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gegenüber solche, „die nach der ihnen ausdrücklich oder stillschweigend von allen rechtlich Be-
teiligten, d. i. dem Eigentümer, der Wegepolizeibehörde und dem Wegebaupflichtigen gegebenen
Bestimmung, dem allgemeinen Verkehr dienen“ (Germershausen 13, 4). Dieser all-
gemeine Verkehr wiederum kann ein weitergehender sein, für ihn gibt es die Land- und
Heerstraßen des ALR., die Haupt-Landstraßen, Landeschausseen, Provinzialstraßen, oder er kann
sich auf den nachbarlichen Verkehr verschiedener Ortschaften beschränken, dazu kennt man
Vizinal-, Kommunikationswege, Neben-Landstraßen, Landwege, Verbindungswege u. ä., oder
endlich er besteht in dem Verkehr innerhalb von Städten oder Ortschaften, dann spricht man
von Ortswegen oder Ortsstraßen, Nachbarwegen „Wegen, die überwiegend dem innern Ver-
kehr der Ortschaft dienen“ uff.
Dem öffentlichen Verkehr sind nur die öffentlichen Wege und Straßen gewidmet; auf
sie allein ist daher die Darstellung zu beschränken. Wenn die modernen preußischen Wege-
ordnungen, so die für die Provinz Sachsen (vom 11. Juli 1891 IG#S. 316], ergänzt durch Gesetz
vom 8. Juni 1908 ([GS. 157)) und für Westpreußen (vom 27. September 1905 [GS. 3571,
ergänzt durch Gesetz vom 8. Juni 1908 /GS. 165)) sagen, „öffentliche Wege sind solche, welche
zu allgemeinem Gebrauche dienen und diesem nicht kraft Privatrechts entzogen werden können“",
und ähnlich die Wegeordnung für die Provinz Posen (vom 15. Juli 1907 (GS. 243 und 300)
und 1908 (S. 281) und für Ostpreußen (vom 10. Juli 1911 [GS. 990 bestimmen, „öffentliche
Wege sind solche, die mit öffentlichrechtlicher Wirksamkeit für den allgemeinen Verkehr be-
stimmt sind“, so bedeutet diese zweite Definition insofern einen Fortschritt gegenüber der erst-
genannten, als es gerade auf die Zweckbestimmung ankommt; denn es gibt manche Wege, die
dem allgemeinen Gebrauche dienen, und die doch nicht öffentliche sind, so z. B. die Bahnhofs-
zufuhrwege, die einen Teil der Bahnanlage bilden.
§ 6. Wegepolizei.
Die Staatsverwaltung bekümmert sich nur um die öffentlichen Wege — soweit sie nicht
unter dem Gesichtspunkt der Rechtspflege und der Sicherheitspolizei den Eigentumsschutz und
Personenschutz auch über Privatwege ausübt —, und man nennt ihre Sorge um das Wege-
wesen die Wegepolizei im weiteren Sinne.
Diese Sorge des Staates um das Wegewesen umfaßt verschiedene Aufgaben. So
ist sie einmal darauf gerichtet, daß die Wegebaupflichtigen ihren Pflichten so, wie es das Verkehrs-
bedürfnis erfordert, der Wegebaulast, Wegepflicht nachkommen, daß die Wege und der Verkehr
auf ihnen gegen Schädigung und Störung gesichert werden (Wegepolizei im engeren Sinne),
und daß die Wege dem öffentlichen Gebrauch ungeschmälert erhalten bleiben. Die Aussicht
über den Verkehr auf den öffentlichen Wegen nennt man Verkehrspolizei, die Sorge für den
Bau und die Unterhaltung auch wohl Wegebaupolizei.
§J 7. Wegebau, Straßen= und Baufluchtliniengesetz.
Für den Wegebau gelten gewisse Sonderbestimmungen.
Man versteht unter Wegebau im engeren Sinne die Gesamtheit derjenigen Verwaltungs-
akte und Leistungen, die sich auf die Neuanlage, Verlegung, Verbreiterung oder Herstellung
in verbesserter Beschaffenheit beziehen, im Gegensatz zur Wegeunterhaltung, deren Aufgabe
es ist, die durch Gebrauch oder Naturereignisse herbeigeführte Abnutzung oder Beschädigung
eines Weges zu beseitigen (laufende und außerordentliche Wegeunterhaltung). Wegebau und
Wegeunterhaltung zusammen bezeichnet man wieder als Wegebau im weiteren Sinne.
Der Wegebau hat zur Voraussetzung, daß geeignete Grundstücke und Baumaterial zur
Verfügung stehen; es ist nötig, daß nach einem gewissen Plane gebaut wird, und daß die An-
legung und Unterhaltung unter Beobachtung gewisser technischer Grundsätze erfolgt.
Die technischen Grundsätze sind meist in Reglementen oder Regulativen enthalten, die
für den Bezirk von Provinzen oder Gemeinden gelten, im letzteren Falle von den Kreisaus-
schüssen aufgestellt werden. Sie sind je nach den baulichen und den Verkehrsverhältnissen ver-
schieden. Gewisse gleichmäßige Vorschriften gelten für den Bau von Chausseen (Kunststraßen).