58 Otto v. Gierke.
XVI 32 ff., XVII 379 ff. Kuntze, ebenda VI 229 ff. Witte, ebenda VIII 1 ff. Renaud,
Das Recht der AG., 1863, 2. Aufl. 1875. Keyßner, Die AEG., 1873. Loewenfeld,
Das Recht der AG., 1879. Primker b. Endemann I 471 ff. Gutachten v. Goldschmidt,
Wiener und Behrend in Schriften des Vereins f. Sozialpolitik I. Wiener, Der Aktien-
gesetzentwurf, 1884. Simon, Z. f. HR. XXIX 445 ff. Goldschmidt, ebenda XXAN
69 ff. — Komm. zum RG. v. 1884 von Ring; Petersen u. Pechmann; v. Völdern-
dorff; Kayser; Esser; Simon u. Keyßner. — Behrend l 695 ff. — K. Leh-
mann, Das Recht der A., Bd. I, 1898, Bd. II, 1904; Lehrb. & 69 ff. Gareis 31 ff.
Cosack §§F 202 ff. — Komm. zum Aktienrecht des neuen HGMB. von Pinner; Keyßnerz;
V. Ring. — Simon, Der Einfluß des BGB. auf das Aktienrecht, Z. f. HR. XLIX 1 ff.
Pinner, ebenda L 100 ff. — Ring, Handwörterb. der Staatswiss. 2 1 256 ff. — J. Schwandt,
Die deutschen AG. im Rechtsverkehr mit Frankreich und England, 1912.
Ausländische Geseßgebung. In England wurde das G. v. 18. Aug. 1720
(Bubble-Act), das alle Gesellschaften mit veräußerlichen Anteilen (shares) außer den vom Parla-=
ment speziell inkorporierten verbot, erst 1825 ausgehoben. Doch wurde zunächst die Bildung
solcher Gesellschaften (Joint-stock-companies) nur mit subsidärer Solidarhaft und ohne Inhaber-
aktien freigegeben. Allmählich fielen diese Schranken. Doch blieben neben den AG. im kon-
tinentalen Sinne immer solche mit subsidärer unbeschränkter Haftung der Teilhaber anerkannt.
Die verschiedenen Formen der A. sind geregelt in der Companies-Act v. 1862 mit zahlreichen
Novellen; vgl. Crusemann, Z. f. HR. L 526 ff., LXIV 351 ff; Schirrmacher, Die
englische Aktiennovelle v. 8. Aug. 1900, 1901. Jetzt kodifiziert in Companies-Consolidation-Act
v. 1908.— In Frankreich wurden die Regeln des Code de comm. über die société anonyme (Art. 19,
29—38, 40, 45) durch ein Ges. v. 23. Mai 1863 ergänzt, das neben ihr die der Staatsgenehmigung
nicht bedürftige société à responsabilité limitée schuf; dann aber wurde durch das G. v. 24. Julie
1867 die société anonyme selbst freigegeben; dazu Nov. v. 1. Aug. 1893, 9. Juli 1902, 16. Nov. 1903.—
Die Vorschriften des alten deutschen H##B. gelten noch in Osterreich; dazu Regulativ. v. 20. Sept.
1899, Z. f. HKR. XLIX 311 ff., Nothnagel, ebenda L 111 ff. Mit dem jüngeren deutschen R.
verwandt: Schweiz. OR. Art. 612—677; Ungar. HGB. J§ 147—222; Schwed. AG#V. v. 12. Aug.
1910 (frühere 1848 u. 1895); Serbisches v. 1896: Norweg. v. 19. Juli 1910. — Vgl. Ring, Hand-
wörterb. d. Staatswissensch. 3 1 274 ff. (neu bearb. v. Krieg). K. Lehmann, Gutachten
über die Frage: Welche Grundsätze des deutschen Aktienrechts werden bei einer Kodifizierung des
österr. Aktienrechts zu berücksichtigen sein? Verh. des XXXlI. deutsch. Juristentages I (1912)
S. 502 ff.; Grünhut, Gutachten über dieselbe Frage, ebenda II 1 ff.
§ 45. Grundlagen. Die A. beruht auf einer doppelten Grundlage: einem in Aktien
zerlegten Grundkapital und einer genossenschaftlichen Organisation der Teilhaber.
1. Das Grundkapital ist ein durch eine Geldsumme ausgedrückter Nennbetrag
(z. B. 10 000 000 Mark), der in anteilmäßige, durch Teilsummen ausgedrückte Nennbeträge
(Aktien) zerlegt ist (z. B. 10 000 Aktien zu 1000 Mart). Das Grundkapital fällt nicht zusammen
mit dem jeweiligen Vermögen der AG.; das Vermögen der A#. soll allerdings ursprünglich
mindestens den Nennbetrag des Grundkapitals erreichen, darf ihn aber infolge der Ausgabe
der Aktien zu einem höheren Betrage übersteigen (§ 184); es kann später nicht nur sich mehren,
sonderm auch sich mindem. Die Aktien bedeuten daher in Wahrheit nicht feste Wertbeträge
sondemm Bruchteile (im obigen Beispiel 1/10000) des jeweiligen Wertes des Gesellschaftsvermögens;
sie sind Wertanteile, die ihren Nennbetrag übersteigen oder unter ihn (aber niemals unter Null)
sinken können. Die einzelne Aktie ist unteilbar (§ 179 Abs. 1). Über jedes Anteilsrecht wird
eine Aktienurkunde, die gleichfalls „Aktie“ heißt, oder ein vorläufiger Anteilsschein, der sog.
„Interimsschein“, ausgestellt; diese Urkunden haben die Natur von Wertpapieren; sie können
auf den Inhaber oder auf Namen, nicht voll eingezahlte Aktien aber und Interimsscheine nur
auf Namen lauten (5 179 Abs. 2—4). Der Nennbetrag jeder Aktie muß mindestens 1000 Mark
erreichen; doch dürfen Namenaktien bis herab zu 200 Mark ausgegeben werden, wenn dies ent-
weder für ein gemeinnütziges Unternehmen bei örtlichem Bedürfnis oder auf Grund einer un-
bedingten und unbefristeten öffentlichen Ertragsgewährleistung der Bundesrat genehmigt
oder aber die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird (§ 180).
Zur Unterzeichnung der Urkunden genügt eine im Wege mechanischer Vewielfältigung her-
gestellte Namensunterschrift; durch Vermerk in der Urkunde kann die Gültigkeit der Unter-
zeichnung von einer besonderen Form abhängig gemacht werden (§ 181). Aktien und Interims-
scheine, die auf einen zu geringen Betrag oder vor Eintragung der A. ausgegeben werden,
und Interimsscheine auf Inhaber sind nichtig; die Ausgeber haften als Gesamtschuldner für
den Schaden (58 209).