Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 67 
ist, soweit nicht Sacheinlagen gehörig festgesetzt sind, durch Barzahlung zu ersüllen. Für die 
Einzahlung können Termine in der Satzung bestimmt, es kann aber auch die sukzessive Ein- 
forderung von Ratenbeträgen durch Vereinsorgane vorgesehen sein. Vor der Volleinzahlung 
dürfen keine Inhaberaktien ausgegeben werden. 
Die Einlagepflicht trifft den Aktionär als solchen. Sie ist integrierender Be- 
standteil der Mitgliedschaft und geht notwendig mit ihr über. Außerdem aber bleibt jeder Rechts- 
vorgänger bis hinauf zum ursprünglichen Zeichner verhaftet. Doch tritt die Haftung nur sub- 
sidiär der Reihe nach rückwärts ein, wenn die Zahlung vom Rechtsnachfolger nicht zu erlangen 
ist. Für Zahlungsunfähigkeit des Rechtsnachfolgers wird vermutet, wenn er auf Zahlungs- 
aufforderung vier Wochen nach Benachrichtigung des Vorgängers nicht gezahlt hat. Die 
Haftung des Vorgängers beschränkt sich ferner auf die in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung 
der Aktienübertragung zum Aktienbuch eingeforderten Beträge. Sie ist endlich bedingt durch 
das Angebot der Wiedereinsetzung in die Mitgliedschaft. (Vgl. § 220.) 
Hinsichtlich der Leistungspflichten der Aktionäre und ihrer Rechtsnachfolger besteht ein 
unbedingtes Liberierungsverbot (anders das ursprüngliche HGB. Art. 222—223 
und schweiz. O. Art. 636—638). Jede Befsreiung ist nichtig; auch können gegen die 
Leistungen Forderungen an die AG. nicht aufgerechnet werden (§ 221). 
Zahlungsverzug des Aktionärs bewirkt von Rechts wegen den Lauf von Ver- 
zugszinsen; auch können in der Satzung Vertragsstrafen festgesetzt werden (§ 218). Überdies 
aber kann die A. stets (früher nur im Falle satzungsmäßiger Ermächtigung) das Verwirkungs- 
verfahren einleiten (§§ 219—220). Zu diesem Behuse muß sie in gehöriger Form (regelmäßig 
durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung) unter Setzung einer Nochsrist von bestimmter 
Mindestdauer die säumigen Aktionäre aufsordeim, die Zahlung bei Vermeidung des Ausschlusses 
zu leisten. Ein Aktionär, der trotzdem nicht zahlt, ist dann durch öffentliche Bekanntmachung 
seines Anteilsrechts und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der ê#. für verlustig zu er- 
klären. Er bleibt aber trotzdem für den Ausfall, den die 2#. schließlich erleidet, verhaftet. Über 
die verwirkte Mitgliedschaft wird eine neue Urlunde ausgegeben, die sowohl die geleisteten Teil- 
zahlungen wie den eingeforderten Betrag umsaßt. Diese Urlunde wird dem Rechtsvorgänger 
ausgehändigt, falls er den rückständigen Betrag bezahlt. Ist auch von keinem Rechtsvorgänger 
Zahlung zu erlangen, so kann die AG. das Anteilsrecht zum Börsenpreise oder in Ermangelung 
eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkausen. 
b) Ob neben den Kapitaleinlagen den Aktionären durch die Satzung wieder- 
kehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen auferlegt werden können, 
wie dies namentlich bei den Rübenaktiengesellschaften mit Rübenlieferungspflicht der Aktionäre 
allgemein geschah, war vor Erlaß des neuen HGB. eine berühmte Streitfrage. Das Reichs- 
gericht verneinte die Möglichkeit und hielt derartige Satzungsbestimmungen nur mit Hilfe der 
Umdeutung in Nebenverträge kümmerlich aufrecht. Nach jetzigem Recht ist die Belastung der 
Mitgliedschaft mit der Verpflichtung zu solchen Nebenleistungen zulässig, sofern die Übertragung 
der Anteilsrechte an die Zustimmung der AG. gebunden wird. Der Inhalt und der Umfang 
der Verpflichtung müssen aus den Aktien oder Interimsscheinen ersichtlich sein. Die Satzung 
kann für Nichterfüllung Vertragsstrafen festsetzen. Anderseits kann sie bestimmen, daß die 2#. 
die Zustimmung zur Ubertragung nur aus wichtigen Gründen verweigern darf (5 212). 
3. Die Mitgliedschaftsrechte haben ihren Kem in dem Anteil des Aktionärs 
am Vermögen der #.; die personenrechtlichen Befsugnisse des Aktionärs sind Ausflüsse dieses 
vermögensrechtlichen Grundrechtes. 
a) Das Anteilsrecht des Aktionärs, von dem auch das neue HG#B. spricht, obschon 
es den Art. 216 des alten HG#B., der den „verhältnismäßigen Anteil am Vermögen" ausdrücklich 
gewährleistete, gestrichen hat, ist sachenrechtlicher Natur. Man darf es nicht, wie oft geschieht, 
in ein Forderungsrecht umdeuten. Vielmehr ergreift es unmittelbar zu einem Bruchteil das 
als objektive Einheit konstituierte Gesamtvermögen. Allein es enthält keinen Miteigentums- 
anteil, sondern den Anteil an einem genossenschaftlichen Gesamteigentum. Dabei ist das Ver- 
mögen nur seinem Werte nach in Quoten zerlegt, die zu Sonderrecht verteilt sind. Im übrigen 
steht die Vermögensherrschaft einheitlich und ungeteilt der Gesamtperson zu, die über die ein- 
5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.