Deutsches Verwaltungsrecht. 283
ergangen. Soweit es an solchen aber fehlt, ist die Verwaltung, gewöhnlich die der Anstalt vor-
gesetzte Behörde, berufen, das Anstaltsleben durch Verordnung (Anstaltsordnung,
Regulativ, Reglement, Hausordnung, Statut genannt) zu regeln. Einer besonderen gesetzlichen
Ermächtigung zum Erlasse solcher Anstaltsordnung bedarf es nicht, solange diese sich auf dem
Boden des geltenden Rechtes bewegt, d. h. Verwaltungsverordnung bleibt. Dieses ist aber nicht
nur insoweit der Fall, als sie Anweisungen für das Anstaltspersonal enthält, sondern auch darüber
hinaus, soweit sie im Rahmen der geltenden dispositiven Normen die Bedingungen festsetzt,
unter denen Interessenten zur Anstaltsbenutzung zugelassen werden sollen. Auch diese Fest-
setzungen sind kein Eingriff in Freiheit und Eigentum der Beherrschten (oben S. 153 f.). Sie sind,
wo kein Benutzungszwang besteht, für die Benutzer verbindlich, weil sie sich ihnen mit In-
anspruchnahme der Anstalt freiwillig unterworfen haben; wo aber ein solcher eingeführt ist, ist
es die gesetzliche, die Benutzung vorschreibende Norm, die in die Freiheit eingreift und die Be-
troffenen zugleich zur Unterwerfung unter die Anstaltsordnung zwingt. Soll in einer Anstalts-
ordnung der Boden des gemeinen Rechtes verlassen, z. B. die nach diesem bestehende Haftung
der Anstalt ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, so bedarf es dazu gesetzlicher Ermächtigung;
eine solche gibt z. B. RPost G. § 50, auf Grund dessen dann die Post O. (die Anstaltsordnung f.
d. Post) unter anderem in § 18 XX von den allgemeinen Grundsätzen über die Schadensersatz-
leistung abweichende Normen über die Haftung der Postverwaltung für Postauftragssendungen
aufgestellt hat. Einer bestimmten Verkündigung bedürfen die Anstaltsordnungen, soweit sie Ver-
waltungsverordnungen sind, zum Inkrafttreten nicht, jedoch ist jedem Interessenten die Möglich-
keit zu geben, von ihrem Inhalte, wenigstens soweit er Rechte und Pflichten der Benutzer betrifft,
Kenntnis zu nehmen. Sie werden daher regelmäßig von vornherein durch Anschläge in der An-
stalt, Veröffentlichungen in Zeitungen, Mitteilung beim Eintritte in die Anstalt und auf andere
geeignete Weise den interessierten Kreisen bekanntgegeben.
V. Konzessionierung öffentlicher Anstalten. Wie bereits oben be-
merkt, hat der Staat von zahlreichen Unternehmungen die Privaten durch Rechtssatz (Gesetz
oder gewohnheitsrechtliche Norm) ausgeschlossen. Er hat dann aber auch wieder seine Organe
ermächtigt, mit einzelnen dieser grundsätzlich dem Betriebe durch öffentliche Staats- und Ge-
meindeanstalten vorbehaltenen Unternehmungen Private zu beleihen, so mit der Anlegung
und dem Betriebe von öffentlichen Eisenbahnen, Fähren, Brücken, Kanälen, Wegen,
Telegraphenanstalten (R.Gv. 6. 4. 1892 § 2). Bei dieser Beleihung, „Konzession“ handelt
es sich, im Gegensatze zur gewerbepolizeilichen Erlaubnis (oben S. 264), um Erweiterung
der Rechtsfähigkeit des Konzessionierten; ihm wird eine rechtliche Fähigkeit beigelegt, die er bis-
her nicht hatte; ihm wird ein Stück der öffentlichen Verwaltung übertragen zur Führung im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung (O. Mayer 2, 294). Die Konzession ist im prägnantesten
Sinne des Wortes eine rechtsbegründende Verfügung, und zwar entstehen aus ihr für den Kon-
zessionierten regelmäßig öffentliche subjektive Rechte wie auch Pflichten gegenüber dem Staate.
Welche dieses sind, kann gesetzlich bestimmt sein (so in weitem Umfange für den Eisenbahn-
konzessionär, z. B. im Pr. Eisenb G. v. 3. 11. 1838, Bay. V. v. 20. 6. 1855); fehlt es an solchen Be-
stimmungen, so kann die konzessionierende Behörde Rechte wie Verpflichtungen des Konzessionärs
in der Konzessionsurkunde nach freiem Ermessen festsetzen. Daß der Konzessionär gehalten ist,
die ihm so durch Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, folgt daraus, daß
er sich den betreffenden behördlichen Festsetzungen mit Nachsuchung und Annahme der Kon-
zession freiwillig unterworfen hat. Die Pflichten sind ihm als Konzessionsbedingungen gesetzt.
Auch Dritten gegenüber erlangt der Konzessionär in Veranlassung der Konzessionierung viel-
fach besondere Rechte. Der Verleiher überträgt ihm im Interesse des Unternehmens häufig
öffentlichrechtliche Befugnisse, so besonders das Recht zu enteignen, Gebühren zu erheben und
die Polizei der Anstalt zu üben (REisenb Betr O. v. 4. 11.1904 58 74 ff., die sich auch auf konzessionierte
öffentliche Privatbahnen beziehen). Soweit aber nicht so durch besondere Verleihung dem Kon-
zessionär öffentlichrechtliche Kompetenzen dem Publikum gegenüber beigelegt sind, bewegt sich
sein Verkehr mit diesem auf dem Boden des Privatrechtes: er schließt mit den Benutzern privat-
rechtliche Verträge ab, sie entrichten an ihn privatrechtliche Entgelte.
Daß das verliehene Unternehmen auch in den Händen des Konzessionärs ein öffentliches
ist, zeigt sich besonders in der Gestaltung der ihm auferlegten Pflichten. Ihm ist eine ähnliche