Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Gewerberecht. 333 
8. Gleicher Vorbehalt besteht auch für die Markscheiderei, d. i. Vermessung und Kartie- 
rung von Bergwerken; hier bleibt jedoch mangels positiver Vorschrift der Gew O. die Geltung 
des Prüfungszeugnisses auf den betr. Bundesstaat beschränkt. 
Die Konzessionen im weiteren Sinne (Approbationen und Konzessionen im engeren Sinne) 
dürfen weder auf Zeit erteilt noch widerrufen werden. Mit ersterem sind jedoch nicht Fälle ge- 
troffen, in welchen die zeitliche Beschränkung in der Natur des Betriebs liegt (Baukantinen, 
Sommerwirtschaften usw.); auch ist es zulässig, Konzessionsbedingungen zu stellen. Eine Zurück- 
nahme der Konzession im weiteren Sinne kann erfolgen, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise 
dargetan wird, auf Grund deren die Konzessionierung erfolgte, oder wenn dem Inhaber die bürger- 
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, auf Dauer dieses Verlustes, oder wenn aus dem Gebaren des 
Konzessionsinhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften klar erhellt, welche bei Konzessionierung 
vorausgesetzt werden mußten. (§ 53 Gew.O). 
Gegen Versagung der Konzessionierung im weiteren Sinne und gegen die Zurücknahme ist 
das Rekursverfahren zulässig (siehe unten). 
§ 10. Es gibt eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Gewerben, welche für jedermann frei- 
gegeben sind, jedoch unter gewissen Voraussetzungen der behördlichen Verbietung 
unterliegen. Das Verbot erstreckt sich auf das ganze Reich und auf unbestimmte Zeit. Die Wieder- 
eröffnung des Betriebes kann von der Landeszentralbehörde oder einer von ihr zu bestimmenden 
Behörde gestattet werden, wenn seit der rechtskräftigen Verbietung 1 Jahr verstrichen ist. Niemand 
hat ein Recht, die Gestattung zu verlangen; die Prüfung hierüber untersteht nur dem behördlichen 
Ermessen. Alle der Untersagungsmöglichkeit unterfallenden Gewerbe unterliegen einer besonderen 
Anzeigepflicht. Die Voraussetzungen, unter denen das polizeiliche Verbietungsrecht Platz greift, 
sind verschieden normiert. 
I. Geschäftliche Unzuverlässigkeit rechtfertigt die gewerbepolizeiliche Untersagung bei Tanz-, 
Turn= und Schwimm Unterricht, sowie Badeanstalten; beim Handel mit lebenden Vögeln; bei 
Groß-= oder Kleinhandel mit gebrauchten Kleidern, Betten oder Wäschestücken (Trödel, nicht An- 
tiquitätenhandel); bei Kleinhandel mit altem Metallgerät, Metallbruch und dergleichen; mit Garn- 
abfällen oder Dräumen (Endstückchen der Webestoffe) von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen; 
bei Handel mit Dynamit und anderen Sprengstoffen; mit Losen von Lotterien und Ausspielungen 
oder mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose; bei der Besorgung fremder Rechtsangelegen- 
heiten und bei Behörden wahrzunehmender Geschäfte, insbesondere der Abfassung darauf bezüg- 
licher Aufsätze; bei der Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegen- 
heiten; beim Betrieb der Viehverstellung, das heißt dem Viehhandel, bei dem ein schlecht genährtes 
oder vom Kalben und Milchertrag noch weit entferntes Stück Vieh zu Geld angeschlagen und mit 
der Bedingung dem Bauer übergeben wird, daß es ihm bis zu dem nutzbringenden Zeitpunkt ohne 
Anzahlung im Stall stehen bleibt, und daß mit Eintritt des Zeitpunktes der angeschlagene Wert 
geteilt und die Hälfte vom Bauer als Kaufgeld entrichtet wird; beim Viehhandel und dem Handel 
mit ländlichen Grundstücken; bei der Vermittlung von Immobilienverträgen, bei der Heirats- 
vermittlung und Darlehnsvermittlung; bei der Versteigerung fremder Sachen, wobei jedoch Grund- 
stücksversteigerung nur von Auktionatoren vorgenommen werden dürfen, welche von den dazu befug- 
ten Behörden oder Korporationen angestellt sind; beim Betrieb der Bauunternehmer und Bau- 
leiter, sowie beim Betrieb der einzelnen Zweige des Baugewerbesz; in den letzteren Fällen muß der 
Verbietung die Anhörung von Sachverständigen vorausgehen. Sie darf sich nicht richten gegen 
Personen, die das Zeugnis über Bestehen einer Prüfung für den höheren oder mittleren bau- 
technischen Staatsdienst oder das Prüfungs= oder Reifezeugnis einer staatlichen oder gleich gestell- 
ten baugewerblichen Fachschule besitzen oder Diplomingenieure sind, auch nicht gegen geprüfte 
Maurer, Zimmerer oder Steinmetze oder sonstige Fachmeister des Baugewerbes. Auch können 
die unteren Verwaltungsbehörden bei solchen Bauten, zu deren sachgemäßer Ausführung eine 
höhere praktische Erfahrung oder technische Vorbildung erforderlich ist, im Einzelfalle die Aus- 
führung oder Leitung des Baues durch bestimmte Personen untersagen, wenn diese für den 
einzelnen Bau ungeeignet sind (§ 53a GewO.). 
II. Der Handel mit solchen Drogen und chemischen Präparaten, welche zu Heilzwecken dienen 
istzu untersagen, wenn dabei Leben und Gesundheit von Menschen nachweislich gefährdet erscheinen. 
III. Es kann der Kleinhandel mit Bier untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende
	        
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