Grundzüge des Handelsrechts. 77
Verzichten oder Vergleichen nicht berührt und durch Gesellschaftsbeschlüsse nicht ausgeschlossen
werden (5 9 Abs. 2, § 43 Abs. 3, 5 64 Abs. 2, 73 Abs. 3).
7. Veränderung. Die G. m. b. H. wird in ihrem Bestande durch den Wechsel der
Gesellschafter und der Geschäftsführer nicht berührt; doch ist jährlich eine Gesellschafterliste ein-
zureichen (§ 40) und jede Veränderung hinsichtlich der Geschäftsführer zur Eintragung anzumelden
6 39).
Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages fordert einen mindestens
mit Dreiviertelsmehrheit gefaßten Gesellschaftsbeschluß und Eintragung ins Handelsregister;
überdies, wenn Sonderrechte beeinträchtigt oder Leistungspflichten erhöht werden, die Zu-
stimmung aller Beteiligten (s5 53—54).
Eine Erhöhung des Stammkapitals erfolgt im Wege der Satzungsänderung
durch Schaffung neuer selbständiger Geschäftsanteile auf Grund neuer Stammeinlagen, hin-
sichtlich deren gleiche Vorschriften wie für die ursprünglichen Stammeinlagen gelten (§§# 55—57).
Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die nur zulässig ist, wenn die
Mindestbeträge von Stammkapital und Stammeinlagen erhalten bleiben, fordert gleiche
Sicherung der Gläubiger wie die Liquidation und darf frühestens nach Ablauf des Sperrjahres
eingetragen werden (* 58).
Die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Herabsetzung des Stammkapitals darf
nur, wenn hierfür das Stammkapital nicht angegriffen wird, auf Grund des Gesellschafts-
vertrages und wider den Willen des Gesellschafters nur auf Grund einer vor dem Erwerb des
Anteils getroffenen Festsetzung erfolgen (5§ 34). Eigne Geschäftsanteile darf die Gesellschaft
nur nach Volleinzahlung der Stammeinlagen und immer nur aus einem Vermögensüberschuß
über das Stammkapital erwerben (5 33).
8. Beendigung. Die Auflösung der G. m. b. H. erfolgt durch Ablauf einer
im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit, durch einen mangels anderer Bestimmung Drei-
viertelsmehrheit fordernden Beschluß, durch Konkurseröffnung und aus satzungsmäßigen Gründen
(# 60); ferner aus einem wichtigen Grunde auf Klage von Gesellschaftern, die zusammen ein
Zehntel des Stammkapitals vertreten, durch gerichtliches Urteil (§ 61); endlich, wenn die Gesell-
schaft durch gesetzwidrige Beschlüsse oder wissentliche Duldung rechtswidriger Handlungen der
Geschäftsführer das Gemeinwohl gefährdet, auf Betreiben der Verwaltungsbehörde durch
verwaltungsgerichtliches (event. landgerichtliches) Urteil (5 62). (In Osterreich steht der Ver-
waltungsbehörde ein Aufhebungsrecht aus einer Reihe von Gründen zu.)
Die Wirkungen der Auflösung sind ähnlich wie bei der AG. geregelt. Abgesehen
vom Falle des Konkurses (ss 63—664) ist die Auflösung einzutragen und dreimal unter Auf-
forderung der Gläubiger öffentlich bekannt zu machen (§ 65). Hierauf findet regelmäßig die
Liquidation statt (I# 66—74). Die Verteilung des Reinvermäögens, die auch hier frühestens
nach Ablauf des gesperrten Jahres zulässig ist, erfolgt mangels anderer Bestimmung nach Ge-
schäftsanteilen.
9. Nichtigkeit. Für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch einen Gesellschafter,
einen Geschäftsführer oder ein Aussichtsratsmitglied wegen wesentlicher Grundmängel und
für die Wirkungen der Nichtigkeitserklärung gilt im wesentlichen gleiches wie bei der AG.; doch
ist die Heilung heilbarer Mängel hier nur durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter möglich
(§ 75—77). (In Osterreich wird die Nichtigkeitsklage durch einen Antrag der Finanzprokuratur
beim Handelsgericht, das die Auflösung beschließt, ersetzt.)
Fünftes Kapitel.
Die eingetragene Genossenschaft.
8 6%. Begriff, Geschichte und Wesen.
1. Begriff. Die e. G. ist ein auf die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft
seiner Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes gerichteter Verein von nicht
geschlossener Mitgliederzahl, der durch Eintragung in das Genossenschaftsregister eine mit Kauf-
mannseigenschaft verbundene besondere Rechtsstellung erlangt hat.