Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Grundzüge des Handelsrechts. 95 
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware abzunehmen (BE#. 5F 433 Abs. 2), und trägt 
die Kosten der Abnahme (BG. F 448, früher Art. 351). Von der tatsächlichen Abnahme 
unterscheidet sich die kaufmännische „Empfangnahme“, d. h. die Gutheißung der Übergabe als 
Erfüllung. Der Handelsverkehr legt dem Käufer eine Verpflichtung auf, die Ware, wenn sie 
gehörig beschaffen ist, zu empfangen und die Empfangnahme mangels anderer Abrede möglichst 
sofort zu bewirken (so früher ausdrücklich Art. 346). Hieraus folgt eine Prüfungs= und Rüge- 
pflicht, die im alten HG#B. für den Distanzkauf gesetzlich festgestellt war (Art. 347), im neuen 
HGB. auf den Platzkauf erstreckt, jedoch auf den beiderseitigen Handelskauf eingeschränkt ist 
(F 377). Der Käufer hat, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, die Ware un- 
verzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich 
ist, zu untersuchen und einen hierbei entdeckten Mangel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. 
Unterläßt er dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel 
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, 
so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Ware 
auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt. Das bloße Schweigen des Käufers wirkt 
also als Empfangnahme. Dies ist (abweichend vom alten HG.) sogar dann der Fall, wenn 
eine andere als die bedungene Ware oder Warenmenge geliefert ist, sofern nur nicht die Liefe- 
rung offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung 
des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Die Ablehnung der Empfangnahme erfolgt 
entweder durch Weigerung der Abnahme oder durch nachträgliche Beanstandung, deren übliche 
Form darin besteht, daß der Käufer dem Verkäufer die Ware „zur Disposition stellt“. Beim 
Distanzkauf aber muß, wenn er für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, der Käufer auch im 
Falle der Beanstandung für die einstweilige Aufbewahrung der übersendeten Ware sorgen, kann 
jedoch, wenn sie dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzuge ist, zum Selbsthilfeverkauf 
schreiten (§ 379; nach dem früheren Art. 348 bei jedem Distanzkauf). Durch Vereinbarung können 
die gesetzlichen Regeln über die Empfangnahme abgeändert werden; so wird durch die Klausel 
„Empfang erklärt“ die Gutheißung in den Vertragsschluß verlegt, durch die Klausel „wie zu 
besehen“ Prüfung vor der Abnahme gefordert, durch die Einräumung einer Frist für die 
Untersuchung und Mängelanzeige die Genehmigung durch Schweigen hinausgeschoben. 
4. Gewährleistung. Die Gewährleistung wegen Mängel der Ware richtet sich 
nach bürgerlichem Recht. Die im alten HGB., Art. 349, für die Geltendmachung der Mängel 
vorgesehene Ausschlußfrist von sechs Monaten seit der Ablieferung ist weggefallen; dagegen 
ist die Verjährung der Ansprüche in sechs Monaten seit der Ablieferung, sowie die Erhaltung 
der Einreden durch Mängelrüge vor Ablauf der Verjährung in das bürgerliche Recht über- 
gegangen; auch die Handelsrechtssätze, nach denen die Fristen durch Vertrag sowohl verlängert 
wie verkürzt werden können und im Falle des Betruges dem Verkäufer überhaupt nicht zu- 
gute kommen, sind für die Verjährungsfrist zu gemeinem Recht erhoben (BGB. ss 477—478). 
Beim beiderseitigen Handelskauf wird aber durch die dem Käufer auferlegte Prüfungs= und 
Rügepflicht die Gewährleistungspflicht des Verkäufers auf die ihm unverzüglich nach recht- 
zeitiger Untersuchung angezeigten und die bei ordungsmäßiger Untersuchung nicht erkennbaren 
und ihm unverzüglich nach der Entdeckung angezeigten Mängel beschränkt. Zur Erhaltung der 
Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige (§ 377 Abs. 4). Die Geltend- 
machung arglistig verschwiegener Mängel bleibt auch hier vorbehalten (§ 377 Abs. 5). Für die 
Gewährleistung bei Viehmängeln gelten auch beim Handelskauf lediglich die Vorschriften de; 
bürgerlichen Rechts (§ 382). 
5. Folgen der Nichterfüllung. Das alte HGB. gewährte beim Erfüllungs- 
verzuge des Käufers, falls die Ware noch nicht übergeben ist, dem Verkäufer und beim Er- 
füllungsverzuge des Verkäufers dem Käufer die dreifache Wahl, Erfüllung nebst Schadens 
ersatz wegen verspäteter Erfüllung zu fordem oder statt der Erfüllung Schadensersatz wegen 
Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten; es legte jedoch dem Verkäufer, 
falls er die zweite Alternative wählt, die Verpflichtung auf, den Schodensbetrag durch ordnungs- 
mäßigen Selbsthilfeverkauf festzustellen; auch machte es für jeden Teil die Ausübung des Rechts, 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder zurückzutreten, von vorgängiger Anzeige 
und, wenn nicht die Natur des Geschäftes dies ausschließt, von vergeblicher Gewährung einer
	        
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