Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

192 G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 
Grund reichsgesetzlichen Auftrags (Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910, Rl. 521 gilt bis 
1914) als „Rechnungshof des Deutschen Reiches“ zugleich dem Reiche als oberste, die Ent- 
lastung des Reichskanzlers durch Bundesrat und Reichstag (RV. Art. 72) vorbereitende Rechnungs- 
behörde. — Auch die Mittelstaaten besitzen zentrale Rechnungsbehörden. In Sachsen (Ges. vom 
30. Juni 1094), Baden (Ges. vom 25. August 1876) und in Hessen zeigt die Oberrechnungskammer 
dieselbe Einrichtung, Kompetenz und Rechtsstellung wie in Preußen (Organ beider Kontroll- 
funktionen, richterliche Unabhängigkeit). Anders in Bayern und Württemberg; hier dienen die 
entsprechenden obersten Rechnungsbehörden nur der internen, nicht zugleich der parlamentarischen 
Kontrolle und auch der ersteren nicht überall in durchgebildeter richterlicher Unabhängigkeit. Eine 
formelle periodische Entlastung (Decharge) der Regierung durch den Landtag kennt das 
Staatsrecht dieser Mittelstaaten, abweichend vom preußischen und Reichsrecht, nicht.
	        
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