Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 75 
eine Gesellschafterliste einzureichen ist (IS 8). Bedarf der Gegenstand des Unternehmens der 
Staatsgenehmigung, so ist auch die Genehmigungsurkunde beizubringen (§ 8 Abs. 1 Z. 4). Die 
Anmeldung darf überdies nicht erfolgen, bevor auf jede in Geld zu leistende Stammeinlage 
ein Viertel, mindestens aber der Betrag von 250 Mark eingezahlt ist (§ 7); die Anmeldenden 
haben sich versichern, daß diese Leistungen bewirkt sind und ihr Gegenstand sich in der freien 
Verfügung der Geschäftsführer befindet, und haften für die Richtigkeit ihrer Angaben (mit fünf- 
jähriger Verjährungsfrist) persönlich und als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 2, § 9). Sacheinlagen 
und auf die Stammeinlagen zu verrechnende Vergütungen für übernommene Vermögens- 
gegenstände sind zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrage genau festgesetzt sind (§ 5 Abs. 4); 
irgendeine Prüfung findet hier nicht statt. Die Eintragung erstreckt sich auf die wesentlichen 
Punkte des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer, die Veröffentlichung 
auch auf etwaige Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen (& 10; über Zweigniederlassungen 
– 12). 
3. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft knüpft sich an die Geschäftsanteile, die 
untereinander ungleich sein können. Ursprünglich kann jeder Gesellschafter nur einen Ge- 
schäftsanteil erwerben (§ 5); später kann er weitere Geschäftsanteile hinzuerwerben, die aber 
ihre Selbständigkeit behalten (§ 15 Abs. 2). (In Osterreich kann jeder Gesellschafter nur einen. 
Geschäftsanteil erwerben, der aber durch eine weitere Stammeinlage erhöht wird.) Die Ge- 
schäftsanteile sind vererblich und, vorbehaltlich satzungsmäßiger Beschränkungen, frei veräußerlich; 
die Abtretung erfolgt durch dinglichen Vertrag in gerichtlicher oder notarieller Form; gleicher 
Form bedarf der obligatorische Veräußerungsvertrag, dessen Formmangel aber durch form- 
gerechte Abtretung geheilt wird (§ 15). Der Gesellschaft gegenüber wird die Veräußerung erst 
durch Anmeldung und Nachweis wirksam, doch haftet ihr der Erwerber schon vorher neben dem 
Veräußerer für Einlagerückstinde (§ 16). Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist, sofern der 
etrag rund bleibt und nicht unter 500 Mark sinkt, bei Veräußerung oder Erbgang mit schrift- 
licher Genehmigung der Gesellschaft zulässig; die Satzung kann für den Fall der Veräußerung 
an ein Mitglied und des Erbganges die Genehmigung erlassen, aber auch die Teilung ganz aus- 
schließen (§ 17). Steht ein Geschäftsanteil mehreren ungeteilt zu, so sind sie nur zu gesamter 
Hand berechtigt, aber solidarisch verpflichtet (§ 18). 
4. Organisation. Die Organisation ist in der Hauptsache der Satzung über- 
lassen; das Gesetz hat nur einzelne teils zwingende, teils nachgiebige Vorschriften. 
à) Oberstes Organ ist mangels anderer Bestimmung die Versammlung der 
Gesellschafter, die aber durch schriftliche Abstimmung ersetzt werden kann, wenn alle 
Gesellschafter in der Sache oder doch über diese Abstimmungsart einig sind. Die Versamm- 
lung muß gehörig berufen sein, kann aber ohne gehörige Berufung beschließen, wenn alle Ge- 
sellschafter anwesend sind. Hinsichtlich der Fälle der Berufung, des Minderheitsrechts auf Be- 
rufung und der Ankündigung der Tagesordnung gelten ähnliche Vorschriften wie bei der AG.; 
Form der Berufung ist aber hier die spezielle Ladung durch eingeschriebenen Brief. Die Be- 
schlußfassung erfolgt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei je 100 Mark Geschäfts- 
anteil eine Stimme geben. Eine Vollmacht zur Stimmabgabe fordert Schriftform. Das 
Stimmrecht ruht bei Interessenkollision. Die Zuständigkeit der Versammlung erstreckt sich wie 
bei der AG. auf die Beschlußfassung in Gesellschaftsangelegenheiten, die Kontrolle der Ge- 
schäftstührung und die Vertretung der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer, umfaßt aber auch 
die Bestellung eines Prokuristen oder Generalhandlungsbevollmächtigten. (Vgl. 3S 45—51.) 
b) Notwendiges Organ sind ein oder mehrere Geschäftsführer, die durch den 
Gesellschaftsvertrag bestimmt sein können, sonst durch Beschluß oder in anderer satzungsmäßig 
vorgesehener Weise bestellt werden. Sie können Gesellschafter oder Fremde sein. Ihre Be- 
stellung ist jederzeit widerruflich, doch kann der Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des Wider- 
rufs auf den Fall eines wichtigen Grundes beschränken. Die Funktionen der Geschäftsführer 
gleichen denen des Vorstandes der AG.: nach außen unbeschränkte und unbeschränkbare, jedoch 
im Zweifel nur kollektive Vertretung, nach innen Beschlußausführung, Leitung, Buchführung 
und Aufstellung gehöriger Bilanzen. Eine Veröffentlichung der Bilanzen ist hier (außer bei 
Bankgeschäften) nicht vorgeschrieben. Bei Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts-
	        
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