Gewerberecht. 363
2. Gegensätzliche Interessen.
§8 30. Die Gewerbefreiheit wird dadurch nicht beeinträchtigt daß privatrechtliche Ver-
träge auf Konkurrenzenthaltung geschlossen werden. Da aber derartige Verträge oft bis zu einer
wesentlichen Beschränkung der Existenzmöglichkeit gehen, so ist in jedem Falle zu prüfen, ob
nicht die Beschränkung so unangemessen weit geht, daß ein Verstoß gegen die guten Sitten vor-
liegt. Im Handelsgewerbe ist zugunsten der Handlungsgehilfen eine gesetzliche Einschränkung
der sog. Konkurrenzklausel erfolgt, die dann ausgedehnt ist auf die höheren gewerblichen Arbeiter
(Betriebsbeamte usw.). Bei den einfachen Arbeitern wird ein Konkurrenzverbot in der Regel
nichtig sein.
Weitere praktisch wichtige Beschränkungen der gewerblichen Tätigkeit, die sich insbesondere
gegen unlautere Mittel im Konkurrenzkampfe kehren, enthält das Gesetz vom 7. Juni 1909
über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Es richtet sich ganz allgemein gegen die
im geschäftlichen Konkurrenzkampfe vorkommenden Handlungen, die gegen die guten Sitten
verstoßen, was im Einzelfalle festzustellen der richterlichen Entscheidung anheimfällt. Im
einzelnen wendet sich das Gesetz gegen eine Reihe speziell ausgezählter Tatbestände und gibt
nicht nur einen privatrechtlichen Unterlassungsanspruch, sondern auch bei wissentlicher Zuwider-
handlung Schadensanspruch und weitergehend strafrechtliche Ahndungsmöglichkeit. So wendet
sich das Gesetz gegen die Reklame durch unrichtige Angaben tatsächlicher Art, die einen Irrtum
erregen und den Anschein eines günstigen Angebotes hervorrufen können, ferner gegen kredit-
oder geschäftsschädigende falsche Behauptungen tatsächlicher Art. Weiter gegen die zur Täuschung
des Publikums geschehende Benutzung von Namen, Firmen oder Kennzeichen, um Verwechslung
herbeizuführen. Weiter gegen falsche Angaben über den Ursprung von Waren oder den Zweck
von Ausverkäufen u. dgl., und schließlich gegen das Schmiergelderunwesen und den Verrat
von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen während der Dauer des Dienstverhältnisses.
Ferner hat das Recht um der individuellen Freiheit willen die Verpflichtung, da, wo die
gewerbliche Tätigkeit zu Ergebnissen führt, die sich wegen ihrer Originalität als Eigengut dar-
stellen, diese Ergebnisse dagegen zu schützen, daß andere sie in gleicher Weise gewerblich ver-
werten. Im Interesse des gewerblichen Rechtsschutzes sind deshalb Gesetze ergangen über das
Patentwesen vom 7. April 1891, über den Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juni 1891,
über das Urheberrecht an Mustern und Modellen, sog. Geschmacksmustern, vom 11. Januar 1876
und das Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894. Patente werden gewährt
für Erfindungen, die für die Allgemeinheit neu sind und gewerblich verwertet werden können.
Sie werden nach dem heute geltenden Recht erteilt nicht dem Erfinder, sondern dem Anmelder
der neuen Erfindung; die vom Reichsamt des Innern im Juli 1913 verötfentlichten Abände-
rungsentwürfe schlagen wohl mit Recht den umgekehrten Weg ein. Die Anmeldung geschieht
bei dem Patentamt unter genauer Beschreibung der Erfindung und Begründung des Patent-
anspruches. Wird die Patentierung für nicht ausgeschlossen erachtet, so erfolgt ein Aufgebot
zur Erhebung etwaiger Einsprüche gegen die Patenterteilung, und danach die Beschlußfassung
über diese. Bei dem Patentamt wird neben der Rolle für die Patente noch die Rolle für Ge-
brauchsmuster geführt. Auch hier ist die Neuheit Voraussetzung des Musterschutzes, die Ein-
tragung in die Rolle für Gebrauchsmuster erfolgt jedoch ohne Aufgebot. Eine dritte beim
Patentamt geführte Rolle ist die Zeichenrolle für Warenzeichen, sog. Fabrik= oder Handels-
marken. Für den Eintrag ist Voraussetzung, daß sich das Zeichen von früher angemeldeten
unterscheidet und auch wirklich der Unterscheidung der damit versehenen Waren von anderen
Waren dient. Soweit es sich um das Urheberrecht an Mustern und Modellen handt, erfolgt
die Anmeldung beim Amtsgericht. Die Wirkung der Eintragung in allen Fällen ist für alle
Dritten das Verbot, gewerbsmäßig den geschützten Gegenstand nachzubilden und auszunutzen.
Die Dauer dieses Zustandes ist verschieden geregelt: für Patente 15 Jahre, für Geschmacks-
muster nach Wahl des Urhebers 1—3 Jahre, wobei Verlängerung bis 15 Jahre statthaft ist,
für Gebrauchsmuster 3 Jahre, die vor Ablauf um die gleiche Frist verlängert werden können,
für Warenzeichen 10 Jahre, die auf weitere 10 Jahre erstreckt werden können.
In ähnlicher Weise dienen dem gewerblichen Rechtsschutz die Gesetze, die die gewerbliche
Vewielfältigung von Gegenständen betreffen, die als literarische, tonkünstlerische oder Werke