82 Otto v. Gierke.
an ein Vorstandsmitglied oder zur Annahme eines solchen als Bürgen (§§s 36—41; Strafbestim-
mungen in §§ 146—150).
4. Revisor. Mindestens alle zwei Jahre hat ein sachverständiger Revisor die Ein-
richtungen und die Geschäftsführung der e. G. zu prüfen; der Revisionsbericht ist der GV. vor-
zulegen, eine Bescheinigung über die Revision dem Gericht einzureichen. Der Revisor, der nicht
Genosse sein darf und Anspruch auf Ersatz und Vergütung hat, wird regelmäßig durch einen
Verband von Genossenschaften bestellt, dem, wenn er den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
die Staatsbehörde oder (bei Erstreckung über mehrere Staaten) der Bundesrat das Recht auf
Bestellung zu erteilen hat, in bestimmten Fällen aber wieder entziehen kann. Gehört die e. G.
keinem Revisionsverbande an, so bestellt das Gericht den Revisor auf Antrag des Vorstandes
nach Anhörung der Verwaltungsbehörde. (Vgl. s§s 53—64.)
§* 64. Junere Rechtsverhältnisse. Die Rechte und Pflichten der Genossen gegenüber
der Genossenschaft richten sich zunächst nach dem Statut, das aber von den grundlegenden gesetz-
lichen Vorschriften nur insoweit, als dies ausdrücklich zugelassen ist, abweichen darf (§ 18).
1. Beibestehender Mitgliedschaft sind gliedmäßige und individuelle Rechte
und Pflichten miteinander verwoben.
a) Hinsichtlich der Teilnahme am Vereinsleben gewährleistet das Gesetz
jedem Genossen das Stimmrecht und die Kontrollrechte (§§& 47, 48 Abs. 2). Im übrigen ent-
scheidet das Statut. Lediglich nach diesem richtet sich namentlich das mitgliedschaftliche Sonder-
recht auf Wirtschaftsförderung durch den satzungsmäßigen Geschäftsverkehr mit der Genossen-
schaft (z. B. durch Darlehnsaufnahme oder Spareinlage, Kauf oder Verkauf von Waren, Sach-
oder Wohnungsmiete, Dienstvertrag).
b) Die Vermögensbeteiligung der Genossen muß durch Guthabenbildung
innerhalb der durch den Geschäftsanteil gezogenen Grenze erfolgen.
Der Genosse ist zu Ein zahlungen auf den Geschäftsanteil bis zu dessen Erreichung
berechtigt und insoweit, als das Statut es vorschreibt, verpflichtet; das Statut muß die Ein-
zahlung von mindestens einem Zehntel des Gesamtbetrages nach Betrag und Zeit bestimmen
(§ 7 Z. 2), während die Realisierung einer weitergehenden Einzahlungspflicht dem Versamm-
lungsbeschluß überlassen sein kann (§ 50).
Der Genosse hat ferner einen Anteil an Gewinn und Verlust. Doch kann nicht
nur ein Teil des Gewinnes dem Resewefonds, dessen Bildung im Statut vorgesehen sein muß
(5.7 Z. 4), zugewiesen, sondern sogar die Gewinnverteilung überhaupt zugunsten des Resewe-
fonds ausgeschlossen werden (§ 20). Die Verteilung erfolgt jährlich nach Verhältnis der Ge-
schäftsguthaben (im ersten Jahr der Einzahlungen), soweit nicht das Statut einen anderen Maß-
stab (z. B. Verteilung nach Köpfen oder bei Konsumvereinen Gewinnverteilung nach der Menge
der entnommenen Waren) vorschreibt; der Gewinn wird bis zur Erreichung des Geschäftsanteils
dem Guthaben zugeschrieben, der Verlust abgeschrieben; frühere Gewinnauszahlung kann im
Statut bestimmt sein, darf aber niemals bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten
Guthabens stattfinden (§ 19). Feste Zinsen dürfen für das Guthaben selbst auf solche Einzahlungen,
die den geschuldeten Betrag übersteigen, nicht vergütet werden (§ 21 Abs. 1). Ebensowenig
begründet die Minderung des Guthabens durch Verlust einen Regreßanspruch wegen freiwilliger
höherer Einzahlungen (§ 21 Abs. 2). Der nach Erschöpfung aller Guthaben zu deckende Verlust
aber trifft mangels anderer Bestimmung die Genossen nach Köpfen (§ 73).
Das Guthaben ist gebundens; es darf bei bestehender Mitgliedschaft nicht ausgezahlt
oder im geschäftlichen Betriebe zum Pfande genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht
erlassen werden; auch kann der Genosse gegen die letztere nicht aufrechnen (§ 22 Abs. 2—3).
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die gliedmäßigen Rechte
und Pflichten, während die mit der Mitgliedschaft verknüpfte Vermögensbeteiligung in ein
freies Schuldverhältnis übergeht. Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz nach
der Vermögenslage und dem Mitgliederstande im Zeitpunkte des Ausscheidens (der stets mit
dem Schluß eines Geschäftsjahres zusammenfällt); der ausgeschiedene Genosse oder sein Erbe
hat nun einen (zweijähriger Verjährung unterworfenen) Anspruch auf Auszahlung seines Gut-