Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

436 Emil Dorner. 
für den Rang der Rechte (vgl. unten Ziff. H maßgebend ist, soll auf dem Antrag die Zeit seines 
Einlaufs genau (auf die Minute) vermerkt werden (13 Abs. 1 Satz 2 GBO.). 
b) Um bei Briefhypotheken die durch die Verkehrssicherheit gebotene Übereinstimmung 
von Brief und Grundbuch zu erreichen, soll eine Eintragung nur geschehen, wenn der Brief 
vorgelegt wird. Für die Eintragung eines durch einstweilige Verfügung angeordneten 
Widerspruchs bedarf es unter bestimmten Voraussetzungen dieser Vorlage nicht. Ist durch 
Ausschlußurteil der Brief für kraftlos erklärt oder der unbekannte Gläubiger ausgeschlossen, so 
wird die Briefvorlage ersetzt durch den Antrag auf Erteilung eines neuen Briefes auf Grund 
des Urteils (5 42 GBO.). Entsprechendes gilt für die Grund- und Rentenschuld; bei der Inhaber- 
grundschuld genügt die Bewilligung des Treuhänders (§43 G BO.). Bei der Sicherungshypothek, 
die für die Forderung aus einem Inhaber= oder Orderpapier eingetragen ist, soll eine Ein- 
tragung nur bei Vorlage der Urkunde oder Bewilligung des Treuhänders erfolgen (§ 44 GB0.). 
2. Das Grundbuchamt hat vor seiner Entscheidung neben den formalen Voraussetzungen 
der Eintragung namentlich auch die rechtliche Zulässigke it der begehrten Eintragung 
zu prüfen. Der Kreis der vom bürgerlichen Recht zugelassenen dinglichen Rechte ist fest be- 
grenzt; andere als die hiernach zulässigen Rechte dürfen nicht eingetragen werden. Der Klar- 
heit und Ubersichtlichkeit des Grundbuchs halber haben auch alle nicht erforderlichen 
Eintragungen und in diesen alle überflüssigen Angaben zu unterbleiben. 
. Besteht hiermach gegen den Antrag kein Bedenken, so wird die Eintragung vom Grund- 
buchamt zunächst unter Festlegung ihres Wortlauts verfügt und demnächst durch Ein- 
schreibung bewirkt. 
4. Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch welche dasselbe Recht betroffen 
wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor Erledigung des früher gestellten (d. i. 
beim Grundbuchamt eingegangenen) Antrags erfolgen (§ 17 GB0O.). Die Einreichung des 
Antrags sichert also bereits in gewissem Sinne einen Vorrang. Mehrere in einer Grundbuch- 
abteilung zu bewirkende Einträge erhalten demgemäß die der Zeitfolge der Anträge entsprechende 
Reihenfolge; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so werden sie gleichzeitig erledigt, und es wird 
im Grundbuch vermerkt, daß sie gleichen Rang haben. Sollen mehrere nicht gleichzeitig be- 
antragte Einträge in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt 
werden, so ist das Rangverhältnis durch einen Vermerk ersichtlich zu machen. Diese Vorschriften 
gelten nicht, soweit kein Rangverhältnis besteht oder dieses von den Antragstellern abweichend 
bestimmt wird (s 46 GB0.). 
5. Jede Eintragung soll den Tag, an dem sie erfolgt, angeben und mit der Unterschrift 
des Grundbuchbeamten versehen werden (+ 45 GB.). Vgl. ferner wegen des Inhalts der 
Einträge die §§ 48—53 GBO. Die äußere Form der Eintragungen ist in der Hauptsache 
landesrechtlicher Regelung überlassen. § 47 GBO. bestimmt jedoch, daß Löschungen durch 
Eintragung eines Vermerks zu erfolgen haben. Neben (nicht: statt) dieser kann landesrechtlich 
Durchstreichen oder Unterstreichen des Eintrags vorgeschricben werden. Dies ist vielfach ge- 
schehen. Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksteils auf ein anderes 
Blatt ein einzelnes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder Teils 
als gelöscht (S 47 Abs. 2 GBdO.). 
6. Jede Eintragung soll dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer und im 
übrigen allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Aktiv= und Passivbeteiligten (vgl. oben § 35 
Ziff. 4), die Eintragung eines Eigentümers (nach Vorschrift der Novelle vom 14. Juli 1905) 
auch denjenigen bekannt gemacht werden, für die eine Hypothek, Grund= oder Renten- 
schuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht eingetragen ist. Auf die Bekanntmachung 
kann verzichtet werden (§ 55 GB0.). 
7. Steht dem Eintragungsantrag ein Hindernis irgendwelcher Art entgegen, so hat 
das Grundbuchamt nach § 18 GB0O. zwei Möglichkeiten: 
Entweder kann es den Antrag unter Angabe der Gründe endgültig zurückweisen; damit 
ist er „erledigt“ und der durch seine Einreichung gewahrte Vorrang wieder verloren. Oder das 
Grundbuchamt kann — durch eine gleichfalls der Beschwerde unterliegende „Zwischenverfügung“— 
dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des genau zu bezeichnenden Hindernisses
	        
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