314 Paul Schoen.
erhebung nicht beteiligt, können ihn auch durch prorogatio fori nicht ausschließen, denn es
handelt sich um Zuständigkeitsfeststellung im öffentlichen Interesse.
3. Als Streitteile stehen sich in dem Verfahren vor dem Kompetenzgerichtshofe Gericht
und Verwaltungsbehörde gegenüber, und zwar jenes vertretend die Interessen der ganzen Justiz,
dieses die der ganzen Verwaltung. Die Parteien des unterbrochenen Prozesses sind zwar zu
dem Verfahren zuzuziehen (GVG. F 17, 3), haben jedoch in ihm keine Parteistellung, erscheinen
vielmehr nur als „beteiligte Zuschauer des eigentlichen Streites“ (über Einzelheiten hier vielfache
Meinungsverschiedenheiten; vgl.: Stölzel, Nadbyl, O. Mayer 1, 223, Friedrichs, Verwrch. 6, 407).
4. Der Kompetenzgerichtshof hat nur über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges,
nicht in der Sache selbst zu entscheiden. Daher hat seine Entscheidung entweder dahin zu lauten,
daß „der Rechtsweg für unzulässig“, oder dahin, daß „er für zulässig erkannt“ wird. Lautet
sie auf Unzulässigkeit des Rechtsweges, so ist mit ihr dem Richter die Fähigkeit entzogen, in
der Sache zu entscheiden; ein etwa schon vorhandenes Urteil ist nichtig. Sie bringt aber nicht
auch das beim Gerichte schwebende Verfahren zum Abschlusse, dieses ist vielmehr vom Gerichte
selbst durch Abweisung der Klage, bei der auch über den Kostenpunkt zu erkennen ist, zu er-
ledigen (Wach 105 76, O. Mayer 1, 225, Stein 83; a. Ans. Stölzel 375). Sie wirkt überhaupt
unmittelbar nur für das Gericht und die Verwaltungsbehörde und nicht für die Parteien der
Rechtssache. Erhebt der Kläger daher noch einmal dieselbe Klage, so kann das Gericht sich nicht
auf die Feststellung beschränken, daß die Unzulässigkeit des Rechtsweges bereits rechtskräftig
ausgesprochen ist, sondern es muß ihn mit selbständiger Begründung abweisen. Lautet dagegen
die Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes auf Zulässigkeit des Rechtsweges, so kann jede
Partei das unterbrochene Verfahren wieder aufnehmen (Z PO. § 250), und die Sache geht
formell weiter, als ob der Kompetenzkonflikt nicht erhoben wäre. Die Entscheidung wirkt
wieder unmittelbar nur für das Gericht. Sie ist kein Bescheid auf die Klage für die Parteien,
auch nicht hinsichtsich der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges. Hat daher der Beklagte
die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben, so muß der Richter über diese noch
besonders entscheiden, wobei er allerdings an den Ausspruch des Kompetenzgerichtshofes ge-
bunden ist (bestritten! vgl. Wach 105 76; O. Mayer 1, 225; Stölzel 376; Stein 82), indem dieser
in der Kompetenzfrage die gemeinsame höhere Instanz für die Gerichte und die Verwaltungs-
behörden ist.
III. Der negative Kompetenzkonflikt ist durch die vorgenannten Landes-
gesetzgebungen regelmäßig (nicht so z. B. im Braunschw. G. v. 5. 3. 1895 § 15“, dessen Bestimmung
aber mit GVG. §F 1, 1 im Widerspruche steht, soweit sie das Gericht an die Entscheidung der
Verwaltungsbehörde binden will) derselben Behörde zur Entscheidung überwiesen wie der
positive. Er ist gegeben mit der Tatsache, daß in einer und derselben Sache Unzuständigkeits-
erklärungen seitens der Justiz und der Verwaltung vorliegen. Einer besonderen „Erhebung“
des Konfliktes bedarf es zu seiner Entstehung nicht. Die Unzuständigkeitserklärungen müssen
aber als „endgültige" Erklärungen der Justiz und der Verwaltung als solcher erscheinen, und
diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn sie einer Anfechtung innerhalb des betreffenden Be-
hördenorganismus der Justiz und der Verwaltung nicht mehr unterliegen (letztinstanzliche Ent-
scheidung darum nicht erforderlich; es genügt rechtskräftiges Urteil des Gerichtes erster Instanz,
Entscheidung einer unteren Verwaltungsbehörde, die durch Ablauf der Rechtsmittelfrist un-
anfechtbar geworden ist).
Die Behebung des negativen Kompetenzkonfliktes liegt in erster Linie im Interesse der
Parteien der Rechtssache, insbesondere des die behördliche Entscheidung nachsuchenden Teiles,
dem der Rechtsschutz versagt ist, solange der Konflikt besteht. Daher entscheidet der Kompetenz-
gerichtshof über ihn nur auf Anrufen einer der Parteien. In der Entscheidung ist festzustellen,
entweder, daß der Rechtsweg oder daß der Verwaltungsweg in der betreffenden Sache gegeben
ist; die mit der getroffenen Feststellung im Widerspruche stehende Entscheidung des Gerichtes
bzw. der Verwaltungsbehörde ist aufzuheben, und gleichzeitig ist die Sache zur Verhandlung
und Entscheidung an die betreffende Instanz zu verweisen. Sowohl die Verwaltungsbehörde
wie das Gericht ist an die Entscheidung gebunden und kann sich nicht in dem neuen Verfahren
wieder für unzuständig erklären.