150 G. Anschütz.
auf Fortführung des letzten Amtstitels und auf Bezug einer Quote des Diensteinkommens als
Ruhegehalt (Pension); 7. Tod (bewirkt die Entstehung von Versorgungsansprüchen der Hinter-
bliebenen — Witwe und Waisen — des Verstorbenen gegen die Staatskasse).
8 38. Pflichten und Rechte der Beamten.
I. Die Plichten. Der Beamte hat zunächst 1. die Pflicht, das ihm übertragene Amt der
Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen“ (RBG. § 10). Aus
dieser Pflicht entspringen im einzelnen: die Pflicht zu ununterbrochener Amteführung
(Unterbrechung nur mit „Urlaub“"), die Verschwiegenheit in bezug auf dienstliche Angelegen-
heiten („Amtsgeheimnis“, vgl. RG. F 11) und drittens der Gehorsam gegenüber
Befehlen des Vorgesetzten. Denn, den letzten Punkt anlangend, zu den Gesetzen,
welche die Amtsführung des Beamten binden, gehört auch die hierarchische Gliederung der Staats-
ämter und das ihr immanente Prinzip, daß der Wille des Vorgesetzten rechtlich stärker ist als der
des Untergebenen. Die hier einschlagende, vielerörterte Frage nach den Grenzen der dienstlichen
Gehorsamspflicht darf nicht mit der einfachen Behauptung des Parierenmüssens ut cadaver,
noch weniger aber im Sinne eines unbedingten Prüfungsrechts des Untergebenen gegenüber
Befehlen des Vorgesetzten beantwortet werden. Als Grundsat ist festzustellen, daß über die Gesetz-
mäßigkeit einer amtlichen Handlung derjenige, welcher sie zu befehlen hatte und befohlen hat,
nicht aber die Meinung die zur Ausführung kommandierten Untergebenen entscheidet, daß mithin
nicht letzteren, sondern allein den Vorgesetzten die volle Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit
trifft 1. Der Untergebene hat hicmach, wenn er von Pflichtverletzung und Verantwortlichkeit
frei bleiben will, in der Regel allerdings einfach und pünktlich zu gehorchen. Prüfen darf und
muß er jedoch: 1. ob ihm ein Dienstbefehl in casu überhaupt mit verbindlicher Kraft erteilt werden
durfte. Soweit das Gesetz den Beamten in bezug auf gewisse Entschließungen selbständig
und unabhäng ig stellt, hat er seiner Meinung und nicht der des Vorgesetzten zu folgen:
dem Richter kann niemand befehlen, wie er zu urteilen hat; die Prüfungskommission entscheidet
unter voller eigener Verantwortlichkeit über das Ergebnis des Examens; der Vollstreckungs-
beamte hat selbst zu untersuchen und sich nicht vom Vorgesetzten sagen zu lassen, ob die formellen
Merkmale eines vollstreckbaren Schuldtitels vorliegen oder nicht; 2. ob ein Dienstbefehl erteilt
wurde. Was der Vorgesetzte als Privatmann sagt oder verlangt, ist kein Dienstbefehl, Erfüllung
von Privatwünschen des Vorgesetzten nicht Dienstsache; 3. ob der Befehl von dem dazu Legiti-
mierten, von dem Dienstvorgesetzten ausgeht. Der Beamte ist verantwortlich dafür, zu wissen,
wer sein Vorgesetzter ist; 4. ob der Befehl die gesetzlich vorgeschriebene Form (z. B. Schriftform)
aufweist; 5. ob die durch den Befehl angesonnene Handlung nicht einem Strafgesetz toder auch
nur einem einfachen Verbotsgesetz ohne Strafsanktion) zuwiderläuft; denn — „eine Handlung,
durch welche der Dienstpflichtige sich strafbar machte, kann nie in seiner Dienstpflicht liegen“
(O. Mayer, Verwaltungsr. 2 237). —
2. Eine zweite Hauptpflicht des Beamten ist die, „durch sein Verhalten in und außer dem
Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen“ (R. J 10, ähnlich die Landes-
gesetze).
Die möglichen Rechtsfolgen der Pflichtverletzung sind diese: a) Anhaltung
des säumigen Beamten zur Pflichterfüllung im Wege des Verwaltungszwangs (der
administrativen Exekution); b) zivilrechtliche Haftbarkeit. Die Ersatzpflicht des
Beamten ist durch das BGB. 5. 839, die Frage der Haftung des Staates für Pflichtwidrigkeiten
seiner Beamten bei Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt für die Reichsbeamten
durch RGes. vom 22. Mai 1910 (RGBl. 798), für die Landesbeamten auf Grund des Art. 77
Einf Ges. z. BGB. durch die Landesgesetze (Preußen: Ges. vom 1. August 1909, GS. 691) ge-
regeltze) kriminelle Bestrafung tritt ein, insbesondere wenn die Pflichtverletzung den Tat-
bestand eines „Verbrechens oder Vergehens im Amte“ (§§ 331—359 StrE.) in sich schließt. —
UÜber den Eintritt der Rechtsfolgen zu b und e entscheiden die ordentlichen Zivil- und Straf-
gerichte im gewöhnlichen Streitverfahren, jedoch unter dem reichsgesetzlichen (Einf G. zum G.
Die besondere Gestaltung der Minister verantwortlichkeit scheidet hier aus; vgl. darüber
oben #§ 27 (einzelstaatliche Minister), 23 (Reichskanzler).