Grundzüge des Handelsrechts. 75
eine Gesellschafterliste einzureichen ist (IS 8). Bedarf der Gegenstand des Unternehmens der
Staatsgenehmigung, so ist auch die Genehmigungsurkunde beizubringen (§ 8 Abs. 1 Z. 4). Die
Anmeldung darf überdies nicht erfolgen, bevor auf jede in Geld zu leistende Stammeinlage
ein Viertel, mindestens aber der Betrag von 250 Mark eingezahlt ist (§ 7); die Anmeldenden
haben sich versichern, daß diese Leistungen bewirkt sind und ihr Gegenstand sich in der freien
Verfügung der Geschäftsführer befindet, und haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (mit fünf-
jähriger Verjährungsfrist) persönlich und als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 2, § 9). Sacheinlagen
und auf die Stammeinlagen zu verrechnende Vergütungen für übernommene Vermögens-
gegenstände sind zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrage genau festgesetzt sind (§ 5 Abs. 4);
irgendeine Prüfung findet hier nicht statt. Die Eintragung erstreckt sich auf die wesentlichen
Punkte des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer, die Veröffentlichung
auch auf etwaige Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen (& 10; über Zweigniederlassungen
– 12).
3. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft knüpft sich an die Geschäftsanteile, die
untereinander ungleich sein können. Ursprünglich kann jeder Gesellschafter nur einen Ge-
schäftsanteil erwerben (§ 5); später kann er weitere Geschäftsanteile hinzuerwerben, die aber
ihre Selbständigkeit behalten (§ 15 Abs. 2). (In Osterreich kann jeder Gesellschafter nur einen.
Geschäftsanteil erwerben, der aber durch eine weitere Stammeinlage erhöht wird.) Die Ge-
schäftsanteile sind vererblich und, vorbehaltlich satzungsmäßiger Beschränkungen, frei veräußerlich;
die Abtretung erfolgt durch dinglichen Vertrag in gerichtlicher oder notarieller Form; gleicher
Form bedarf der obligatorische Veräußerungsvertrag, dessen Formmangel aber durch form-
gerechte Abtretung geheilt wird (§ 15). Der Gesellschaft gegenüber wird die Veräußerung erst
durch Anmeldung und Nachweis wirksam, doch haftet ihr der Erwerber schon vorher neben dem
Veräußerer für Einlagerückstinde (§ 16). Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist, sofern der
etrag rund bleibt und nicht unter 500 Mark sinkt, bei Veräußerung oder Erbgang mit schrift-
licher Genehmigung der Gesellschaft zulässig; die Satzung kann für den Fall der Veräußerung
an ein Mitglied und des Erbganges die Genehmigung erlassen, aber auch die Teilung ganz aus-
schließen (§ 17). Steht ein Geschäftsanteil mehreren ungeteilt zu, so sind sie nur zu gesamter
Hand berechtigt, aber solidarisch verpflichtet (§ 18).
4. Organisation. Die Organisation ist in der Hauptsache der Satzung über-
lassen; das Gesetz hat nur einzelne teils zwingende, teils nachgiebige Vorschriften.
à) Oberstes Organ ist mangels anderer Bestimmung die Versammlung der
Gesellschafter, die aber durch schriftliche Abstimmung ersetzt werden kann, wenn alle
Gesellschafter in der Sache oder doch über diese Abstimmungsart einig sind. Die Versamm-
lung muß gehörig berufen sein, kann aber ohne gehörige Berufung beschließen, wenn alle Ge-
sellschafter anwesend sind. Hinsichtlich der Fälle der Berufung, des Minderheitsrechts auf Be-
rufung und der Ankündigung der Tagesordnung gelten ähnliche Vorschriften wie bei der AG.;
Form der Berufung ist aber hier die spezielle Ladung durch eingeschriebenen Brief. Die Be-
schlußfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei je 100 Mark Geschäfts-
anteil eine Stimme geben. Eine Vollmacht zur Stimmabgabe fordert Schriftform. Das
Stimmrecht ruht bei Interessenkollision. Die Zuständigkeit der Versammlung erstreckt sich wie
bei der AG. auf die Beschlußfassung in Gesellschaftsangelegenheiten, die Kontrolle der Ge-
schäftstührung und die Vertretung der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer, umfaßt aber auch
die Bestellung eines Prokuristen oder Generalhandlungsbevollmächtigten. (Vgl. 3S 45—51.)
b) Notwendiges Organ sind ein oder mehrere Geschäftsführer, die durch den
Gesellschaftsvertrag bestimmt sein können, sonst durch Beschluß oder in anderer satzungsmäßig
vorgesehener Weise bestellt werden. Sie können Gesellschafter oder Fremde sein. Ihre Be-
stellung ist jederzeit widerruflich, doch kann der Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des Wider-
rufs auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränken. Die Funktionen der Geschäftsführer
gleichen denen des Vorstandes der AG.: nach außen unbeschränkte und unbeschränkbare, jedoch
im Zweifel nur kollektive Vertretung, nach innen Beschlußausführung, Leitung, Buchführung
und Aufstellung gehöriger Bilanzen. Eine Veröffentlichung der Bilanzen ist hier (außer bei
Bankgeschäften) nicht vorgeschrieben. Bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-