Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 437
setzen. Wird dann das Hindernis innerhalb der Frist beseitigt, so erfolgt die Eintragung mit dem
durch den mangelhaften Antrag gewahrten Vorrang; andernfalls ist, wenn nicht noch vor Er-
lassung der Entscheidung die Hebung des Hindernisses nachgewiesen wird, der Antrag endgültig
zurückzuweisen. Die Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist dem pflichtmäßigen
Ermessen des Grundbuchamts anheimgestellt, das im Hinblick auf die schwereren Nachteilc für
den Antragsteller die alsbaldige Zurückweisung nur verfügen wird, wenn eine Ergänzung des
Antrags offenbar ausgeschlossen oder sehr zeitraubend ist. Wird vor Erledigung eines durch
Zwischenverfügung beanstandeten Antrags eine andere dasselbe Recht betreffende Eintragung
beantragt, so müßte nach 8 17 GBO. der neue Antrag unerledigt bleiben. Zur Vermeidung
der daraus entspringenden Schwierigkeiten ist nach § 18 Abs. 2 in diesem Falle zugunsten des
früheren, beanstandeten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung doder ein
Widerspruch einzutragen. Dieser Eintrag gilt als „Erledigung" des früheren Antrags,
so daß nun die später beantragte Eintragung geschehen kann. Wird dann das Hindernis der
zuerst beantragten Eintragung gehoben, so wird der vorläufige Eintrag zum endgültigen mit
dem durch die frühere Antragstellung bedingten Rang; wird aber der frühere Antrag endgültig
zurückgewiesen, so ist die Vormerkung oder der Widerspruch von Amts wegen zu löschen.
Diese Bestimmungen sind auch auf das Ersuchen von Behäörden (vgl. oben 8 35 Ziff. 7)
anwendbar.
§ 39. Berichtigung des Grundbuchs. 1. Die Eintragung, welche dazu dient, eine Un-
richtigkeit des Grundbuchs i. S. des § 894 BGB. zu beseitigen, also dessen Inhalt mit
der wirklichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, wird „Berichtigung“ genannt.
Sie unterliegt als Eintragung den allgemeinen Regeln (oben §§ 35—37), erfordert also grund-
sätzlich einen Antrag und die Bewilligung des Betroffenen. Diese sowie eine zur Berichtigung
etwa erforderliche vorgängige Eintragung oder Briefvorlage kann nötigenfalls durch Klage
nach §§s 8941—896 B##B. erzwungen werden. Da aber dieser Weg weitläufig ist, auch nicht in
allen Fällen zum Ziel führen kann, fördert das Gesetz die Berichtigung durch die folgenden Vor-
schriften.
2. Es bedarf der Bewilligung des Betroffenen zur Berichtigung nicht, wenn die Unrichtig-
keit nachgewiesen wird, und zwar durch öffentliche oder nach Umständen, vgl. oben
§ 37 Ziff. 1, öffentlich beglaubigte Urkunden (§22 GBM0.). Ein Hauptfall ist
der, daß der Eigentümer den Hypothekengläubiger befriedigt, so daß die Hypothek zur Eigen-
tümergrundschuld wird; hier ist das Grundbuch, da es noch die Hypothek für den Gläubiger
verzeichnet, unrichtig geworden, und der Eigentümer kann nun, ohne auf die Bewilligung des
Gläubigers angewiesen zu sein, die Berichtigung durch Vorlage einer „löschungsfähigen Quittung“
herbeiführen. Das Berichtigungsbegehren kann nicht darauf gestützt werden, daß die die Unter-
lage der Eintragung bildenden Urkunden vom Grundbuchamt unrichtig ausgelegt seien, es
müssen also anderweitige Urkunden beigebracht werden.
Soll der Eigentümer oder Erbbauberechtigte im Berichtigungsverfahren
eingetragen werden, so ist bei der besondern Bedeutung dieser Buchung außer dem urkundlichen
Nachweis der Unrichtigkeit seine Zustimmung erforderlich (§ 22 Abs. 2 GBO.).
3. Wenn die Berichtigung zur Vorbereitung einer Vollstreckungshand-
lung erfolgen soll, ist sie durch § 14 G BO. noch weiter erleichtert: Wer auf Grund eines gegen
den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung verlangen kann, darf die Berichtigung
des Grundbuchs durch Eintragung des Berechtigten beantragen, sofern von dieser Berichtigung
die Zulässigkeit des Eintrags abhängt. Soll z. B. eine Zwangshypothek auf ein durch Erbschaft
erworbenes, aber noch nicht auf den Namen des Erben gebuchtes Grundstück eingetragen werden,
so steht diesem Eintrag die Vorschrift des § 40 GB0. (vgl. oben § 36 Ziff. 4) entgegen; der
Vollstreckungsgläubiger kann nun aber ohne und selbst gegen den Willen des Erben dessen Ein-
tragung im Berichtigungsverfahren beantragen und so zum Ziele gelangen. Die Zustimmung
des Berechtigten selbst zu der berichtigenden Eintragung ist auch dann nicht erforderlich, wenn
es sich um den Eintrag des Eigentümers oder Erbbauberechtigten (vgl. oben Ziff. 2 a. E.) handelt.
Der Gläubiger muf selbstverständlich alle Voraussetzungen des Berichtigungseintrags nachweisen,
wobei er gemäß § 792 Z3PO. die erforderlichen Urkunden von der zuständigen Behörde an