Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

264 Paul Schoen. 
a) Die rechtsschaffenden Verfügungern gliedern sich wieder in vier größere 
Gruppen: «) Die erste bilden diejenigen Verfügungen, welche lediglich Pflichten erzeugen 
für den Adressaten. Zu ihnen gehören vor allem die Befehle, d. h. die Gebote oder Verbote 
von Handlungen, welche sich richten können an untergeordnete Behörden (oben S. 217 V.) oder 
an Untertanen (hierher gehören z. B. Auflösung von Versammlungen, Ausweisung aus einem 
Orte, Verbot bestimmter gewerblicher Anlagen und Betriebe [GewO. 88 27, 35)] und die zahl- 
reichen anderen Polizeibefehle und verbote des täglichen Lebens; Einberufung zum Dienst- 
antritte im Heere; Aufforderung zur Steuerzahlung, zur Abgabe der Steuererklärung), sodann 
aber auch die Ersuchen an koordinierte und die Anträgean vorgesetzte Behörden, sofern diese 
verpflichtet sind, sich mit solchen Ersuchen und Anträgen zu beschäftigen. 5) Eine zweite Gruppe 
stellen die Erlaubniserteilungen dar, zu denen die zahlreichen gewerbepolizeilichen Er- 
laubnisse (vielfach ebenso wie mehrere der im folgenden unter erwähnten wahren Verleihungen, 
„Konzessionen“ genannt; vgl. unten § 27 V), Baukonsense, Zulassungen zu den gewerblichen 
Berufen, die einen Befähigungsnachweis voraussetzen (Hebammen-, Hufbeschlag-, Lootsen- 
gewerbe), Erteilung von Jagdscheinen u. a. gehören. Ihnen ist gemeinsam, daß sie Handlungen 
gestatten, die an sich lediglich Betätigungen der natürlichen Handlungsfreiheit wären, durch 
Polizeigesetze jedoch im öffentlichen Interesse, vorbehaltlich besonderer behördlicher Erlaubnis, 
im allgemeinen verboten sind. Sie heben also lediglich eine durch Gesetz gezogene Schranke 
der natürlichen Handlungsfreiheit für den einzelnen auf; und für diesen entsteht aus ihnen — ebenso 
wie aus den allgemeinen Freiheitsrechten; s. oben S. 89 dieses Bds. — lediglich der generelle 
Anspruch auf ein negatives Verhalten der Staatsorgane: in der Ausübung der erlaubten Tätig- 
keit nicht gestört zu werden, solange die Erlaubnis besteht. 7) Eine dritte Grppe von Ver- 
fügungen bilden diejenigen, welche nicht nur wie die vorangehenden der natürlichen Handlungs- 
freiheit des Betroffenen freie Bahn schaffen, sondern ihm eine Rechtsmacht beilegen (verleihen), 
die er vermöge seiner allgemeinen Handlungsfähigkeit nicht entfalten kann. So die Verfügungen, 
welche einer Person Rechte an bestimmten Objekten,rechtliche Fähigkeiten 
oder rechtliche Eigenschaften beilegen und gewöhnlich „Verleihungen" oder 
„Konzessionen" genannt werden; viele von ihnen gewähren lediglich Berechtigungen, andere 
lassen mit diesen gleichzeitig Verpflichtungen entstehen. Die durch Verleihung beigelegten Rechte 
sind meist öffentlicher Natur wie das Recht Titel zu führen und Orden zu tragen, das Ent- 
eignungsrecht, das Recht, öffentliche Anstalten (Eisenbahnen, Brücken, Fähren) zu errichten 
und zu betreiben; aber auch einzelne Privatrechte werden durch Verwaltungsakte begründet, 
so z. B. Bergwerkseigentum, Patentrechte, Eigentum an enteigneten Sachen, die besonderen 
Nutzungsrechte an öffentlichen Sachen (s. unten § 28 a. E.). Um die Verleihung bestimmter öffent- 
lichrechtlicher Fähigkeiten handelt es sich z. B. bei der Verleihung von Amtern, bei der sog. 
„Anstellung“ der in § 36 GewO. gen. Gewerbetreibenden, bei der Zulassung zur Rechtsanwalt- 
schaft und zu anderen nichtamtlichen Berufen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht 
aus der natürlichen Handlungsfreiheit, sondern nur aus einer vom Staate verliehenen Macht ent- 
wickelt werden können. Als Erweiterung der Handlungsfähigkeit für den konkreten Fall erscheint 
die Genehmigung von Willenserklärungen der Selbsstverwaltungskörper (oben S. 256 II. 3). 
Verleihung der Rechtsfähigkeit überhaupt ist die Schaffung juristischer Personen durch Verwal- 
tungsakt. Eine Beilegung einer rechtlichen Eigenschaft liegt z. B. in der Beamtenernennung, 
der Einstellung in das Heer, der Verleihung der Staatsangehörigkeit. o) Eine letzte Gruppe 
von rechtsschaffenden Verfügungen sind endlich die, welche unmittelbar eine 
Sache ergreifen und dadurch, daß sie dieser eine besondere Eigenschaft beilegen, neue 
Befugnisse und rechtliche Beschränkungen zur Entstehung bringen. Zu ihr gehören die Erklärung 
von Gegenständen (z. B. Wegen) zu öffentlichen Sachen, von Gewässerstrecken zu Fischschon- 
revieren (Pr. G. v. 30. 5. 1874), von heilkräftigen Quellen zu gemeinnützigen (Pr. G. v. 14. 5. 
1908 K& 2, eines Gebietes zum Schutzbezirk, das. 5 3) u. a. 
b) Rechtsvernichtende Verfügungen sind besonders a)h diejenigen, welche 
Rechte, Fähigkeiten und Eigenschaften entziehen, so z. B. Entziehung von besonderen Nutzungs- 
rechten an öffentlichen Sachen, des Rechtes, eine öffentliche Anstalt zu betreiben, des Eigentums 
durch Enteignungsbeschluß, des Bergwerkseigentums, des Patentrechts, der juristischen Persön- 
lichkeit (BG#B. S§ 43, 73, 87; GewO. § 97), der Staatsangehörigkeit (durch Entlassung oder zur
	        
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