Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 401 
8 23. Gemeinsames. 
1. Verwaltung. Das Post= und Telegraphenwesen ist durch Art. 48 Abs. 1 der 
Verfassung des Deutschen Reiches der Verwaltung der einzelnen Bundesstaaten entzogen 
und der unmittelbaren Verwaltung des Reiches unterstellt. „Das Postwesen und das Tele- 
graphenwesen werden für das gesamte Gebiet des Deutschen Reiches als einheitliche Staats- 
verkehrsanstalten verwaltet“ (RVerf. Art. 48 Abs. 1). Eine gewisse Sonderstellung haben 
Bayern und Württemberg behalten, insofern sie besondere Postverwaltungen für ihre eigene 
Rechnung eingerichtet haben und keinen Anteil an den in die Reichskasse fließenden Einnahmen 
des Post-- und Telegraphenwesens nehmen (Art. 49 u. 52 Abs. 4). 
2. Gesetzgebung. Dem Reiche ausschließlich steht die Gesetzgebung über 
die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum 
Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglemen- 
tarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns und Württem- 
bergs, sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische 
Korrespondenz zu (Art. 52 Abs. 2). 
3. Verkehr mit dem Ausland. Ebenso ist die Regelung des Post= und Tele- 
graphenverkehrs mit dem Auslande, ausgenommen den eigenen, unmittelbaren Verkehr 
Bayerns und Württembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, Sache 
des Reichs (Art. 52 Abs. 3). An diesen Sonderrechten hat sich auch für Württemberg nichts 
durch die Einführung der Einheitsmarke („Deutsches Reich“ statt „Reichspost") geändert. 
4. Anstellung der Beamten. Die oberen Verwaltungs- und die Aufsichtsbeamten 
der Post und Telegraphie werden — außer für Bayern und Württemberg — vom Kaiser 
angestellt, davon aber den Landesregierungen rechtzeitig Mitteilung gemacht, dagegen werden 
alle anderen Beamten der Post und Telegraphie von den betreffenden Landesregierungen 
angestellt (Art. 50). Sämtliche Beamte sind verpflichtet, den kaiserlichen Anordnungen Folge 
zu leisten (Diensteid). . 
5. Organisation (allgemeine Dienstanweisung für Post und Telegraphie in zwölf 
Abschnitten, Berlin 1908, Reichsdruckerei). Durch Verordnung betreffend die Verwaltung 
des Post- und Telegraphenwesens vom 22. Dez. 1875 (RG#l. 379) ist die früher zum Reichs- 
kanzleramt gehörende Verwaltung von diesem getrennt und unter Verantwortlichkeit des 
Reichskanzlers einer besonderen Zentralbehörde übertragen (Generalpostmeister), die seit dem 
Allerh. Erlaß vom 23. Febr. 1880 (RGBl. 25) unter der Leitung eines Staatssekretärs steht 
und die Bezeichnung „Reichspostamt“ führt. Sie zerfällt in vier Abteilungen: I. Post-, II. Tele- 
graphen-, III. allgemeine Angelegenheiten, IV. Personal-, Etats-, Kassen- und Rechnungs- 
wesen unter einem Unterstaatssekretär und drei Direktoren. (Organ für Verfügungen, Be- 
scheide usw.: Amtsblatt des Reichs-Postamts. Bis 1875 für die Post= und Telegraphen- 
Verwaltung je besonders.) 
In den einzelnen Bezirken bestehen für die Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens 
Oberpostdirektionen mit Oberpostdirektoren an der Spitze. Außer ihnen sind dem Reichspost- 
amt unmittelbar untergeordnet die Postversicherungskommission, die Generalpostkasse, das 
Postzeitungsamt, das Postanweisungsamt, das Telegraphenversuchsamt, die Telegraphen- 
apparatwerkstatt — sämtlich in Berlin —, die deutsche Postdirektion in Schanghai, sowie — 
einzelne Abrechnungsgeschäfte abgerechnet — sämtliche Post- und Telegraphenanstalten in 
den deutschen Schutzgebieten und die deutschen Post- und Telegraphenanstalten im Auslande. 
Die Oberpostdirektionen führen alle das Post= und Telegraphenwesen angehenden Gesetze 
und Anordnungen aus, wahren die Post= und Telegraphengerechtsame, vertreten den Reichs- 
fiskus bei allen Gelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit (den Beistand in 
Rechtssachen leistet bei jeder Oberpostdirektion Emit Ausnahme von Berlin, wo dazu ein juristisch 
vorgebildeter Postrat angestellt ist) ein vom Reichspostamt bezeichneter Rechtsverständiger des 
Orts im Nebenamte), überwachen den Dienstbetrieb und die richtige Anwendung der Dienst- 
Preußen siehe Witte, Ordnung der Rechts= und Dienstverhältnisse der Beamten und Arbeiter 
im Bereiche der preußischen Staatseisenbahnverwaltung (für den Dienstgebrauch) 1903—1905. 
Enzyklopädie der Nechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band IV. 26
	        
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