Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Gewerberecht. 331 
daraus ergeben, daß eine Gemeinde im allgemeinen Interesse Einrichtungen trifft, die, den Privat- 
betrieben tatsächlich gleichend, doch nur dann „Gewerbebetriebe“ bleiben, wenn die Gemeinde 
mit ihnen auch eine Gewinnabsicht verfolgt. Die Monopolisierung wird vollendet, wenn die 
Gemeinde die Einwohner zur Benutzung ihrer Anstalt durch Ortsstatut verpflichtet, so bei Müll-, 
Fäkalien- und Leichenfuhrwesen. Damit macht die Gemeinde zwar den Privatunternehmern 
den Weiterbetrieb unmöglich, aber sie handelt darum nicht widerrechtlich. 
§# 9. Die Gewerbefreiheit kann nun für einzelne Personen beschränkt werden dadurch, daß 
zur Zulassung zum Gewerbebetrieb gewisse Vorbedingungen zu erfüllen sind, die alle darauf hinaus- 
laufen, zum Schutze der Allgemeinheit eine gewisse Geeignetheit des Gewerbetreibenden sicher zu 
stellen. Diese Konzessionen im weiteren Sinne werden unterschieden in Approbationen und 
Konzessionen im engeren Sinne. Die Approbation erfordert den Nachweis sachlichen Wissens, bei 
dessen Vorhandensein sie erteilt werden muß; die Konzession im engeren Sinne setzt im allge- 
meinen nur den Nachweis sittlicher Tüchtigkeit voraus, bei dessen Prüfung ein freies Eimessen 
der Behörde obwaltet; vereinzelt kommt noch, besonders beim Schankgewerbe ein anderer Ge- 
sichtspunkt, das Vorhandensein des Bedürfnisses in Betracht. 
Einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde bedürfen: 
1. Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat-Irren-Anstalten. 
Unter Privat-Krankenanstalt ist eine Einrichtung zu verstehen, bei welcher Kranke in bestimmten 
Räumen Behandlung ihrer Leiden oder Pflege in der Weise finden, daß der Aufentyalt in jenen 
Räumen eine gewisse Zeitdauer erreicht; auch der Arzt als Anstalts unternehmer wird hier 
zum Gewerbetreibenden. Versagungsgründe sind Unzuverlässigkeit in Leitung oder Verwaltung, 
die auf Tatsachen gestützt werden muß und ein gesundheitspolizeiwidriges Lokal, wobei der Schutz 
auch auf die Hausmitbewohner erstreckt wird und auf die weiteren Nachbarn, wenn die Anstalt 
Infektions- oder Geistestranken dient. 
2. Schauspielunternehmer für ein bestimmtes Theaterunternehmen; die Erlaubnis gilt 
an sich für das ganze Reich, doch kann wegen Beschränkung auf ein bestimmtes Unternehmen die 
Zulassung auf den Bundesstaat, dessen Behörde konzessioniert, beschränkt werden. Versagungs- 
grund ist mangelnder Nachweis der erforderlichen Mittel und sittliche, artistische und finanzielle 
Unzuverlässigkeit. 
3. Unabhängig von der zu 2 erwähnten Konzession ist Konzession erforderlich für den, der 
gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen 
oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei 
obwaltet, öffentlich veranstalten will. Die Kinematographen fallen nicht hierunter. Entscheidend 
für das höhere Kunstinteresse ist lediglich der künstlerische oder wissenschaftliche Wert der Veran- 
staltung selbst. Versagungsgründe sind begründete Besorgnis gesetz= oder sittenwidrigen Betriebs 
und Ungeeignetheit des Lokals, aber auch bereits befriedigtes Bedürfnis. 
4. Auch wer seine Räume zu öffentlichen Darbietungen oben unter 3 genannter Art be- 
nutzen lassen will, bedarf der gleichartigen Konzession. 
5. Wer Gastwirtschaft (Haltung offenen Lokals zur Beherbergung von Personen) Schank- 
wirtschaft (Getränkeverabreichung zum Genuß auf der Stelle), oder Kleinhandel mit Branntwein 
oder Spiritus (nicht denaturierten) betreiben weill, bedarf der Konzession, nicht also der Speisewirt 
und Schlafstellenvermieter. Leider ist der Begriff Kleinhandel nur landesgesetzlich bestimmt und 
sehr verschiedenartig. Versagungsgründe sind begründete Besorgnis des Mißbrauchs zu Völlerei, 
verbotenem Spiel, Hehlerei oder Unsittlichkeit und Ungeeignetheit des Lokals. Die Landes- 
regierungen können als Versagungsgrund noch das befriedigte Bedürfnis aufstellen und zwar: 
für den Schank von Branntwein und den Kleinhandel allgemein, für Gastwirtschaft und Schank- 
ohne Branntwein in Ortschaften unter 15 000 Einwohner, sowie in größeren Ortschaften, für 
welche die Gemeindevertretung dies statutmäßig festsetzt. Die hier gegebene Konzessionspflicht 
ist aus praktischen Gründen auch auf Konsumvereine ausgedehnt worden gemäß Abs. 5 und 6 
des § 33 Gew.O. 
6. Der Stellenvermittler bedarf der Konzession, nicht nur, wenn er die Vertragsvermittlung 
betreibt, sondern wenn er auch nur Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu
	        
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