Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

368 Ernst Blume. 
Stellen Wiederholungen auftreten. Namentlich wird das bei privatrechtlichen Vorschriften 
der Fall sein, die schon im bürgerlichen oder im Handelsrecht zur Darstellung gelangt sind. 
In solchen Fällen ist, um im Rahmen des ganzen Werkes zu bleiben, meist auf die betreffende 
Stelle verwiesen. Wo das aber nicht angängig war, ist eine Wiedergabe erfolgt, welche die 
für den „Verkehr“ besonders wichtigen Momente hervorheben soll. 
Andererseits kann man sich aber nicht verhehlen, daß der jetzt in der Ausbildung befind- 
liche Begriff „Verkehrsrecht“ noch ein ziemlich vager, unbestimmter ist. Seine Abgrenzung 
im einzelnen wird sich aus logischen Gesichtspunkten zwingend kaum ergeben. Im folgenden 
sind denn auch im wesentlichen praktische Erwägungen für die Auswahl der zu behandelnden 
Gebiete maßgebend gewesen. Ein selbständig, d. h. nicht im Rahmen eines Sammelwerkes 
bearbeitetes System des „Verkebrsrechts“ würde in sich abgeschlossener zu gestalten sein. 
6. Zur Uberwindung der räumlichen Entfernungen bedarf es verschiedener Einrichtungen: 
Verkehrsmittel, und zwar besonderer Wege und besonderer Kräfte, die auf ihnen die zur Ent- 
fernungsüberwindung nötige Bewegung erzeugen. Nach den Wegen kann man unterscheiden 
den Verkehr der Landstraßen, der Eisenbahnen, der Post (nebst Fernsprecher und Telegraph), 
der Wasserstraßen und den Luftverkehr. Die bewegenden Kräfte, menschliche Arbeit, tierische 
Kraft, Dampf, Elektrizität, Wasser, Schwerkraft u. a. m., ebenso wie die verwendeten Be- 
förderungsmittel lassen andere Unterscheidungen zu. 
Die folgende Darstellung folgt der Verschiedenheit der Verkehrswege und behandelt das 
Recht der Wege und Straßen, der Eisenbahnen, der Post, Telegraphie und des Fermsprechers, 
das Schiffahrtsrecht! und das Luftfahrtsrecht. 
A. Recht der Wege und Straßen. 
§ 2. Literaturübersicht. 
Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts, begründet von Gruchot. — Bering, 
Die Rechte an öffentlichen Wegen, 1874. —Czermak, Gesetze und Vorschriften über den Ver- 
kehr mit Kraftfahrzeugen, 1912. — Eger, Das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, 
1911. — v. Eschstruth, Der öffentliche Weg, 1902. — Friedenthal, Preußisches Bege 
recht, 1906. — Friedrichs und v. Strauß und Torney, Das Gesetz betreffend die 
legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 
2. Juli 1875, 1905 ". — Gneiß, „Wegeordnungen“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 3, 1295. — 
Germers hausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 1907". — Griepen- 
kerl, Zur Frage der Wegegesetzgebung im Deutschen Reich, 1872. — Hech #. , Gesetz über die 
Reinigung öffentlicher Wege, 1912. — Hoepfel, Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen, 1912. — Isaac, Kommentar zum Automobilgesetz, 1912. — Krause, Automobil- 
gesetz, 19000. — Merlo, Die Ungeseblichleit der die Straßenreinigung betreffenden Polizei- 
verordnungen und Ortsstatute, 1894. — Neukirch-Rosenmeyer, Gesetz über den Ver- 
kehr mit Kraftfahrzeugen, 1910. — Ottermann, Das Fluchtliniengesetz, 1897. — Preußisches. 
Verwaltungsrecht. — v. Reitzenstein, Das deutsche Wegerecht in seinen Grundzügen, 1890.— 
v. Roenne, Wegerecht und Wegepolizei des preußischen Staates, 1857. — Saran, Bau- 
fluchtliniengesetz, 1911.— Schimpff, Die Voraussetzungen der Haftpflicht des Kraftzeughalters, 
1912.— Schmidt-Wagner, Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, 1909.— Schultz, 
Zum preußischen Wegerecht, 1893. — Verwaltungsarchiv. — Waldeck, Gesetz über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen, 1910. — 
§ 3. Bedeutung und Entwicklung der Wege und Straßen. 
Die Wege darf man wohl als das ursprünglichste Mittel des menschlichen Verkehrs 
zu Lande ansprechen. Ihre Bedeutung ist nicht immer die gleiche geblieben. Während sie in 
den Zeiten der Naturalwirtschaft nur engbeschränkten Kreisen dienten, wurde später ein Teil 
von ihnen, soweit sie sich fortlaufend aneinander anschlossen, zu Trägern des großen, durch- 
gehenden Verkehrs von Hauptstadt zu Hauptstadt, von Land zu Land. Doch diese umfassendere 
  
Von einer Aufnahme eines besonderen Teils über Verkehrsstrafrecht mußte aus äußer- 
lichen Gründen leider abgesehen werden. Siehe dazu statt aller anderen Binding, Lehrbuch 
des gemeinen deutschen Strafrechts. Besonderer e II 1, S. 35 ff. der zweiten Auflage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.