Grundzüge des Handelsrechts. 67
ist, soweit nicht Sacheinlagen gehörig festgesetzt sind, durch Barzahlung zu ersüllen. Für die
Einzahlung können Termine in der Satzung bestimmt, es kann aber auch die sukzessive Ein-
forderung von Ratenbeträgen durch Vereinsorgane vorgesehen sein. Vor der Volleinzahlung
dürfen keine Inhaberaktien ausgegeben werden.
Die Einlagepflicht trifft den Aktionär als solchen. Sie ist integrierender Be-
standteil der Mitgliedschaft und geht notwendig mit ihr über. Außerdem aber bleibt jeder Rechts-
vorgänger bis hinauf zum ursprünglichen Zeichner verhaftet. Doch tritt die Haftung nur sub-
sidiär der Reihe nach rückwärts ein, wenn die Zahlung vom Rechtsnachfolger nicht zu erlangen
ist. Für Zahlungsunfähigkeit des Rechtsnachfolgers wird vermutet, wenn er auf Zahlungs-
aufforderung vier Wochen nach Benachrichtigung des Vorgängers nicht gezahlt hat. Die
Haftung des Vorgängers beschränkt sich ferner auf die in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung
der Aktienübertragung zum Aktienbuch eingeforderten Beträge. Sie ist endlich bedingt durch
das Angebot der Wiedereinsetzung in die Mitgliedschaft. (Vgl. § 220.)
Hinsichtlich der Leistungspflichten der Aktionäre und ihrer Rechtsnachfolger besteht ein
unbedingtes Liberierungsverbot (anders das ursprüngliche HGB. Art. 222—223
und schweiz. O. Art. 636—638). Jede Befsreiung ist nichtig; auch können gegen die
Leistungen Forderungen an die AG. nicht aufgerechnet werden (§ 221).
Zahlungsverzug des Aktionärs bewirkt von Rechts wegen den Lauf von Ver-
zugszinsen; auch können in der Satzung Vertragsstrafen festgesetzt werden (§ 218). Überdies
aber kann die A. stets (früher nur im Falle satzungsmäßiger Ermächtigung) das Verwirkungs-
verfahren einleiten (§§ 219—220). Zu diesem Behuse muß sie in gehöriger Form (regelmäßig
durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung) unter Setzung einer Nochsrist von bestimmter
Mindestdauer die säumigen Aktionäre aufsordeim, die Zahlung bei Vermeidung des Ausschlusses
zu leisten. Ein Aktionär, der trotzdem nicht zahlt, ist dann durch öffentliche Bekanntmachung
seines Anteilsrechts und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der ê#. für verlustig zu er-
klären. Er bleibt aber trotzdem für den Ausfall, den die 2#. schließlich erleidet, verhaftet. Über
die verwirkte Mitgliedschaft wird eine neue Urlunde ausgegeben, die sowohl die geleisteten Teil-
zahlungen wie den eingeforderten Betrag umsaßt. Diese Urlunde wird dem Rechtsvorgänger
ausgehändigt, falls er den rückständigen Betrag bezahlt. Ist auch von keinem Rechtsvorgänger
Zahlung zu erlangen, so kann die AG. das Anteilsrecht zum Börsenpreise oder in Ermangelung
eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkausen.
b) Ob neben den Kapitaleinlagen den Aktionären durch die Satzung wieder-
kehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen auferlegt werden können,
wie dies namentlich bei den Rübenaktiengesellschaften mit Rübenlieferungspflicht der Aktionäre
allgemein geschah, war vor Erlaß des neuen HGB. eine berühmte Streitfrage. Das Reichs-
gericht verneinte die Möglichkeit und hielt derartige Satzungsbestimmungen nur mit Hilfe der
Umdeutung in Nebenverträge kümmerlich aufrecht. Nach jetzigem Recht ist die Belastung der
Mitgliedschaft mit der Verpflichtung zu solchen Nebenleistungen zulässig, sofern die Übertragung
der Anteilsrechte an die Zustimmung der AG. gebunden wird. Der Inhalt und der Umfang
der Verpflichtung müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen ersichtlich sein. Die Satzung
kann für Nichterfüllung Vertragsstrafen festsetzen. Anderseits kann sie bestimmen, daß die 2#.
die Zustimmung zur Ubertragung nur aus wichtigen Gründen verweigern darf (5 212).
3. Die Mitgliedschaftsrechte haben ihren Kem in dem Anteil des Aktionärs
am Vermögen der #.; die personenrechtlichen Befsugnisse des Aktionärs sind Ausflüsse dieses
vermögensrechtlichen Grundrechtes.
a) Das Anteilsrecht des Aktionärs, von dem auch das neue HG#B. spricht, obschon
es den Art. 216 des alten HG#B., der den „verhältnismäßigen Anteil am Vermögen" ausdrücklich
gewährleistete, gestrichen hat, ist sachenrechtlicher Natur. Man darf es nicht, wie oft geschieht,
in ein Forderungsrecht umdeuten. Vielmehr ergreift es unmittelbar zu einem Bruchteil das
als objektive Einheit konstituierte Gesamtvermögen. Allein es enthält keinen Miteigentums-
anteil, sondern den Anteil an einem genossenschaftlichen Gesamteigentum. Dabei ist das Ver-
mögen nur seinem Werte nach in Quoten zerlegt, die zu Sonderrecht verteilt sind. Im übrigen
steht die Vermögensherrschaft einheitlich und ungeteilt der Gesamtperson zu, die über die ein-
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