Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Deutsches Verwaltungsrecht. 225 
direktorium genannt. Dieses sollte eine einheitliche Behörde für die gesamte innere und 
Finanzverwaltung sein, und mit ihm ist denn auch in Preußen, früher als anderswo auf dem 
Festlande, die Zentralisation der Verwaltung begründet worden. Das Präsidium der neuen Be- 
hörde wollte der König selbst führen, um ihr „desto mehr Lustre Autorität und Nachdruck bei- 
zulegen". Für die Geschäftsbesorgung wurde sie in vier, je aus einem Minister und einer An- 
zahl Geheimer Räte bestehende Departements eingeteilt. Die Departements hatten jedoch 
nur die Entscheidung der ihnen zugehörigen Angelegenheiten vorzubereiten. Diese selbst hatte 
stets im Plenum zu erfolgen zu dem außer den Räten des mit der Sache befaßten Departements 
alle Minister des Generaldirektoriums gehörten. Die Verteilung der Geschäfte auf die Departe- 
ments war nach dem sog. Provinzialsystem erfolgt, d. h. es waren jedem von ihnen prinzipiell, 
ohne sachliche Unterscheidung, alle Geschäfte zur Besorgung zugewiesen, die aus einem bestimmten 
Teile des Staatsgebietes, dem ersten z. B. die, die aus Preußen, Pommern und der Neu- 
mark an die Zentrale gelangten. Eine Bildung der Departements nach dem Realsystem, d. h. 
nach Fächern, schien wegen der großen Verschiedenheit des materiellen Rechtes in den einzelnen 
Landesteilen nicht angängig; für die Erledigung der den verschiedenen Departements zugehörigen 
Sachen nach möglichst einheitlichen Grundsätzen war dadurch gesorgt, daß die Entscheidung stets 
beim Plenum lag. Aber ein Ansatz zum Realsystem ward doch von vornherein gemacht; jedem 
der Departements waren außer seinem provinziellen Geschäftskreise ein paar Angelegen- 
heiten überwiesen, die es für den Umfang des ganzen Staatsgebietes zu bearbeiten hatte; 
es handelte sich dabei um Verwaltungszweige, die ihrer Natur nach für den ganzen Staat 
gleichheitlich wahrgenommen werden müssen, wie z. B. Grenzsachen, Armeeverpflegung, 
Post= und Münzwesen. Mit Ausnahme von Schlesien, das in Breslau sein eigenes 
Ministerium erhielt, sind sämtliche Neuerwerbungen unter den drei folgenden Königen dem 
Generaldirektorium unterstellt worden. Die innere Organisation desselben erfuhr jedoch 
schon unter Friedrich dem Großen einschneidende Umgestaltungen. Dieser schuf nach und 
nach vier neue Departements, die jedoch nicht wie die alten prinzipiell als Provinzial-, 
sondern als reine Sachdepartements errichtet wurden, indem jedes von ihnen lediglich 
zur Bearbeitung eines oder mehrerer Verwaltungszweige für das ganze Staatsgebiet bestellt 
wurde. Allein es wurde nicht nur die Kompetenz der neuen Departements nach einem anderen 
Gesichtspunkte bestimmt als die der alten, einzelne von ihnen erhielten auch eine selbständige 
Entscheidungsgewalt in ihren Angelegenheiten. Der alte Grundsatz, daß die Entscheidung stets 
beim Plenum liegen sollte, ließ sich bei der Ausdehnung des Staatsgebietes und der dauernden 
Zunahme der Geschäfte nicht mehr aufrechterhalten. Sein Fallenlassen bei den Sachdepartements 
bedeutete aber ein Aufgeben der Grundidee des Generaldirektoriums, nach der im Plenum 
dieses sich alle Verwaltung konzentrieren sollte. Und als er unter den folgenden Königen dann 
auch für die Provinzialdepartements durchbrochen wurde, indem auch diese behufs Entlastung 
des Plenums selbständige Entscheidungskompetenzen erhielten, bedeutete dies das Aufgeben 
der wichtigsten Sicherung der sachlichen Einheitlichkeit der Verwaltung. 
Der Geheime Staatsrat seit längerer Zeit Geheimes Staatsministerium genannt, 
verlor mit der Errichtung des Generaldirektoriums seine alte Bedeutung. Formell zwar hatte 
dieses stets als ein Bestandteil jenes gegolten, materiell stand es aber mehr neben als innerhalb 
desselben; es war eigentlich an seine Stelle getreten, hatte die Hauptmasse seiner Geschäfte 
überkommen. Aber auch die auswärtigen Angelegenheiten wurden nicht mehr im Geheimen 
Staatsrate, sondern im Geheimen Kabinett (Kabinettsministerium, gewöhnlich aus 
zwei Ministerien bestehend) beraten (vgl. oben S. 221). Und endlich waren ihm auch die den 
alten Regierungen in der Provinzialinstanz verbliebenen Sachen (vgl. oben S. 223) entzogen; 
sie wurden in der Zentrale von vier sog. Justizministern besorgt, die unter der Bezeichnung 
Justizstaatsrat oder Geheimer Justizrat zusammengefaßt wurden. Für die 
drei selbständig gewordenen Oberdepartements: das Generaldirektorium, das Kabinetts- 
ministerium und den Geheimen Justizrat bildete der Geheime Staatsrat eigentlich nur einen 
äußeren Rahmen. Wohl existierte er noch fort; er bestand aus den 14 Ministern dieser Ober- 
departements, dem Staatsminister für Schlesien und dem Reichstagsgesandten in Regensburg. 
Allein alle Sachen, die zu einem dieser Departements gehörten, und das waren eigentlich alle 
wichtigeren Staatsangelegenheiten, kamen nicht mehr vor sein Plenum. Seine gesetzlich fest- 
Enzytlopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band IV. 15
	        
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