Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

304 Ernst Blume. 
Sie haftet für die von ihr bestellten Gepäckträger, wenn ihnen Gepäck übergeben ist (5§ 38 (4). 
Für amtlich aufbewahrtes Reisegepäck dagegen haftet sie nur als Verwahrer (5 39). 
Ein Anspruch aus Abfertigung besteht nur bis 15 Minuten vor Abgang des Zuges (IJ3211): 
nimmt die Eisenbahn trotzdem das Gepäck später an, so haftet sie, als ob es rechtzeing aufgegeben 
wäre. Die Gepackfracht ist im voraus zu entrichten (bei der Aufgabe (§ 32 (4). Uber die er- 
solgte Abfertigung erhält der Reisende einen Gepäckschein (5 32 (50), gegen dessen Vorlegung 
bei der Bestimmungsstation die Auslieferung erfolgt (Inhaberpavier, und zwar Legitimations- 
papier) (§ 31 (1) 150, die nach Ankunft des Zuges verlangt werden kann, zu dem die Aufgabe 
erfolgte (§ 31 (2.). 
Die Reisenden sind verpflichtet, der zoll- oder steueramtlichen und polizeilichen Ab- 
fertigung ihres Gepäcks beizuwohnen (§ 33). 
d) DTie CVO. unterscheidet nun weiter die Beförderung von Expreß gut, Leichen 
undlebenden Tieren (Abschnitte V, VI und VII), von der Bejörderung von Gütern 
(Abschnitt VIII). . 
1. Unter Expreßgut versteht sie Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen 
eignen. Es wird wie eine Art Gepäck behandelt, ebenso befördert und auch den Bestimmungen 
über Reisegepäck grundsätzlich unterstellt (§# 41 und 43 Ausf.-Best. 1). Andererseits ist es aber 
auch eine Art Stückgut (§ 43), insofern die Vorschriften über Güterbeförderung als anwendbar 
gelten. Die Abfertigung erfolgt bei der Gepäckabfertigungsstelle auf eine vom Absender aus- 
zufüllende Eisenbahn-Paketadresse, auf die bis zu fünf Stück ausfgeliefert werden können (§ 40 
Ausf.-Best. 2 und 9). Es besteht Frankaturzwang (§ 40 Ausf.-Best. 6), Nachnahmen sind un- 
zulässig (§ 40 Ausf.-Best. 8). Expreßgut wird am Bestimmungsorte, wenn es nicht bahnlagernd 
gestellt ist oder unmittelbar nach Ankunft des Zuges vom Empfänger abgeholt wird, je nach 
den Bestimmungen der Empfangsbahn dem Empfänger angemeldet oder zugeführt, und zwar 
innerhalb der für Eilgut vorgesehenen Fristen (§ 42). Die Eisenbahn ist von jeder Haftung für 
Expreßgut frei, das nicht binnen acht Tagen nach Ankunft des betreffenden Zuges auf der 
Bestimmungsstation abgefordert wird (§ 43 Ausf.-Best. 4). 
2. Bei der Beförderung von Leichen unterscheidet die EV O., ob sie zum Zwecke der Bei- 
setzung erfolgt, oder ob es sich um Sendungen an öffentliche höhere Lehranstalten zu wissen- 
schaftlichen Zwecken oder von diesen weiter handelt. 
Die Abfertigung erfolgt im ersten Falle bei der Gepäckabfertigung auf von der Eisen- 
bahn auszustellenden, dem Absender auszuhändigenden Beförderungsschein und nur gegen 
Vorausbezahlung der Fracht. Es muß ein Leichenpaß nach Anlage A der EVO. vorgelegt 
werden, der die Sendung begleitet. Die Leichensendung muß, wenn sie von der Abgangs- 
station des Zuges aus erfolgt, bei dieser mindestens sechs Stunden, auf anderen Stationen 
mindestens zwölf Stunden vor der Abfahrzeit mit Rücksicht auf die Einstellung eines besonderen 
Wagens angemeldet werden. Die Leiche muß in einem luftdicht verschlossenen widerstands- 
fähigen Metallbehälter, und dieser unverschiebbar in einen hölzernen Behälter eingebettet sein 
(F5 44). Derartigen Sendungen muß grundsätzlich ein mit Fahrkarte versehener Begleiter bei- 
gegeben werden. Doch kann davon abgesehen werden, wenn der Bestimmungsort eine Eisen- 
bahnstation ist, und der Absender bei der Ausgabestation die schriftliche oder telegraphische Er- 
klärung des Empfängers hinterlegt, daß er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von 
ihrem Eintreffen abholen lassen werde, oder wenn die Sendung an eine Beerdigungs= oder 
Leichenverbrennungsanstalt gerichtet ist (§ 45). Die Beförderung erfolgt in besonderem bedeckten 
Wagen in Personenzügen (§44111 8 45 (1.). Sie kann in Schnellzügen versagt werden. Wird die 
Leiche nicht sechs Stunden nach Ankunft des Zuges abgeholt, so kann sie der Ortspolizeibehörde 
überwiesen werden (§ 46 (4.), auch wird dann Standgeld erhoben (§ 46 Ausf.-Best.). 
Das Ill. behandelt Leichen als bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegen- 
stände, die auf internationalen Frachtbrief als Eilgut gegen Frankatur und nur mit Begleitung 
und unter Beobachtung der in den einzelnen Staaten bestehenden polizeilichen Vorschriften 
befördert werden (Ju. Art. 3 Ausf.-Best. § 1 (2] Ziff. 3). 
Im internen deutschen Verkehr können Leichensendungen von Polizeibehörden, Straf- 
anstalten, Krankenhäusern oder dergleichen an öffentliche höhere Lehranstalten oder von diesen 
weiter auf Frachtbrief ohne Begleitung in dicht verschlossenen Kisten befördert werden. Mit
	        
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