Grundzüge des Handelsrechts. 49
nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, die Auszahlung des etwaigen höheren
letzten Jahresgewinnes verlangen (F 122 Abs. 1). Der Anspruch auf 4 v. H. begründet, da er
unabhängig vom Geschäftsergebnis ist, unter Umständen das sonst ausgeschlossene Recht, ein-
seitig den Kapitalanteil zu vermindern (§ 122 Abs. 2).
3. Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.
Die gesellschaftlichen Rechte und Pflichten stehen den Geselschafterm gegeneinander zu. Allein
nur insoweit, als ein Verhältnis ganz im ungeteilten Gesamtbereich liegt, treten notwendig
nur Gesellschafter und Gesellschafter einander gegenüber. Handelt es sich dagegen um gesell-
schaftliche Sonderrechte oder Sonderpflichten, so können auch die Gesellschaft und ein Gesell-
schafter einander gegenübertreten. Doch bleiben dabei die Regeln über die inneren Rechts-
verhältnisse der o. HOG. maßgebend. In außergesellschaftlichen Verhältnissen steht der Gesell-
schafter der Gesellschaft ganz wie ein Dritter gegenüber. Hier gelten daher die Regeln über
die äußeren Rechtsverhältnisse der o. H#G.
§ 39. Beränderung. Die o. H. kann mit veränderter Teilhaberschaft sortbestehen.
Sie erleidet hiermit, da für sie die Individualität jedes Teilhabers erheblich ist, eine wesentliche
Veränderung, die zur Eintragung anzumelden ist. Allein sie bleibt dieselbe Gesellschaft. Das
gesellschaftliche Band wird nicht aufgelöst und neu geschürzt, sondern es wird nur eine Person
hineingebunden oder losgebunden. Es findet keine Rechtsnachfolge, sondern unmittelbare
Fortsetzung der bisherigen Rechtsverhältnisse statt.
1. Eintritt eines Gesellschafters. Durch Gesellschaftsbeschluß (im Zweifel
nur einstimmig) kann ein neuer Gesellschafter aufgenommen werden. Er rückt ohne besondere
Vergemeinschaftung der einzelnen Rechte und Pflichten, ohne Auflassung, Eintragung, Über-
gabe, Abtretung, Schuldübemahme usw. in die Stellung eines Gesellschafters ein, erlangt also
einen Anteil am Gesellschaftsvermögen und wird für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich
verhaftet. Der Eintritt der gesellschaftlichen Sonderhaftung kann nicht wegbedungen werden
6 130).
2. Einrücken der Erben. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß an
Stelle eines verstorbenen Gesellschafters dessen Erben treten. Dann vollzieht sich mit dem
Erbewerden zugleich der Eintritt als Gesellschafter. Damit war nach bisherigem Recht notwendig
die persönliche Sonderhaftung jedes Erben für alle Gesellschaftsschulden verbunden (RGer. XVI
Nr. 11). Das neue HGB. F 139 hat dies gemildert. Der Erbe kann verlangen, daß ihm die
Stellung eines Kommanditisten mit seinem Anteil am Kapitalanteile des Erblassers gewährt
werde, und im Weigerungsfall ausscheiden. Zur Ausübung dieser Rechte hat er drei Monate
seit Kenntnis vom Erbfalle (oder bis zum etwaigen späteren Ablauf der Ausschlagungsfrist)
Zeit. Wird er Kommanditist, oder scheidet er rechtzeitig aus, so trifft ihn für die bis dahin ent-
standenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur die beschränkte Erbenhaftung. Der Gesellschafts-
vertrag kann die Rechte des Erben nicht schmälern. Nur kann er für den Fall, daß der Erbe
Kommanditist wird, den Gewinnanteil anders bestimmen.
3. Ausscheiden eines Gesellschafters. Besteht eine o. HG. aus mehr
als zwei Personen, so kann, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, die Gesellschaft unter den
übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden. Die Fortsetzung tritt ein, wenn sie im Gesellschafts-
vertrage für den Fall, daß ein Gesellschafter stirbt, kündigt oder in Konkurs verfällt, an Stelle
der Auflösung vorgesehen ist (§ 138); wenn ein Gesellschafter, in dessen Person ein Grund zur
vorzeitigen Kündigung für die anderen Gesellschafter eintritt, auf deren einstimmigen Antrag
gerichtlich ausgeschlossen wird (§ 140 Abs. 1); wenn im Falle der Kündigung durch den Privat-
gläubiger eines Gesellschafters oder im Falle des Konkurses eines Gesellschafters die übrigen
Gesellschafter die Fortsetzung beschließen und dies dem Gläubiger oder Konkursverwalter er-
klären (§ 141).
Die Wirkungen des Ausscheidens richten sich nach BGB. §§8 738—740. Der Anteil
des Ausscheidenden wächst den übrigen Gesellschaftern an, die Gesellschaft hat aber den Wert
des Anteils im entscheidenden Zeitpunkt (vgl. dazu HGB. §s 140 Abs. 2) dem Ausgeschiedenen
oder seinem Rechtsnachfolger bar auszuzahlen. Bei einem Passivanteil hat umgekehrt der Aus-
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band III. 4