Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

332 Flesch und Hiller. 
diesem Zwecke mit Arbeitgebern und -nehmern in besondere Beziehungen setzt (Stellenvermittler- 
ges. vom 2. Juni 1910). Versagungsgrund ist begründete Besorgnis persönlicher oder geschäft- 
licher Unzuverlässigkeit oder befriedigtes Bedürfnis, insbesondere durch Vorhandensein eines 
gemeinnützigen Arbeitsnachweises. Den Stellenvermittlern sind eine Reihe von Gewerben zum 
Mitbetrieb verboten. 
7. Pfandleiher und Pfandvermittler bedürfen der Konzession (§ 34 GewO.); zu ersteren ge- 
hören auch die Mobilienaufkäufer, die Rückkaufsrecht gewähren. Versagungsgrund ist geschäftliche 
Unzuverlässigkeit und ortsstatutarisch auf Grund landesverwaltungsrechtlicher Bestimmung das 
befriedigte Bedürfnis. 
8. Landezsgesetzlich unterliegt der Konzession in allen deutschen Staaten der Gifthandel. 
9. Auch das Lotsengewerbe kann landesgesetzlich der Konzessionspflicht unterstellt werden; 
es sind hier staatsverträgliche Abmachungen getroffen durch die Rheinschiffahrts- und die Donau- 
schiffahrtsakte. 
Die Approbation erfordert stets den Nachweis der Befähigung, der durch Bestehen 
einer Prüfung dargetan wird. Solche Approbationen sind nötig für: 
1. Apotheker. Ihr Gewerbe besteht in der Zubereitung und dem Kleinverkauf von Arzneien. 
Eine Kaiserliche Verordnung vom 22. Oktober 1901 bestimmt die Zubereitungen und Stoffe, die 
den Apotheken vorbehalten sind. Abgesehen von dieser Scheidung ist nur der Gewerbebetrieb als 
„Apotheker“, nicht überhaupt der Heilmittelgewerbebetrieb approbationspflichtig. Freilich kann 
„Apotheker“ in praxi nur werden, wer die Vorschriften zu erfüllen vermag, die nach dem Vorbehalt 
des §6 GewO. für Errichtung und Verlegung von Apotheken landesrechtlich getroffen werden 
können. 
2. Approbationspflichtig ist serner, wer sich als Arzt bezeichnen oder unter arztähnlichem 
Titel die Heilkunde ousüben will, oder staats- oder gemeindeseitig als Arzt anerkannt oder mit 
amtlichen Funktionen betraut werden soll. Die Ausübung der Heillunde als solche, selbst Behand- 
lung ansteckender Krankheiten ist frei. 
3. Hebammen bedürfen eines Prüfungszeugnisses, dessen Erteilung landesgesetzlich ge- 
regelt ist; es gilt daher nur für den betreffenden Staatsbez'rk. Die Landesrechte haben oft noch 
weitere Beschränkungen des Hebammenberufs eingeführt. 
4. Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten der Seedampfschiffe und Lotsen bedürfen 
des Befähigungszeugnisses nach § 31 Gew O., auch wenn sie das Gewerbe nicht selbständig aus- 
üben. Weiter schreibt die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 vor, daß jeder Schiffsmann eines 
Seefahrtsbuches bedarf und kein Deutscher vor 14. Lebensjahre zum Schiffsdienst zugelassen 
wird. Der Umfang der Gewerbebefugnisse der Seeschiffer und Steuerleute ist nach Größe der 
Fahrt und Charakter des Fahrzeuges abgestuft. Es wird Küstenfahrt, kleine Fahrt (Ostsee, Nord- 
see bis 61 Breitengrad und Armelkanal) und große (Ozean) Fahrt unterschieden. Auch bei den 
Maschinisten werden 4 Klassen unterschieden, die sich in der Hauptsache nach der größeren zurück- 
gelegten Dienstzeit abstufen. Für Binnenschiffahrt ist nach dem Binnenschiffahrtsges. vom 15. Juni 
1895 der Bundesrat befugt, Bestimmungen über den Befähigungsnachweis zu treffen, bezüglich 
der Schiffahrt auf Seen ohne schiffbare Verbindung mit einer anderen Wasserstraße die Landes- 
regierung. Das Gleiche gilt nach dem Flößereiges. vom 15. Juni 1895 für die Floßführer. Es ist 
aber Bedürfnis nach letzteren Bestimmungen noch nicht hervorgetreten. 
5. Der Gifthandel ist gemäß dem Vorbehalt in § 34 Abs. 3 der Gew O. in allen Bundes- 
staaten nach inhaltlich gemäß Bundesratsbeschlüssen übereinstimmenden Normen konzessions- 
pflichtig gemacht. 
6. Der gleiche Vorbehalt ist gemacht, aber noch nicht praktisch geworden für Lotsen. See- 
lotsen unterfallen darum landesrechtlicher Regelung, während für Binnenschiffer und Lotsen 
nach § 31 Abs. 3 der GewO. die besonderen auf Staatsverträgen bestehenden Anordnungen 
weitergelten. 
7. Ferner überläßt es die Gew O. der Landesgesetzgebung, ein Prüfungszeugnis (nach Art 
und Charakter der reichsrechtlichen) vorzuschreiben für das Hufbeschlaggewerbe; das Zeugnis hat 
aber Geltung für das ganze Reich.
	        
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