zugleich Registergericht ist, Bezugnahme auf das Register); 
e) der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder — falls dem Grund— 
buchamt dies genügt — durch die in einer öffen tlichen Urkunde enthaltene Verfügung 
von Todeswegen nebst dem Eröffnungsprotokoll geführt werden (5 36 Abs. 1 GD.); 
d) das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft und der Verfügungsbefugnis des 
Testamentsvollstreckers wird durch nachlaßgerichtliche Zeugnisse gemäß §§ 1507, 2368 BE#. 
nachgewiesen; zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers genügt auch 
— mit der gleichen Maßgabe wie beim Erben — eine Verfügung von Todeswegen (§ 36 
Abs. 2 GBO.); 
e) ist bei einer Erbauseinandersetzung eine zum Nachlaß gehörige Hypothek, Grund= oder 
Rentenschuld einem der Erben überwiesen, so genügt zum Nachweis der Erbfolge und der Ein- 
tragungsbewilligung der Miterben ein Zeugnis des Nachlaßgerichts (§ 37 BO.). Entsprechende 
Beweiskraft hat eine Bescheinigung des Teilungsgerichts, daß ein zum Gesamtgut einer ehe- 
lichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehöriges Grundstückspfandrecht auf einen Be- 
teiligten übertragen worden ist (§S 38 GBO.). 
§ 38. Die Entscheidung. 1. Für die geschäftliche Behandlung des Eintragungsantrags 
durch das Grundbuchamt gilt folgendes: 
a) Da der Zeitpunkt der Antragstellung nicht nur materiellrechtlich (Is 878, 892 BGB.) 
von Bedeutung, sondern auch für die Reihenfolge der Erledigung mehrerer Anträge und damit 
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