Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

70 Otto v. Gierle. 
Altien; der Vorstand hat den Ausgabepreis zu veröffentlichen und kann für die Ausübung eine 
Frist (mindestens zwei Wochen) setzen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann nicht durch die Satzung, 
wohl aber durch den Erhöhungsbeschluß beseitigt werden. Die Zusicherung sonstiger Bezugs- 
rechte ist nur unter Vorbehalt des gesetzlichen Bezugsrechts und nicht vor dem Erhöhungsbeschluß 
zulässig. Doch bleiben die bei älteren AG. wirksam zugesicherten Bezugsrechte in Kraft. (Vgl. 
§§l # 278—287; EG. Art. 28.) 
Statt der Erhöhung des Grundkapitals kann die AG., um sich Geldmittel zu beschaffen, 
eine bloße Erhöhung des Betriebskapitals durch Aufnahme eines Darlehens vor- 
nehmen. Gewöhnlich geschieht dies durch Ausgabe von Teilschuldverschreibungen auf den 
Inhaber, die als „Prioritätsobligationen“ bezeichnet werden. Sie gewähren nur Gläubiger- 
recht, nicht Mitgliedschaft. 
3. Eine Herabsetzung des Grundkapitals fordert einen mit mindestens 
Dreiviertelsmehrheit gesaßten Generalversammlungsbeschluß und besondere Beschlüsse der 
einzelnen Mitgliederklassen, die Eintragung in das Handelsregister und gleiche Sicherungs- 
maßregeln zugunsten der Gläubiger, wie sie im Falle der Auflösung vorgeschrieben sind. Sie 
bezweckt entweder eine teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder die 
Konstatierung der Verminderung des Grundkapitals durch Verluste. Die Ausführung erfolgt 
entweder durch Herabsetzung der Aktienbeträge, die aber nur zulässig ist, wenn dadurch der gesetz- 
liche Mindestbetrag nicht unterschritten wird, oder durch Verminderung der Aktienzahl. Im 
letzteren Falle werden entweder alle Aktien gleichmäßig betroffen oder einzelne Aktien ein- 
gezogen. Beschließt die AmG#. eine gleichmäßige Reduktion der Aktienzahl durch Zusammenlegung 
mehrerer Aktien in eine, so kann sie die nach gehöriger öffentlicher Aufforderung nicht eingereichten 
und ebenso die ihr eingereichten, aber der Zahl nach zum Ersatz durch neue Aktien nicht aus- 
reichenden Aktien für kraftlos erklären; die dafür auszugebenden neuen Aktien hat sie für Rech- 
nung der Beteiligten zum Börsenpreis oder öffentlich zu verkaufen und den Erlös auszuzahlen 
oder zu hinterlegen. Soll die Herabsetzung durch Einziehung (Amortisation) der erforderlichen 
Zahl einzelner Aktien ausgeführt werden, so kann dies entweder mittels freihändigen Ankaufes 
oder mittels Auslosung oder Kündigung geschehen. Doch kann kein Aktionär wider seinen Willen 
der Einziehung unterworfen werden, wenn nicht schon in der ursprünglichen Satzung oder durch 
Satzungsänderung vor Zeichnung der Aktie die Einziehung angeordnet oder gestattet ist. Die 
erfolgte Herabsetzung ist einzutragen. (Vgl. Ss 288—298, 227.) 
Die Einziehung von Aktien kann auf Grund einer Satzungsbestimmung (jedoch außer 
dem Falle des freien Ankaufes nur auf Grund der ursprünglichen Satzung) auch ohne 
Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen; dann darf aber hierfür nur der nach 
der Bilanz verfügbare Gewinn (oft angesammelt in einem Tilgungsfonds) verwendet werden 
(§ 227). Die Wirkung ist Verminderung der Zahl der Mitgliedschaften bei gleichem Grund- 
kapital, so daß nun die verbleibenden Aktien einen größeren Anteil gewähren, als ihr Nenn- 
betrag ausdrückt. Als Abfindung für die ausgelosten oder gekündigten Aktien wird mitunter 
neben Kapital oder statt desselben ein Recht auf Fortbezug von Dividende oder auch einer festen 
Rente zugesichert, über das Genußscheine (actions de jouissance) ausgestellt werden. 
Literatur: Sachs, Z. f. HR. XIX 313 ff. Nissen, ebenda S. 353 ff. Keyßner, 
ebenda XX 467 ff. Goldschmidt, ebenda XXI 1 ff. Hergenhahn, Busch' Arch. 
XIVIII 169 ff. K. Lehmann, R. der A. II 438 ff. Wieland, Z. f. HR. LXVII 1ff. 
§ 55. Beendigung. 
1. Auflösungsgründe der A#. sind Ablauf einer gesetzten Zeit, Beschluß der 
Generalversammlung mit Dreiviertelsmehrheit, sofern nicht die Satzung noch mehr fordert, 
und Konkurseröffnung (5 292); ferner die sonst in der Satzung vorgesehenen Gründe (möglicher- 
weise auch Staatsauflösung), nach preuß. AG. Art. 18 die Auflösung wegen rechtswidriger 
das Gemeinwohl gefährdender Handlungen oder Unterlassungen durch Urteil des Verwaltungs- 
gerichts und nach richtiger, aber nicht herrschender Ansicht die endgültige Vereinigung aller Aktien 
in einer Hand. Die Auflösung ist (außer bei Konkurs) anzumelden und einzutragen (7* 243). 
In gewissen Fällen (Scheitern einer geplanten Vermögensübertragung, Beendigung des Kon-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.