Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Deutsches Staatsrecht. 137 
zustand wieder, indem es an den „Domänen= oder Kammergütem“ dem Staat das Eigentum, 
dem Staatsoberhaupte aber die Nutzung zuschreibt. Es ist eine formalistisch-zivilrechtliche 
Einkleidung des Verhältuisses der absoluten Krone zum Staatseigentum; gesagt werden wollte: 
die Domänen gehören dem Staat, ihre Einkünfte fließen in die Staatskasse, aber erst nach Abzug 
dessen, was die Krone als ihre „Nutzung“, d. h. als Bedarf für den Unterhalt des Monarchen 
und seiner Familie vorwegzunehmen für gut befindet. In Fortbildung dieser Rechtsverhältnisse 
ist dann, noch unter der absoluten Monarchie (Gesetz über das Staatsschuldenwesen vom 17. Jan. 
1820) die Höhe der Summe, welche als Dotation für Krone und Herrscherhaus alljährlich den 
Domäneneinkünften zu entnehmen ist, dauernd gesetzlich festgelegt worden. Und zwar beläuft 
sich die Jahresrente, welche durch das Ges. vom 17. Januar 1820 staatsseitig der Krone (dem 
„Kronfideikommißfonds“) mit Radizierung auf die Staatsdomänen: überwiesen wurde, auf 
2,5 Mill. Taler Gold, ein Betrag, welcher einschließlich jener dinglichen Sicherung von All., 
Art. 59 aufs neue anerkannt und in der Folge stufenweise (Gesetze von 1859, 1868, 1889, 1910) 
um 10 Mill. Mark (die aber nicht den Domäneneinkünften vorwegzunehmen, sondern aus all- 
gemeinen Staatsfonds zu zahlen sind) erhöht wurde. Die preußische Krondotation beträgt 
hiernach heute 17719 296 Mark jährlich, eine sog. „permanente“ (d. h. durch Gesetz auf un- 
bestimmte Dauer festgestellte) Zivilliste. — Der gleiche Rechtszustand wie in Preußen herrscht 
in den andern deutschen Königreichen, die (in Bayern permanente, in Sachsen und Württem- 
berg bei jedem Thronwechsel für die Dauer der Regierung festzusetzende) Krondotation oder 
Zivilliste ist auch hier auf den (in Bayem und Württemberg unter der absoluten Monarchie 
zur Rheinbundszeit, in Sachsen durch die Vll. von 1831 verstaatlichten) Domänenbesitz dinglich 
radiziert. 
In den andern deutschen Staaten ist es zu einer Uberweisung des Kammerguts an den 
Staat entweder gar nicht oder doch nur teil- und bedingungsweise gekommen. Teilung 
der Domänen nach der Substanz hat stattgefunden in Hessen, Oldenburg, Anhalt und ander- 
wärts: eine Auseinandersetzung zwischen Haus und Staat, welche durch Uberweisung des einen 
Teils der Domänen an den letzteren und Zurückbehaltung des anderen für das erstere die Dynastie 
bezüglich aller weiteren Ansprüche an den Staat abkand. Baden teilt qualitativ: das regiernde 
Haus behält sein „unstreitiges Patrimonialeigentum“ (§ 59 bad. Vll.) an den Domänen, dem 
Staate jedoch wird Besitz, Verwaltung und Nutzung zugesprochen, die Domäneneinkünfte fließen 
in die Staatskasse nach Abzug einer (permanenten) Zivilliste für den Monarchen. In den meisten 
übrigen Einzelstaaten hat die regierende Familie bzw. der Landesherr das Kammergut dem 
Rechte wie der (sei es ausschließlichen, sei es prinzipalen) Nutzung nach behalten und hieraus 
den persönlichen Unterhalt der Krone zu bestreiten. 
II. Eine Dotierung der übrigen Mitglieder des regierenden 
Hauses von Staats weger besteht in den Mittel- und manchen Kleinstaaten, nicht 
dagegen in Preußen. Hier gilt die Krondotation als Gesamtleistung des Staates an Krone 
und Herrscherhaus, die standesgemäße Versorgung der Prinzen und Prinzessinnen ist eine 
innere, autonomisch zu ordnende Angelegenheit des königlichen Hauses, um welche der Staat 
sich überall nicht kümmert. Die einschlägigen Bezüge: Apanagen, Sustentationen, Wittum, 
Aussteuern usw. sind in Preußen keine Staatsprästationen, daher auch keine Institutionen des 
Staats-, sondern des Privatrechts (freilich nicht des gemeinen, sondern des Sonderrechts des 
königlichen Hauses). Anders in Bayem, Württemberg, Sachsen, Baden und anderwärts, wo 
jene Bezüge — unter den angegebenen und anderen Benennungen — unmittelbar aus der 
Staatskasse gezahlt werden und Gegenstände besonderer öffentlichrechtlicher Ansprüche der 
Mitglieder des Hauses an den Staat bilden. Die Höhe der Bezüge ist meist gesetzlich fixiert. 
Hinsichtlich der Apanagen im engeren Sinne, der den Prinzen des Hauses zu gewährenden 
Renten folgen die Gesetzgebungen teils, wie in Bayemm, Württemberg, Sachsen, dem System 
der vererblichen, teils (Baden) dem der persönlichen (für die Lebenszeit über- 
wiesenen) Apanage. 
1 Die Kronrente des Gesetzes vom 17. Januar 1820 hat mithin die rechtliche Natur einer 
Reallast; das belastete Grundstück ist der Inbegriff des staatlichen Domänenbesitzes, Gläubiger der 
jeweilige König. Vgl. BGB. F 1105.
	        
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