Gewerberecht. 361
wichtiger Aufgaben (Haushaltplan und Jahresrechnung, Veräußerung von Grundstücken, Auf-
nahme von Anleihen, Entäußerung von geschichtlich, wissenschaftlich oder künstlerisch wertvollen
Gegenständen, Wahl der Organe, der Prüfungsausschußmitglieder, Statut- und Nebenstatut-
errichtung und Auflösung der Innung) muß stets der Innungsversammlung vorbehalten
bleiben.
Die bei den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen haben an der Erfüllung der Auf-
gaben der Innung und an ihrer Verwaltung (§F 95 GewO.) teilzunehmen und wählen zu diesem
Zwecke den Gesellenausschuß. Dieser hat insbesondere Recht und Pflicht teilzunehmen bei
der Regelung des Lehrlingswesens, der Gesellenprüfung und bei allen Einrichtungen, für
welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder
welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
Die Innung unterliegt ganz allgemein der Aufsicht der unteren Verwaltungsbehörde
(6 96), die ein Ordnungsstrafrecht gegen den Innungsvorstand, die Innungsmitglieder und
die an der Verwaltung teilhabenden Gesellen hat.
Auch die Innung selbst hat neben der oben behandelten Gerichtsbarkeit ein weitgehendes
Aussichtsrecht über die Betriebe ihrer Mitglieder.
Die Innung endet entweder durch Auflösung, welche die freiwillige Entschließung der
Mitglieder zur Voraussetzung hat, oder durch Schließung; das ist die Aufhebung der Korporation
durch behördliche Anordnung. Die Schließung freier Innungen muß erfolgen, wenn für das
gleiche Gewerbe die Anordnung der Errichtung einer Zwangsinnung erging. Mit der Konkurs-
eröffnung tritt die Schließung der Innung kraft Gesetzes ein (§ 97 letzter Abs. GewO.).
Bei Auflösung einer Innung wird die Abwicklung der Geschäfte durch den Vorstand unter
Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen.
Zwangsinnungen können nur für Handwerker gleicher oder verwandter Branchen, also
nur als Fachinnungen für einen Ort oder größeren Bezirk errichtet werden, und zwar in der
Weise, daß die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Beteiligter anordnet, daß sämtliche
Gewerbetreibende, die das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke in dem vorgesehenen
Bezirke ausüben, der neu zu errichtenden Innung als Mitglieder anzugehören haben. Der
Begriff des Handwerks ist vom Gesetz nicht festgestellt, ebensowenig wie der Fabrikbegriff; der
herrschende Sprachgebrauch ist maßgebend. Die Zwangsinnung kann nur errichtet werden,
wenn die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden dem Beitrittszwang zustimmt und der
Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts
vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungs-
einrichtungen zu benutzen, und wenn die Zahl der voraussichtlich umfaßten Handwerker zur
Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Die Gewerbetreibenden werden von der
höheren Verwaltungsbehörde zur Abstimmung aufgefordert, bei welcher die Mehrheit der Ab-
stimmenden entscheidet. Ohne Herbeiführung einer Abstimmung kann aber der Antrag ab-
gelehnt werden, wenn die Antragsteller einen verhältnismäßig nur kleinen Bruchteil der be-
teiligten Handwerker bilden, wenn ein gleicher Antrag innerhalb der letzten drei Jahre abgelehnt
war, oder wenn durch andere Einrichtungen für die Wahrnehmung der gewerblichen Interessen
ausreichende Fürsorge getroffen ist, wie das z. B. durch Gewerbevereine der Fall sein kann.
Mit der Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde gelangt die Zwangsinnung zur
Existenz. Insoweit die bestehenden Innungen nicht mit der neuen Organisation im Einklang
stehen, treten entsprechende Anderungen ein.
Von Gesetzes wegen sind Mitglieder der Zwangsinnung alle, welche das Innungsgewerbe
als stehendes Gewerbe selbständig betreiben; falls die Innung nur für Hilfskräfte beschäftigende
Gewerbetreibende errichtet ist, alle Gewerbetreibenden dieser Art. Wer das Gewerbe fabrik-
mäßig betreibt, unterfällt nicht dem Beitrittszwang. Aufnahme fähig in die Innung sind
diejenigen, welche in einem, dem Innungsgewerbe angehörenden Großbetrieb als Werkmeister
oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind, zweitens diejenigen, welche in dem Innungsgewerbe
als selbständige Gewerbetreibende oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen
sind, diese Tätigkeit aber aufgegeben haben und eine andere gewerbliche Tätigkeit nicht aus-
üben, drittens die in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten
Handwerker ohne Hilfskräfte, viertens mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen,