Grundzüge des Handelsrechts. 8
habens binnen sechs Monaten, während er im Falle einer Überschuldung der G. seinen Anteil
am Fehlbetrage an die G. zu zahlen hat; an den Reserwefonds und das sonstige Genossenschafts-
vermögen hat er keinen Anspruch, zur Schuldendeckung aber braucht er nur beizutragen, soweit
das Gesamtvermögen der G. nicht ausreicht (58 73—74). Wenn die G. binnen sechs Monaten
nach Ausscheiden des Genossen aufgelöst wird, gilt dieses als nicht erfolgt (§S 75). Im Falle
des Austritts durch Guthabenübertragung unterbleibt die Auseinandersetzung; erfolgt hier
die Auflösung binnen sechs Monaten, so tritt nur im Konkursfall eine subsidiäre Haftung für
Nachschüsse, die vom Erwerber nicht zu erlangen sind, ein (§ 76).
§ 65. Außere Nechtsverhältnisse.
1. Die Genossenschaft ist juristische Person (§F 17) und haftet als solche für ihre
Verbindlichkeiten mit ihrem ganzen Vermögen. Die Ansprüche der Genossen wegen ihrer Gut-
haben stehen den Ansprüchen der Gläubiger unbedingt nach; dieser Vorrang ist durch die Ge-
bundenheit der Guthaben gesichert.
2. Die Genossen als einzelne stehen als Garanten hinter der Genossenschaft,
indem sie für deren Verbindlichkeiten zugleich individuell haften. Diese Haftung, die unabänderlich
jeden Genossen als solchen auch für die vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten er-
greift (§ 23), ist eine nach Körperschaftsrecht aus der Mitgliedschaft fließende Sonderpflicht
(RGer. XIX Nr. 36, XXIV Nr. 27). Sie ist äußerst subsidiär, indem sie nach Art einer Schadlos-
bürgschaft überhaupt nur für den Ausfall im Konkurse besteht und daher erst nach Auflösung
der G. und Feststellung des Ausfalls im Genossenschaftskonkurse wirksam wird. Sie geht an
sich auf das Ganze, wird aber durch das im Konkurse eingeschobene Verteilungsverfahren zu
einer Teilhaftung mit dahinterstehender Solidarhaftung ermäßigt (vgl. unten § 66 a. E.). Im
übrigen ist sie nach der Art der e. G. verschieden.
a) Bei unbeschränkter Haftpflicht ist sie Haftung mit dem ganzen Ver-
mögen und begründet nicht nur eine Nachschußpflicht gegenüber der G., sondern auch eine un-
mittelbare Haftung gegenüber den Konkursgläubigern für den Ausfall, den sie bei der Schluß-
verteilung erleiden; jeder Gläubiger kann nach Ablauf von drei Monaten seit Vollstreckbar-
erklärung der Nachschußberechnung sich insoweit, als er nicht befriedigt ist, an jeden einzelnen
Genossen halten (5 122). Der Genosse ist gegen diesen „Einzelangriff“ durch eine zweijährige
Verjährung, die aber durch Rechtshandlungen der G. oder gegen die G. unterbrochen wird,
geschützt (§ 123). Auch tritt er, soweit er einen Gläubiger befriedigt, in dessen Rechte gegen.
die G. ein (§ 124). Dem Einzelangriff unterliegen, jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten
nach der Vollstreckbarerklärung, auch die in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung
ausgeschiedenen Genossen hinsichtlich der bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens entstandenen
Verbindlichkeiten (§ 125).
b) Als unbeschränkte Nachschußpflicht ist die Haftung gleichfalls Haftung
mit dem ganzen Vermögen, besteht aber nur gegenüber der G., während die Gläubiger sich
nur an die G. halten und von ihr die Einziehung und Ablieferung der nach der Nachschuß-
berechnung zu leistenden Nachschüsse fordern können. Soweit drei Monate nach Vollstreckbar-
erklärung der Nachschußberechnung die Gläubiger nicht befriedigt oder sichergestellt sind, haben
auch die in den letzten achtzehn Monaten vor der Konkurseröffnung ausgeschiedenen Genossen
Beiträge zu leisten, die ihnen jedoch aus den etwa noch eingehenden Nachschüssen der verbliebenen
Genossen zu erstatten sind (Ss§ 128—130).
c) Als beschränkte Haftpflicht ist die Haftung genau in gleicher Weise wie
bei der e. G. m. u. H. sowohl gegenüber der Genossenschaft wie gegenüber den Gläubigern be-
gründet, in beiden Richtungen aber durch die Haftsumme begrenzt (§ 141). Die Haftsumme
wird durch das Statut bestimmt, darf aber nicht niedriger als der Geschäftsanteil sein (§ 131)
und vewielfältigt sich mit Vewielfältigung der Geschäftsanteile (§ 135).
3. Von den Organen der e. G. haften Liquidatoren und Aussichtsratsmitglieder
im Falle verfrühter Vermögensverteilung, bei e. G. m. b. H. sie und Vorstandsmitglieder auch
im Falle ungehöriger Auszahlungen von Gewinn oder Guthaben hinter der G. unmittelbar
in Höhe ihrer Ersatzpflicht den Gläubigern und werden hiewon durch Beschluß der General-
versammlung, der sie der G. gegenüber deckt, nicht entbunden (§ 90, 142).
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