Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Deutsches Verwaltungsrecht. 315 
Auch wenn Unzuständigkeitserklärungen des Reichsgerichtes und einer Landes- 
verwaltungsbehörde in einer Sache vorliegen, ist ein negativer Kompetenzkonflikt gegeben, 
über den nach der allgemeinen Rechtslage der Landeskompetenzgerichtshof zu entscheiden hat, 
sofern die Landesgesetzgebung solche Konflikte nicht ausdrücklich seiner Entscheidung entzogen 
hat (Bay. Art. 22, 2, Württ. Art. 13). Das Reichsgericht ist hier jedoch, ebenso wie hinsichtlich 
des positiven Kompetenzkonfliktes, anderer Ansicht (E. Ziv S. 44 S. 4, 378) und es hat daher 
neuerdings die preußische wie die hessische Gesetzgebung die Anrufung des Landeskompetenz- 
gerichtshofes in solchem Konfliktsfalle für ausgeschlossen erklärt, gleichzeitig jedoch, um den 
Parteien zu ihrem Rechte zu verhelfen, bestimmt, daß, wenn in einer Sache das Reichsgericht 
die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen hat, die Verwaltungsbehörden oder erichte 
in ihr zu entscheiden haben (Pr. G. v. 22. 5. 1902 Art. 1, 3; Hess. G. v. 8. 7. 1911 Krt. 106, 108). 
 
	        
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