Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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der Generalversammlung und einer Abtretungserklärung in gerichtlicher oder notarieller Form 
(5 222 Abs. 4). 
Eigne Altien soll die AG. im regelmäßigen Betriebe nicht erwerben oder auch nur zum 
Pfande nehmen; ausgenonmen, falls es sich nicht um Interimsscheine oder nicht voll eingezahlte 
Aktien handelt, in Ausführung einer Einkaufskommission (§ 220). 
3. Soweit die Mitgliedschaft übertragbar ist, kann an ihr auch ein Nießbrauch oder 
ein Pfandrech tbestellt werden, und unterliegt sie der Pfändung. Auch hierbei gelten 
die durch die Art der wertpapiermäßigen Einkleidung bestimmten Regeln. 
4. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist durch Vorlegung der Aktienurkunde bedingt; 
die Aktie ist ein exerzitives Wertpapier. Doch kann, wenn nicht das Gegenteil bestimmt ist, 
die abhandengekommene oder vernichtete Urkunde im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos 
erklärt werden; der Aktionär kann dann die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen (5 228 
Abs. 1). Auch hat er ein Recht auf Umtausch einer beschädigten Urkunde gegen eine neue (58 229). 
Die Legitimation zur Ausübung wird bei Inhaberaktien durch den Papierbesitz 
erbracht. Dagegen ist bei Namenaktien und Interimsscheinen nicht nur außer dem Papier- 
besitz der Nachweis der Berechtigung aus dem Papier (im Falle der Indossierung nach den für 
Orderpapiere geltenden Regeln) erforderlich, sondern auch die Legitimation der A. gegen- 
über in ein von der A. zu führendes Mitgliedewerzeichnis, das „Aktienbuch“, verlegt, so daß 
im Verhältnis zur AG. nur als Aktionär gilt, wer als solcher eingetragen ist. Somit wird hier 
der Übergang der Mitgliedschaft auf einen anderen der Gesellschaft gegenüber erst durch An- 
meldung und Vermerk im Aktienbuch wirksam. Der neue Aktionär kann die Eintragung fordern, 
wenn er die Aktienurkunde vorlegt und den Übergang nachweist. Die AG. ist berechtigt, aber 
nicht verpflichtet, die Echtheit von Indossamenten und sonstigen Abtretungserklärungen zu 
prüfen. (Vgl. § 222 Abs. 1, § 223.) 
5. Uber einzelne aus der Mitgliedschaft fließende Rechte können besondere Neben- 
urkunden ausgegeben werden, die auch bei Namenaktien auf den Inhaber lauten können. 
Dahin gehören die Gewinnanteilscheine, die durch Trennung von der Aktienurkunde, 
zu der sie gehören, selbständige Wertpapiere werden. Doch werden noch nicht fällige Gewinn- 
anteilscheine (anders als Zinsscheine nach BGB. F 803) durch Kraftloserklärung der Haupt- 
urkunde mitentkräftet (§ 228 Abs. 2). Die zum Empfange neuer Gewinnanteilscheine ermäch- 
tigenden Erneuerungsscheine bleiben stets von der Aktienurkunde abhängig, so daß 
der Besitzer der Haupturkunde der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheine an den Inhaber des 
Ermeuerungsscheines widersprechen und dann gegen Vorlegung der Haupturkunde die Aus- 
händigung an sich selbst fordern kann (§ 230, wie BGB. F 805). 
6. Während der gesetzlichen Regel nach die Mitgliedschaften einander gleich sind, kann 
die Satzung verschiedene Gattungen von Aktien einführen. So kann sie nebeneinander 
Namen= und Inhaberaktien gestatten und auch ein Recht auf Umwandlung der einen Form 
in die andere gewähren (§ 183 Abs. 2). Ferner ist die Ausgabe von Aktien zu ungleichen Nenn- 
beträgen (aber nicht mehr von Aktienanteilen neben den Aktien) zulässig. Endlich können für 
die einzelnen Gattungen von Aktien ungleiche Rechte, insbesondere bei der Verteilung des 
Gewinnes und des Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden (§ 185). Die in vermögensrecht- 
licher Hinsicht bevorzugten Aktien werden als Prioritätsaktien (im Falle ursprünglicher Ausgabe 
als Stammprioritätsaktien) bezeichnet. Auch Ungleichheiten der Stimmberechtigung sind 
möglich; doch kann keiner Aktie das Stimmrecht ganz entzogen werden; nur bei älteren A#. 
können noch stimmlose Aktien vorkommen (§ 252). 
7. Da eine Person mehrere Aktien erwerben kann, ist mehrfache Mitgliedschaft 
in der AG. möglich; ein Aktionär kann doppelter oder hundertfacher Aktionär sein; die Zahl 
der Aktionäre kann gegenüber der festen Zahl der Aktien beliebig zusammenschrumpfen. Mehr- 
fache Mitgliedschaft gibt, soweit nicht in der Satzung Abweichendes bestimmt ist, mehrfaches 
Recht. Umgekehrt kann eine Mitgliedschaft mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. In 
diesem Falle haben die Mitberechtigten, da die Aktie unteilbar ist, nur in ihrer Gesamtheit die 
Stellung eines Mitglieds; sie können die Mitgliedschaftsrechte nur durch einen gemeinschaft- 
lichen Vertreter ausüben, haften aber für die Mitgliedschaftspflichten als Gesamtschuldner (§ 225).
	        
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