Grundzüge des Handelsrechts. 85
berechnung“ und bei der Schlußverteilung die „Nachschußberechnung“ aufgestellt. Jede dieser
Berechnungen wird in einem gerichtlichen Verfahren unter Zuziehung aller Beteiligten ge-
prüft und in der gerichtlich festgestellten Gestalt für vollstreckbar erklärt. Doch kann jeder Ge-
nosse sie noch binnen einer Notfrist von einem Monate im Wege der Klage anfechten, wenn
er einen Anfechtungsgrund vergeblich geltendgemacht hatte oder ohne Verschulden nicht geltend-
machen konnte; das hierauf ergangene rechtskräftige Urteil wirkt für und wider alle Genossen.
Die Einziehung oder Beitreibung der Nachschüsse erfolgt zunächst zur Hinterlegung, nach Voll-
streckbarerklärung der endgültigen Nachschußberechnung zur Verteilung unter die Gläubiger.
In welcher Weise bei einer e. G. m. b. H. die Inanspruchnahme der einzelnen Genossen be-
schränkt ist, und welche Rechtsbehelfe je nach der Haftungsart den Gläubigern zu Gebote stehen,
falls sie drei Monate nach Vollstreckbarerklärung der Nachschußberechnung nicht befriedigt sind,
ist schon oben (§ 65 Z. 2) gezeigt.
Viertes Buch.
Handelssachenrecht.
§ 67. Umfang des Handelssachenrechts. Das Handelsrecht hat besondere sachenrecht-
liche Regeln nur für Waren ausgebildet. Waren sind nur körperliche bewegliche Sachen
als Gegenstände des Handels.
Gegenstände des Handels sind auch andere Vermögensobjekte; sie sind aber nie-
mals Waren und fallen nicht unter das Handelssachenrecht. Nach heutigem Recht können
Grundstücke Gegenstand des Handels sein; zu Waren werden sie dadurch nicht; für sie
bleibt daher lediglich das bürgerliche Sachenrecht maßgebend. Als Gegenstände des Handels
erscheinen ferner vielfach Rechte (Forderungen, dingliche Rechte, Urheberrechte usw.); auch
sie gehören, falls sie nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, niemals zu den Waren; insoweit
sie als unkörperliche Sachen vom Sachenrecht ergriffen werden, gilt das bürgerliche Sachenrecht.
Gegenstand des Handels kann weiter die Arbeit sein; als Ausfluß der freien Persönlichkeit
aber ist sie niemals Ware und überhaupt kein Sachgut; sie wird auch im Handel lediglich von
Sätzen des Personenrechts und des Obligationenrechts beherrscht. Gegenstand des Handels
ist endlich der Kredit; sowohl die Kreditzusage wie die Kreditgewährung bilden den Inhalt
von Handelsgeschäften, bei denen die Kreditanwartschaft und der Kreditempfang als vermögens-
werte Gegenstände mit einem Handelspreis behandelt werden; allein auch der Kredit ist keine
Ware und als solcher überhaupt kein Sachgut; insoweit ihn neben dem Obligationenrecht das
Sachenrecht vermittelt, entscheidet darüber, ob das Handelssachenrecht eingreift oder nicht, die
Beschaffenheit der Sache.
Die Waren als Gegenstände des Handels zerfallen in Waren i. e. S., d. h. beweg-
liche Sachen, deren Wert nur durch den Sachkörper bestimmt wird, Geld, d. h. bewegliche
Sachen, denen durch Rechtssatz ein besonderer Wert als Wertmesser und Wertvertreter bei-
gelegt ist, und Wertpapiere, deren Wert in dem verbrieften Rechte steckt.
Das für Waren geltende besondere Handelssachenrecht ist von geringem Umfange.
Allerdings verleiht der Handel vielfach dem Sachenrecht eine eigentümliche Prägung. Allein
größtenteils verwendet er hierbei nur die Sätze des bürgerlichen Rechts, so daß lediglich tat-
sächliche Unterschiede herausspringen, die eine Absonderung vom gemeinen Fahrnisrecht nicht
rechtfertigen. Dies gilt z. B. von der durch den Handel bewirkten Ausdehnung und Steige-
rung der Vertretbarkeit und der Verbrauchbarkeit von Sachen; von der Bevorzugung des Tausch-
werts vor dem Gebrauchswert (Geldwirtschaft); von der Neigung, den Sachwert als einen vom
Sachkörper nur vertretenen selbständigen Gegenstand des Verkehrs zu behandeln (Wertwirt-
schaft). Ebenso ist das Geld ein gemeinrechtliches, kein handelsrechtliches Institut, wenn auch
der Geldhandel die Funktionen des Geldes erweitert und es zur Ware mit einem Handelspreis
(Kurs) stempelt. Unter den Wertpapieren gibt es solche, die ausschließlich dem Handelsrecht