Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 91 
gelten würde (BGB. 8 663), falls nicht damit Annahmie beabsichtigt ist (nach BGB. 8 151), 
gilt schlechthin als Annahme. Auch hat der Kaufmann selbst dann, wenn er den Antrag ab- 
lehnt, mitgesendete Waren auf Kosten des Antragstellers, soweit er dafür gedeckt ist und es ohne 
Nachteil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. 
§ 74. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Die Erfüllung muß so erfolgen, wie sie be- 
dungen ist. Allgemein aber gilt die Regel, daß die Leistung so und nur so zu bewirken ist, wie 
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte — unter Kaufleuten also die Handelssitte — 
es erfordern (BGB. F 242). 
Besondere gesetzliche Regeln stellte das alte HG. Art. 324—326 über den Erfüllungs- 
ort (und den davon unter Umständen verschiedenen Bestimmungsort) auf; sie sind (bis auf 
Art. 324 Abs. 2 über die Bedeutung des Lagerungsorts) in das BGB. J§8 269—271 übergegangen. 
Ebenso sind die Bestimmungen des alten HGB. über die Erfüllungszeit (Art. 
327—334) großenteils mit einigen Anderungen (sachlich geändert ist besonders Art. 330 durch 
Be. 5 193) in das bürgerliche Recht verpflanzt. Beibehalten hat das neue HGB. nur den 
Satz, daß bei Handelsgeschäften die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit be- 
wirkt und gefordert werden kann (§ 358), und die Auslegungsregeln, nach denen über die Be- 
deutung von Erfüllungsterminen wie „Frühjahr“, „Herbst" u. dgl. im Zweifel der Handelsgebrauch 
des Erfüllungsortes entscheidet und eine vereinbarte Frist von acht Tagen im Zweifel volle 
acht Tage umfaßt (§ 359). 
Hinsichtlich des Gegenstandes der Leistung gelten bei Handelsgeschäften zwei be- 
sondere Auslegungsregeln. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet, so 
ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten (§ 360). Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung 
und Entfernungen, die am Erfüllungsort gelten, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu 
betrachten (§ 361). (Die Bestimmungen des früheren Art. 336 Abs. 2 über die Leistung einer 
Geldschuld sind durch BGB. ö§H 244—245 ersetzt.) 
Ihrem rechtlichen Wesen nach erschien die Erfüllung dem Handel stets als ein 
durch Angebot und Annahme zustande kommendes zweiseitiges Rechtsgeschäft, so daß Mängel 
der Erfüllung durch Annahme als Erfüllung geheilt werden. Diese Auffassung liegt jetzt auch 
dem bürgerlichen Recht zugrunde (ugl. BGB. F 363). Anderseits machte sich im Handel vielfach 
der Gedanke geltend, daß einmal versäumte Erfüllung nicht nachzuholen ist, daß daher bei 
Erfüllungsverzug der andere Teil die nachträgliche Erfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung fordern oder ganz zurücktreten kann. Dieses Recht aus Nichterfüllung, das im 
alten HGB. beim Handelskauf besonders ausgestaltet war, ist im BeG#B. bei allen gegenseitigen 
Verträgen anerkannt; es wird durch die Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen 
Nachfrist ermäßigt; diese Verpflichtung fällt aber, was für Handelsgeschäfte von besonderer 
Bedeutung ist, stets dann, wenn die nachträgliche Erfüllung für den Gläubiger kein Interesse 
mehr hat, und überdies bei Fixgeschäften weg (BGB. Is 326, 361). 
§s 75. SEicherungsmittel bei Handelsgeschäften. Die Sonderbestimmungen des alten 
HB# über die Bedeutung der Vertragsstrafe (Art. 284 Abs. 2—3) und der Draufgabe (Art. 285) 
sind ins BGB. (5§ 340, 336—337) übergegangen. Vom kaufmännischen Pfandrechte war 
schon die Rede. Besonderheiten gelten außerdem für die Bürgschaft und das Zurück- 
behaltungsrecht. 
1. Bürgschaft. Während nach dem alten H#GB. Art. 281 jede Bürgschaft, die ent- 
weder selbst ein Handelsgeschäft oder für eine Schuld aus einem Handelzsgeschäft auf seiten des 
Hauptschuldners geleistet ist, als Handelsbürgschaft galt, bei der eine Form nicht erforderlich 
und die Einrede der Vorausklage und der Teilung ausgeschlossen war, untersteht nach dem neuen 
HGB. I§ 349—351 die Bürgschaft nur dann einem Handelssonderrecht, wenn sie für den Bürgen 
ein Handelsgeschäft und überdies der Bürge Vollkaufmann ist. Dann ist (wie schon erwähnt) 
die Schriftform nicht erforderlich und steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu 
(die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Bürgen gilt jetzt schon nach BG#B. §. 769). Diese Ver- 
schärfungen treten auch ein, wenn ein Vollkaufmann aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet. 
Hiernach bleibt auch eine stillschweigende Verbürgung des Vollkaufmanns (das nach der Handels-
	        
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