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werden; es sind hier die persönlichen Eigenschaften nach den Handlungen ihrer Organe zu be-
urteilen.
Belanglos ist für den Gewerbebetrieb im allgemeinen das Alter. Auch Minderjährige
dürfen Gewerbe betreiben, unterliegen freilich hinsichtlich ihrer Rechtsgeschäfte den Bestimmungen
des bürgerlichen Rechts, aus denen besonders hervorzuheben, daß die von ihrem gesetzlichen
Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zum selbstständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts ermächtigten minderjährigen Personen für solche Rechtsgeschäfte, welche der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt, unbeschränkt geschäftsfähig sind, es sei denn, daß es sich um
Rechtsgeschäfte handelt, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf (§§ 112, 113 BG#B.).
Sonstige positivrechtliche Einschränkungen finden sich für Personen unter 25 Jahren in
§ 57a, in 8§ 42b und 43 GewO. für Wandergewerbe und ambulanten Gewerbebetrieb, für Minder-
sährige in §§ 60 b und 42b, gleichfalls auf die erwähnten Betriebsarten bezüglich, in 5 42 b
Abs. 5 aber für Kinder unter 14 Jahren in bezug auf ambulanten Gewerbebetrieb. Zahlreich
sind die Beschränkungen der unselbständigen Minderjährigen. Sie dürfen als Arbeiter nur
beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuch versehen sind (§ 107 GewO.), müssen sich nach
statutarischer Bestimmung Lohnzahlung an Eltern oder Vormünder gefallen lassen (§ 119 a
Abs. 2), dürfen unter 13 Jahren oder wenn sie noch volksschulpflichtig sind, in Betrieben mit
mindestens 10 Arbeitern überhaupt nicht beschäftigt werden und unterliegen im Falle zugelassener
Beschäftigung zahlreichen Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit und Dauer nicht nur nach
den §§ 135 ff. GewO., sondern auch nach dem Kinderschutzgesetz vom 30. März 1903.
Auch das Geschlecht begründet keinen Unterschied in der Zulassung zum Gewerbe oder
gewerblicher Betätigung; die verheiratete Frau ist ebenso frei in der Befugnis zum Gewerbe-
betrieb wie die unverheiratete; nur die güterrechtlichen Verhältnisse können dem Gläubiger-
angriffe gegen die Frau entgegenstehen, so daß nicht oder nur mit Zustimmung des Ehemannes
verfügt werden kann. Gibt aber der Ehemann auch nur durch Gewährenlassen seine Zustimmung
zum Gewerbebetrieb, so haften die Güter der Frau ohne Rücksicht auf die ehemännlichen Rechte
für die Verbindlichkeiten aus dem Gewerbebetrieb. Wie die Kinder erfahren auch die Frauen
als gewerbliche Arbeiterinnen mannigfache Beschränkungen ihrer gewerblichen Betätigung, wie
sie in §§ 137 ff. der GewO. näher geordnet sind.
In bezug auf das religiöse Bekenntnis dürfen keinerlei Unterschiede gemacht
werden (RG. vom 3. Juli 1869). Auch Inländer-= und Ausländereigenschaft
begründet grundsätzlich keinen Unterschied. Da aber die Gleichstellung im Gesetz nicht besonders
zum Ausdruck gebracht ist, so pflegen Staatsverträge mit den Kulturstaaten die Gleichberechtigung
mit den Deutschen besonders zu sichern, ja sogar Handlungsreisende steuerfrei zuzulassen. Die
vertragliche Regelung erstreckt sich auch oft auf die ausländischen Aktiengesellschaften, denen man
im besonderen die Verpflichtung, Recht im Inland zu nehmen, auferlegt. Ferner bringt die
soziale Fürsorge die Notwendigkeit mit sich, besondere Bestimmungen hinsichtlich der Ver-
sicherungspflicht der Arbeiter staatsvertraglich festzulegen. Sonst begegnen positivrechtliche Ein-
schränkungen der ausländischen Arbeiter, abgesehen vom Legitimationszwang, nicht, wohl
aber sind für die selbständigen Gewerbetreibenden solche Einschränkungen getroffen nach § 56 d
für das Wandergewerbe der Ausländer und nach § 42b Abs. 4 für deren ambulanten Gewerbe-
betrieb.
Daß die Staatsangehörigkeit belanglos ist, ergibt sich aus dem gemeinsamen
Indigenat.
Die Zugehörigkeit zur Gemeinde, das Bürgerrecht, ist gleichfalls auf die
gewerbliche Tätigkeit ohne Einfluß, im besonderen soll die Zulassung zum Gewerbebetrieb in
keiner Gemeinde und bei keinem Gewerbe vom Besitz des Bürgerrechts abhängig sein, wohl
aber kann eine Gemeindeverfassung einen Gewerbetreibenden verpflichten, nach Ablauf von
drei Jahren dem Verlangen der Gemeindebehörde auf Erwerbung des Bürgerrechts nach-
zukommen. Fußt das Verlangen lediglich auf dieser Bestimmung, so entfällt die Forderung
eines Bürgerrechtsgeldes, auch braucht ein anderweit erworbenes Bürgerrecht nicht aufgegeben
zu werden.