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oder doch eines von beiden bei. Allein das Wesentliche bleibt die Beisteuer des Personalkredits.
Darum ist die o. HG. einerseits im Gegensatz zu den handelsrechtlichen Vereinen an die Indivi-
dualität der Teilnehmer geknüpft, anderseits im Gegensatz zu den kapitalistischen Gemeinschaften
durchweg als Personalgesellschaft konstruiert.
Literatur: Die zu 33 angeführten Schriften. Ferner Treitschke, Die Lehre
von der unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Kommanditen, 2. Aufl. 1844.
Lastig bei Endemann I ## 80—95. Renaud, Das Recht der Kommanditgesellschaften,
1881 (darin auch das Recht der o. HG.). Behrend s 63—84. T. Hergenhahn und
F. Tuchatsch, Die o. H., 1894. K. Lehmann F§§ 55—64. Cosack §§ 190—198.
#§*# 36. Errichtung. Die o. HG. entsteht durch den Abschluß eines auf den Betrieb des
Handelsgewerbes eines Vollkaufmanns unter gemeinsamer Firma gerichteten Gesellschafts-
vertrages, falls keine andere Gesellschaftsart vereinbart ist. Ein Gesellschaftsvertrag ist not-
wendig; daher werden z. B. Miterben, die ein Handelsgewerbe fortführen, erst durch Vertrags-
schluß aus einer Erbengemeinschaft zur o. HG. Der Vertrag ist aber sormfrei. Doch bedarf
die Vereinbarung der Einbringung von Grundstücken goerichtlicher oder notarieller Beurkundung
(anders nach altem HGB. Art. 85 Abs. 2).
Die o. H#G. ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung
ist durch sämtliche Gesellschafter zu bewirken und erstreckt sich auf Name, Stand und Wohnort
jedes Gesellschafters, auf Firma, Sitz und Geschäftsbeginn der Gesellschaft und auf Verände-
rungen in den eingetragenen Tatsachen (S§§& 106—108).
Das rechtliche Dasein der o. H. ist durch die Eintragung nicht bedingt. Nur
in den Fällen, in denen ein Gewerbe erst durch Eintragung zum Handelsgewerbe wird (§ 2),
wird auch eine Gesellschaft, die ein solches Gewerbe betreibt, erst durch Eintragung zur o. HG.
Die Wirksamkeit der o. HG. tritt im Verhältnis der Gesellschafter untereinander
nach dem Vertrage, im Verhältnis zu Dritten aber unabhängig von abweichenden Vereinbarungen
spätestens mit der Eintragung und, sofern nicht die Existenz der o. HG. von der Eintragung ab-
hängt, schon vorher mit der tatsächlichen Geschäftseröffnung ein (§ 123).
§ 37. Lußere Rechtsverhältnisse.
1. Die Gesellschaft als Ganzes ist nach außen eine unter ihrer Firma
handlungs= und rechtsfähige kaufmännische Personeneinheit.
a) Handlungsfähigkeit. Die o. HG. kann unter ihrer Firma einheitlich
handeln; sie kann rechtsgeschäftliche, prozessuale und selbst unerlaubte Handlungen vornehmen.
Hierbei ist möglich und unter Umständen (z. B. zu einer Schenkung oder Stiftung) erforder-
lich, daß alle Gesellschafter insgesamt unter der Firma auftreten. Andererseits kann ein Pro-
kurist oder Bevollmächtigter als Stellvertreter der o. HG. wie des Einzelkaufmanns handeln.
Vor allem aber beruht die Handlungsfähigkeit der o. H#G. auf der schon seit dem Mittelalter
ausgebildeten eigenartigen Vertretung der Gesellschaft durch den Gesellschafter. Diese gesell-
schaftliche Vertretung ist zwar keine Organschaft. Sie ist aber auch keine auf Vollmacht (prae-
Dositio institoria mutua) beruhende Stellvertretung, bei der ein Gesellschafter für die anderen
und somit zugleich in eigenem und in fremdem Namen handelte. Vielmehr ist sie eine in der
personenrechtlichen Verbundenheit wurzelnde Darstellung der Personeneinheit durch einen
ihrer Mitträger. Der vertretende Gesellschafter handelt als Gesellschafter im Namen der von
ihm mitgebildeten Gesellschaft. Jede Handlung, die er innerhalb seiner Vertretungsmacht
unter der Firma oder erkennbar für die Firma vornimmt, wirkt ebenso, als hätten alle Gesell-
schafter insgesamt gehandelt.
Die Befugnis zur gesellschaftlichen Vertretung steht an sich jedem Gesellschafter zu:
jeder Gesellschafter ist ohne besondere Ermächtigung zugleich „vertretungsbefugter“ oder „xfir-
mierender“ Gesellschafter. Durch den Gesellschaftsvertrag können aber Abweichungen von
der gesetzlichen Regel bestimmt werden, die dann ins Handelsregister einzutragen sind. Die
Vertretungsmacht kann einem oder auch jedem Gesellschafter entzogen werden. Sie kann auch
durch Schaffung einer „Gesamtvertretung“ mehreren oder allen Gesellschaftern nur gemein-
schaftlich oder einem Gesellschafter nur zusammen mit einem Prokuristen gewährt werden,