368 Ernst Blume.
Stellen Wiederholungen auftreten. Namentlich wird das bei privatrechtlichen Vorschriften
der Fall sein, die schon im bürgerlichen oder im Handelsrecht zur Darstellung gelangt sind.
In solchen Fällen ist, um im Rahmen des ganzen Werkes zu bleiben, meist auf die betreffende
Stelle verwiesen. Wo das aber nicht angängig war, ist eine Wiedergabe erfolgt, welche die
für den „Verkehr“ besonders wichtigen Momente hervorheben soll.
Andererseits kann man sich aber nicht verhehlen, daß der jetzt in der Ausbildung befind-
liche Begriff „Verkehrsrecht“ noch ein ziemlich vager, unbestimmter ist. Seine Abgrenzung
im einzelnen wird sich aus logischen Gesichtspunkten zwingend kaum ergeben. Im folgenden
sind denn auch im wesentlichen praktische Erwägungen für die Auswahl der zu behandelnden
Gebiete maßgebend gewesen. Ein selbständig, d. h. nicht im Rahmen eines Sammelwerkes
bearbeitetes System des „Verkebrsrechts“ würde in sich abgeschlossener zu gestalten sein.
6. Zur Uberwindung der räumlichen Entfernungen bedarf es verschiedener Einrichtungen:
Verkehrsmittel, und zwar besonderer Wege und besonderer Kräfte, die auf ihnen die zur Ent-
fernungsüberwindung nötige Bewegung erzeugen. Nach den Wegen kann man unterscheiden
den Verkehr der Landstraßen, der Eisenbahnen, der Post (nebst Fernsprecher und Telegraph),
der Wasserstraßen und den Luftverkehr. Die bewegenden Kräfte, menschliche Arbeit, tierische
Kraft, Dampf, Elektrizität, Wasser, Schwerkraft u. a. m., ebenso wie die verwendeten Be-
förderungsmittel lassen andere Unterscheidungen zu.
Die folgende Darstellung folgt der Verschiedenheit der Verkehrswege und behandelt das
Recht der Wege und Straßen, der Eisenbahnen, der Post, Telegraphie und des Fermsprechers,
das Schiffahrtsrecht! und das Luftfahrtsrecht.
A. Recht der Wege und Straßen.
§ 2. Literaturübersicht.
Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts, begründet von Gruchot. — Bering,
Die Rechte an öffentlichen Wegen, 1874. —Czermak, Gesetze und Vorschriften über den Ver-
kehr mit Kraftfahrzeugen, 1912. — Eger, Das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen,
1911. — v. Eschstruth, Der öffentliche Weg, 1902. — Friedenthal, Preußisches Bege
recht, 1906. — Friedrichs und v. Strauß und Torney, Das Gesetz betreffend die
legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom
2. Juli 1875, 1905 ". — Gneiß, „Wegeordnungen“ in v. Holtzendorffs Rechtslexikon 3, 1295. —
Germers hausen, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 1907". — Griepen-
kerl, Zur Frage der Wegegesetzgebung im Deutschen Reich, 1872. — Hech #. , Gesetz über die
Reinigung öffentlicher Wege, 1912. — Hoepfel, Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen, 1912. — Isaac, Kommentar zum Automobilgesetz, 1912. — Krause, Automobil-
gesetz, 19000. — Merlo, Die Ungeseblichleit der die Straßenreinigung betreffenden Polizei-
verordnungen und Ortsstatute, 1894. — Neukirch-Rosenmeyer, Gesetz über den Ver-
kehr mit Kraftfahrzeugen, 1910. — Ottermann, Das Fluchtliniengesetz, 1897. — Preußisches.
Verwaltungsrecht. — v. Reitzenstein, Das deutsche Wegerecht in seinen Grundzügen, 1890.—
v. Roenne, Wegerecht und Wegepolizei des preußischen Staates, 1857. — Saran, Bau-
fluchtliniengesetz, 1911.— Schimpff, Die Voraussetzungen der Haftpflicht des Kraftzeughalters,
1912.— Schmidt-Wagner, Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, 1909.— Schultz,
Zum preußischen Wegerecht, 1893. — Verwaltungsarchiv. — Waldeck, Gesetz über den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen, 1910. —
§ 3. Bedeutung und Entwicklung der Wege und Straßen.
Die Wege darf man wohl als das ursprünglichste Mittel des menschlichen Verkehrs
zu Lande ansprechen. Ihre Bedeutung ist nicht immer die gleiche geblieben. Während sie in
den Zeiten der Naturalwirtschaft nur engbeschränkten Kreisen dienten, wurde später ein Teil
von ihnen, soweit sie sich fortlaufend aneinander anschlossen, zu Trägern des großen, durch-
gehenden Verkehrs von Hauptstadt zu Hauptstadt, von Land zu Land. Doch diese umfassendere
Von einer Aufnahme eines besonderen Teils über Verkehrsstrafrecht mußte aus äußer-
lichen Gründen leider abgesehen werden. Siehe dazu statt aller anderen Binding, Lehrbuch
des gemeinen deutschen Strafrechts. Besonderer e II 1, S. 35 ff. der zweiten Auflage.