Gewerberecht. 347
e) Bestimmungen über die Arbeitszeit.
ua) Die werktägige Arbeitszeit.
§ 23. Hinsichtlich der Arbeitszeit gibt es für die Werktage keine allgemeinen Beschrän-
kungen, soweit männliche erwachsene Arbeiter in Frage stehen. Nur ist nach § 120e Abs. 3 und 4
der GewO. der Bundesrat ermächtigt, für Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täg-
lichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, Dauer, Beginn und Ende der
zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorzuschreiben. Verordnungen
dieser Art sind bis jetzt getroffen für Bäckereien und Konditoreien, Getreidemühlen, Gast- und
Schankwirtschaften, Bleihütten, Akkumulatorenfabriken, Steinbrüche und Steinhauereien, Thomas-
schlackeanlagen, Bleifarbenfabriken und die Großeisenindustrie. Dagegen kennt die Gew.
einen allgemeinen Maximalarbeitstag für die Jugendlichen (§ 135 GewO.) und die weiblichen
Arbeiter (§ 137 GewO.).
In allen Handwerks= oder Fabrikbetrieben, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter
beschäftigt werden, sei es auch nur saisonweise, gelten folgende Bestimmungen: Die Be-
schäftigung von Kindern darf sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Jugendliche
dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden, und die Nachtarbeit (von 8 Uhr
abends bis 6 Uhr morgens) ist untersagt. Eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden
ist vorgeschrieben, ebenso die erforderlichen Pausen zwischen den Arbeitsstunden.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Handlungsgehilfen und Lehrlinge,
Arbeiter in Apotheken und diejenigen Arbeiter in Handelsgeschäften, welche nicht in einem zu
dem Handelsgeschäfte gehörigen Produktionsbetrieb mit der Herstellung oder Bearbeitung
von Waren beschäftigt sind, auf Betriebe von Heilanstalten und Genesungsheimen, auf
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten,
auf Gärtnereien, auf das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe und auf das Verkehrsgewerbe,
während sie nur teilweise, gemäß § 154 Z. 5 und 6der Gew O., Anwendung erleiden auf Bäckereien
und Konditoreien. Dagegen sind diese Bestimmungen zufolge positiver Gesetzesvorschrift aus-
gedehnt auf Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben, wenn in diesen Be-
trieben in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt werden, auf Hüttenwerke, Zimmerplätze
und andere Bauhöfe, Werften, sowie Werkstätten der Tabakindustrie auch bei weniger als
10 Arbeitern, auf Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas,
Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend verwendet werden auch
bei weniger als 10 Arbeitern, indessen mit Ausnahmebewilligungsrecht des Bundesrats für
Kleinbetriebe (unter 10); schließlich kraft gesetzlicher Ermächtigung gemäß Bundesratsbeschluß
auf andere Werkstätten und Bauten je unter 10 Arbeitern, wovon bisher mit einigen Abände-
rungen bei der Kleider- und Wäschekonfektion Gebrauch gemacht ist. Endlich ist der Arbeiter-
schutz der Jugendlichen auf das Bergwesen ausgedehnt. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter
in offenen Verkaufsstellen ist durch § 1396 GewO. eine Mindestruhezeit gesetzlich verordnet,
darüber siehe unten; für Gehilfen und Lehrlinge in Gast= und Schankwirtschaften ist besondere
Regelung erfolgt.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von 10 Stunden täglich, an den
Vorabenden der Sonn= und Festtage von 8, Stunden nicht überschreiten. In der Nachtzeit und
am Sonnabend, sowie an Vorabenden der Festtage dürfen Arbeiterinnen nach 5 Uhr nachmittags
nicht beschäftigt werden, Mittagspause und Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ist vor-
geschrieben. Einen spärlichen Anflug von Mitberücksichtigung der Familie beim Arbeitsvertrag
enthält die Bestimmung, daß Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, auf
ihren Antrag eine ½ Stunde vor der Mittagspause zu entlassen sind, sofern diese nicht mindestens
1½ Stunde beträgt. Endlich dürfen Arbeiterinnen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen
während 8 Wochen nicht beschäftigt werden, und ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft,
daß seit ihrer Niederkunft wenigstens 6 Wochen vergangen sind.
Das Anwendungsgebiet dieser Arbeiterschutzbestimmungen für Frauen ist im ganzen
dasselbe wie bei den Jugendlichen.
Zur Durchführung der für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen gegebenen Schutz-
bestimmungen besteht die Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei der Ortspolizeibehörde und die