360 Flesch und Hiller.
Unter Innungsausschüssen sind Organisationen zu verstehen, die für alle oder mehrere
derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen zusammengesetzt, die gemeinsamen Inter-
essen der beteiligten Innungen zu vertreten berufen sind.
Innungsverbände sind Zusammenschlüsse von Innungen, die nicht derselben Aufsichts-
behörde unterstehend, zur Wahrnehmung weiterer, über die lokalen Interessen hinausgehenden
Interessen dienen; sie pflegen meist Fachverbände zu sein.
Die Gewerbegesetzgebung kennt seit der Handwerkernovelle zwei Arten von Innungen.
Freie Innungen, zu denen der Beitritt freiwillig ist, und Zwangsinnungen, für die ein
Beitrittszwang für sämtliche Handwerker, die das in der Innung vertretene Handwerk be-
treiben, besteht, der allerdings auf diejenigen beschränkt werden kann, welche der Regel nach
Gesellen und Leyrlinge halten.
Zu einer freien Innung können sich selbständige Gewerbetreibende aller Art, wofern
nur die Gewerbeordnung auf sie Anwendung findet, vereinigen. Die Organisation ist durch
ein Innungsstatut festzulegen, welches der nur aus bestimmten Gründen zu versagenden Ge-
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf. Erst mit dem Zeitpunkt der Statut-
genehmigung wird die Innung existent. Die freien Innungen können für ein Gewerbe, als
sog. Fachinnungen, für verwandte, aber auch verschiedenartige Gewerbe aller Art bestehen,
auch steht der Begründung mehrerer freien Innungen an sich nichts im Wege. Nur besteht
letzterenfalls Versagungsmöglichkeit.
Die Aufnahmefähigkeit in die freie Innung haben nur:
1. diejenigen, welche das Innungsgewerbe oder eins von den Innungsgewerben selb-
ständig betreiben;
2. diejenigen, welche in einem dem betreffenden Gewerbe angehörenden Großbetrieb
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind;
3. diejenigen, welche in solchem Gewerbe als selbständige Gewerbetreibende oder als
Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind, diese Tätigkeit aber aufgegeben
haben und eine andere gewerbliche Tätigkeit nicht ausüben;
4. die in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten
Handwerker. Andere Personen können nur als Ehrenmitglieder ausgenommen werden.
Im übrigen hat das Statut die Aufnahmevorschriften frei zu regeln, kann und wird
daher zweckmäßig noch weitere Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft aufstellen,
wie z. B. den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und die Volljährigkeit, um so mehr als Gewerbe-
treibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen entsprechen, die Aufnahme
in die Innungen nicht versagt werden darf. Soll die Aufnahme von Ablegung einer Prüfung
abhängig gemacht werden, so darf diese nur den Nachweis der Befähigung zur selbständigen
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes bezwecken. Der Erwerb der Mitglied-
schaft vollzieht sich durch die zustimmende Erklärung der Innung.
Die freien Innungen können in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen
oder in der Annahme von Kunden ihre Mitglieder beschränken. Die Beendigung der Mitglied-
schaft erfolgt durch Austritt oder Ausschließung. Der Austritt ist am Schlusse eines jeden
Rechnungsjahres gestattet; eine Anzeige über den Austritt kann frühestens 6 Monate vor dem
letzteren gefordert werden. Wird nach dem Tode eines Innungsmitgliedes dessen Gewerbe
für Rechnung der Witwe oder minderjährige Erben fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und
Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts auf die Witwe während
des Witwenstandes oder auf die minderjährigen Erben für die Dauer der Minderjährigkeit
kraft gesetzlicher Bestimmung über.
Organisiert ist die Innung in der Weise, daß ein Innungsvorstand bestehen muß, der
von der Innungsversammlung auf bestimmte Zeit in geheimer Wahl gewählt wird; letztere
besteht entweder aus allen Mitgliedern oder aus Vertretern. Zur Wahrnehmung einzelner
Angelegenheiten können Ausschüsse gebildet werden. Nach außenhin wird die Innung in allen
Fällen durch den Vorstand oder einen oder mehrere statutmäßig bestellte Vertreter vertreten.
Uber die Innungsangelegenheiten aber steht der Innungsversammlung die Beschlußfassung
zu, wofern nicht Gesetz oder Statut die Kompetenz des Vorstandes festsetzen. Eine Reihe