Grundzüge des Handelsrechts. 47
a) Die gesellschaftliche Willensbildung erfolgt durch Beschlußfassung. Ein Ge-
sellschaftsbeschluß ist zu allem erforderlich, was nicht zur laufenden Geschäftsführung gehört
(§& 116 Abs. 2). Er bedarf der Einstimmigkeit aller (oder doch, wenn er sich gegen einen Gesell-
schafter richtet, aller übrigen) Gesellschafter; ist Entscheidung mit Stimmenmehrheit vereinbart,
so wird im Zweifel nach Köpfen gestimmt (§ 119).
b) Die gesellschaftliche Willensausführung erfolgt durch Geschäftsführung.
Zur Geschäftsführung ist an sich jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (S 114 Abs. 1).
Der Gesellschaftsvertrag kann sie jedoch einem oder mehreren Gesellschaftern umter. Ausschluß
der übrigen übertragen (§ 114 Abs. 2). Auch kann er sie mehreren Geselschaftern zu gesamter
Hand überweisen. Ebenso kann er sie beliebig beschränken oder verteilen. Aus einem wichtigen
Grunde kann die Geschäftsführung einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen gerichtlich ent-
zogen werden (§5 117).
Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Betrieb des Handels-
gewerbes dieser Gesellschaft gewöhnlich mit sich bringt (§ 116 Abs. 1). An Gesellschaftsbeschlüsse
ist sie gebunden. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Schranken.
Im Zweifel ist jeder geschäftsführende Gesellschafter als Ein zelgeschäftsführer
befugt, für sich allein zu handeln, muß aber die Handlung unterlassen, wenn ein anderer ge-
schäftsführender Gesellschafter widerspricht. Ist Gesamtgeschäftsführung ver-
einbart, so bedarf es zu jeder Handlung der Zustimmung der Mitgeschäftsführer, es sei denn,
daß Gefahr im Verzuge ist. Die Erteilung einer Prokura darf, wenn nicht Gefahr im Verzuge
ist, immer nur mit der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter erfolgen. Zum
Widerruf einer Prokura ist umgekehrt stets jeder auch nur mitgeschäftsführende Gesellschafter
befugt (§§s 115, 116 Abs. 3).
Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesell-
schafter steht ein Aufsichtsrecht und zu diesem Behuf das Recht jederzeitiger persönlicher
Kenntnisnahme und Einsicht in die Geschäftsbücher zu; vertragsmäßige Einschränkungen fallen
bei begründetem Verdacht unredlicher Geschäftsführung weg (§ 118).
e) Der Gesellschafter muß sich jedes nicht etwa von den Mitgesellschaftern genehmigten
Konkurrenzbetriebes im Handelszweige der Gesellschaft enthalten und darf auch
nicht an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen;
verletzt er diese Pflicht, so hat die Gesellschaft gegen ihn gleiche Ansprüche wie der Prinzipal
gegen den pflichtwidrig handeltreibenden Handlungsgehilfen (§ 113).
2. Vermögensgemeinschaft. Die o. HG. begründet eine Vermögensgemein-
schaft, die sich in der Bildung und dem Genuß des den Gesellschaftern zu gesamter Hand zu-
stehenden Gesellschaftsvermögens betätigt. Das Gesellschaftsvermögen bildet sich durch die
Beiträge der Gesellschafter, den Erwerb aus Geschäftsführung, den inneren Zuwachs und die
Surrogate (BG. F 718). Auch die Forderung auf rückständige Beiträge gehört nach richtiger
Ansicht zum Gesellschaftsvermögen.
a) Beiträge. Die Beitragspflicht der Gesellschafter richtet sich nach dem Vertrage
und subsidiär nach den Vorschriften des BGB. (58 706, 707). Im Zweifel sind gleiche, möglicher-
weise aber ungleiche und selbst ungleichartige (vielleicht auch nur in Diensten bestehende) Bei-
träge zu leisten. Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust
verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet. Sind Sachen beizutragen, so kann
Vergemeinschaftung des Eigentums oder nur des Gebrauchs bedungen sein. Bei vertretbaren
und verbrauchbaren Sachen aber spricht stets, bei anderen Sachen dann, wenn sie nach einer
nicht bloß der Gewinnberechnung wegen aufgestellten Schätzung beizutragen sind, eine Ver-
mutung dafür, daß das Eigentum vergemeinschaftet werden soll. Die Überführung des ge-
schuldeten Beitrages in das Gesellschaftsvermögen (Einbringung, Illation) fordert eine der
Beschaffenheit des Gegenstandes entsprechende Übertragung auf die Gesellschaft, also bei Grund-
stücken Auflassung und Eintragung, bei beweglichen Sachen Ubergabe, bei Rechten Abtretung usw.
Diese Ubertragung hat sich kraft des Gesamthandprinzips auf den ganzen Gegenstand, nicht
etwa, wie bei der römischen Sozietät, nur auf einen Bruchteil zu richten. Darum ist auch, wenn