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ist gegenüber dem BGB. 8 247 nicht erneut.) Nur das richterliche Ermäßigungsrecht bei zu
hoher Vertragsstrafe greift gegenüber einer von einem Vollkaufmann im Betriebe seines Handels-
gewerbes versprochenen Vertragsstrafe nicht Platz (ss§ 348, 351). Auch findet das Verbot des
Zinseszinses auf die im Kontokurrentsaldo steckenden Zinsen keine Anwendung (§ 365 Art. 1).
3. Unter den gesetzlichen Einzelbestimmungen über den Inhalt handels-
rechtlicher Schuldverhältnisse sind die Vorschriften über Solidarschuld (Art. 250—281) und
Schadensersatzanspruch (Art. 283) in das bürgerliche Recht übergegangen (BG. F 247 mit
8 769, 8 252).
Besonders geregelt bleibt das Maß der Sorgfalt, für das der Kaufmann aus
einem Geschäft, das auf seiner Seite Handelsgeschäft ist, einzustehen hat. Er schuldet, soweit
er nicht nach den Regeln des BGB. nur für grobe Fahrlässigkeit haftet oder nur gleiche Sorg-
falt wie in eignen Angelegenheiten anzuwenden hat, die besondere „Sorgfalt eines ordent-
lichen Kaufmanns“ (§ 347).
Fermer gilt bei beiderseitigen Handelsgeschäften ein erhöhtergesetzlicher Zins-
fuß von 5 v. H. für gesetzliche Zinsen (einschließlich Verzugszinsen) und ohne Bestimmung
der Höhe versprochene Zinsen (§ 352 Abs. 1, nach dem früheren Art. 287 bei allen Handels-
geschäften 6 v. H.); derselbe Zinsfuß tritt überall ein, wo das HGB. Zinsen auferlegt, ohne
einen anderen Zinsfuß zu bestimmen (§ 352 Abs. 2).
Sodann können im Handelsverkehr Zinsen ohne Abrede fordem: Kaufleute
untereinander für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften (ausgenommen Zins-
forderungen) vom Tage der Fälligkeit an (§ 353); ein Kaufmann, der in Ausübung seines
Handelsgewerbes jemandem Dienste leistet oder Geschäfte besorgt, für Darlehen, Vorschüsse,
Auslagen und andere Verwendungen vom Tage der Leistung an (§ 354 Abs. 2); beim kauf-
männischen Kontokurrent der Teil, für den der Saldo einen Uberschuß ergibt, für diesen Über-
schuß vom Tage des Rechnungsabschlusses an (§ 355 Abs. 1).
Endlich kann Vergütung ohne Abrede für geleistete Arbeit in Form von Pro-
vision und für Aufbewahrung von Sachen in Form von Lagergeld jeder Kaufmann fordern,
der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Dienste leistet oder Geschäfte besorgt
(5 354 Abs. 1).
§ 73. Abschluß der Handelsgeschäfte.
1. Form. Das alte H-#. Art. 317 befreite alle Handelsgeschäfte, für die es nichts
anderes bestimmte, von den Formvorschriften des bürgerlichen Rechts. Diese Ausnahmestellung
der Handelsgeschäfte ist weggefallen; Handelsgeschäfte sind gleich allen Rechtsgeschäften der
Regel nach formfrei, bleiben jedoch den für gewisse Rechtsgeschäfte nach bürgerlichem Recht
geltenden Formvorschriften unterworfen. Hiervon gilt aber die Ausnahme, daß das Erfordernis
der Schriftform wegfällt, wenn ein Vollkaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine
Bürgschaft übernimmt oder ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis abgibt
(§0 350, 351). (Die besonderen Vorschriften des alten HG. über abstrakte Versprechen in Art. 300,
Art. 301 Abs. 2—3 und Art. 294 sind ins bürgerliche Recht übergegangen; Art. 295 war längst
bedeutungslos.)
2. Willenseinigung. Das alte HGB. Art. 318—323 regelte das Zustandekommen
der Verträge durch Antrag und Annahme und legte dabei die deutschrechtliche bindende Kraft
des Antrags („Gebundenheit ans Wort") zugrunde. Das BGB. 88 145 - 156 trifft allgemeine
Bestimmungen auf gleicher Grundlage. Soweit es abweicht (insbesondere z. B. durch Beseiti-
gung der in Art. 322 angeordneten Zurückziehung der Wirkungen des Vertragsschlusses unter
Abwesenden auf den Augenblick der Absendung der Annahmeerklärung), ist auch das Handels-
recht geändert. Doch bleiben nach HGB. F 362 Besonderheiten bestehen, wenn einem Kauf-
mann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein An-
trag über Besorgung solcher Geschäfte von jemand zugeht, mit dem er in Geschäftsverbindung
steht, oder wenn einem Kaufmann ein Antrag über Besorgung von Geschäften von jemand
zugeht, dem gegenüber er sich (sei es auch nur durch öffentliche Ankündigung für jedermann)
zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. In derartigen Fällen ist der Kaufmann verpflichtet,
unverzüglich zu antworten. Sein Schweigen aber, das nach bürgerlichem Recht als Ablehnung