Gewerberecht. 359
3. frische Lebensmittel aller Art;
4. etwaige weitere, nach Ortsgewohnheit und Bedürfnis als Wochenmarktartikel ober-
behördlich anerkannte Gegenstände.
Auf Jahrmärkten dürfen außer vorgenannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände
und Fabrikate aller Art feilgehalten werden, geistige Getränke zum Genuß auf der Stelle
jedoch nur mit ortspolizeilicher Genehmigung. Der Marktverkehr darf nach § 68 der GewO.
in keinem Falle mit anderen als solchen Abgaben belastet werden, welche eine Vergütung für
überlassenen Raum urd den Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden. Dieses Marki-
standsgeld pflegt in den Marktordnungen zum Teil nach landesgesetzlichen Normen bis ins einzelne
geregelt zu sein. Der Marktfreiheit entspricht nicht etwa ein Marktzwang, d. h. eine Beschränkung
des stehenden oder des Wandergewerbebetriebes außerhalb des Marktplatzes. Nicht behördlich
geregelte Märkte sind zwar zulässig, fallen aber nicht unter den Marktbegriff.
Die gemeinschaftlichen Interessen der Gewerbetreibenden führen diese aber noch enger
zusammen. Entweder treffen die Gewerbetreibenden gemeinsame Verabredungen über lediglich
untergeordnete Punkte des Kaufs und Verkaufs, wie Lieferfristen, einzuräumende Zahlungs-
ziele, zu gewährende Barzahlungsrabatte, oder sie verabreden weitergehend die genauen Preise
ihrer Waren; im letzteren Falle spricht man, wofern die Preisfestsetzung monopolartig wirken
soll, während man von der Absicht irgendwelcher Produktionsregelung absieht, von „Ringen“.
Erstrecken sich aber die Vereinbarungen weiter, indem sie auf gemeinschaftliche Übernahme
der Bestellungen und deren Repartition auf die einzelnen produzierenden Stellen abzielen,
so spricht man von Kartellen oder Syndikaten. Ihr Zweck geht auf eine gegenseitige Beschrän-
kung des Gewerbebetriebs in der Produktion, ebenso in der Absatzmöglichkeit und Preisbildung.
Anders als die bloßen Ringe vermögen die Syndikate die Existenzmöglichkeit ihrer Mitglieder
völlig zu sichern. Nehmen aber die gleichartigen Betriebe umfassend die ganze Verwaltung
ihres Gewerbes in die Hand, im besonderen auch durch eigene Produktion der Roh- und Hilfs-
stoffe, so bezeichnet man diese Organisation als Trust. Alle diese wirtschaftlich bedeutungs-
vollen Neubildungen, die letzten Endes auf eine allumfassende Riesenunternehmung der einzelnen-
Branche abzieler, sind bis jetzt von unserem Recht nicht weiter beachtet worden. Man hat sie
als privatrechtliche Vereinbarungen betrachtet, die Gutes zu stiften in der Lage sind, indem
sie Erschütterungen des Handels hintanhalten und eine gewisse Stetigkeit in die Arbeiterverhält-
nisse bringen. Aber man darf nicht vergessen, daß diese Organisationen nicht nur schließlich fast
unumschränkte Macht in der Preisbildung der Waren, sondern eine gleich beherrschende Stellung
auch den Arbeitern gegenüber erlangen. Diesen Gefahren beizeiten zu begegnen, muß Aufgabe
des künftigen Gewerberechts sein. In einer Beziehung hat sich allerdings auch die deutsche
Gesetzgebung mit dem Kartellgedanken vertraut gemacht, indem sie im Reichsgesetz vom 25. Mai
1910 die Syndizierung in der Kallündustrie gesetzlich sanktionierte, dabei aber richtigerweise
nicht vergaß, auch die Arbeiter gegen Lohnherabsetzung zu sichern.
Anders als die ebenerwähnten Verbindungen von Gewerbetreibenden haben die ört-
lichen Verbände gleicher Gewerbetreibender eine bis ins äußerste Detail gehende gesetzliche
Beordnung in den Bestimmungen der GewO. über das Innungswesen erfahren. Während
die GewO. in ihrer ursprünglichen Gestalt in den Innungen nicht viel mehr erblickte als
privatrechtliche Korporationen, sind sie im Laufe der modernen Rechtsentwicklung immer
mehr zur öfsentlichen Korporation geworden, namentlich seit dem Erlaß der sog. Handwerker-
novelle von 1897.
Die Aufgaben der Innungen werden unterschieden in obligatorische (§ 81 a GewO.) und
fakultative (§ 81 b Gew O.). Obligatorische Aufgabe der Innung ist die Pflege des Gemeingeistes
sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; die
Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehilfen), nebst
Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis, weiter die nähere Regelung des
Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der
Lehrlinge, allerdings nur noch insoweit, als sie nicht durch die in erster Linie zuständige Hand-
werkskammer erfolgt; endlich die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen
Innungsmitgliedern und Lehrlingen. Die fakultativen Aufgaben der Innung sind nur durch
den Rahmen des gemeinsamen gewerblichen Interesses beschränkt.