Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

402 Ernst Blume. 
und Tarifvorschriften, die richtige Ausführung der mit den Eisenbahnverwaltungen und sonst 
abgeschlossenen Verträge, das Rechnungs- und Kassenwesen und bearbeiten die Bauangelegen- 
heiten. 
Den eigentlichen Postbetrieb und der Regel nach auch den Telegraphen- und Fermsprechbetrieb 
nehmen die Postanstalten wahr, die je nach ihrer Bedeutung eingeteilt sind in Postämter I., II., 
III. Klasse und Postagenturen. Dazu kommen nötigenfalls die Bahnpostämter, welche die Beförde- 
rung und Bearbeitung der Postsendungen in den Zügen auf den ihnen zugewiesenen Eisenbahn- 
strecken besorgen. Wo keine Postanstalten sind, werden in bedeutenderen Landorten Posthilfs- 
stellen oder Hilfsanlagen für den Landbestelldienst eingerichtet, die aber nicht Postanstalten 
im gesetzlichen Sinne (z. B. des § 1 des Postgesetzes) sind. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, 
sind für den Telegraphen= und Fernsprechdienst besondere, den betreffenden Postämtern 
(I. Klasse) gleichgeordnete Telegraphen- oder Fernsprechämter eingerichtet. Wo keine Post- 
hilfsstelle besteht, werden im Bedürfnisfalle auf dem Lande Telegraphenhilfsstellen errichtet. 
Endlich gibt es Posthilfsstellen, die für den Telegraphenbetrieb nutzbar gemacht sind (Posthilfs- 
stellen mit Telegraphenbetrieb). Die Vorsteher der betreffenden Postanstalten führen die Be- 
zeichnung Postdirektor (Amt 1), Telegraphendirektor (Telegraphen= oder Fernsprechamt), Post- 
meister (Amt 1I), Postverwalter (Amt 11II. Klasse), Postagent (Agentur). 
Damit der Oberpostdirektor die dienstlichen Verhältnisse seines Bezirks gründlich kennen 
lernt, hat er ihn zu bereisen. Er hat zu seiner Unterstützung den Oberpostinspektor als sogenannten 
Bezirksaufsichtsbeamten, der planmäßig Reisen auszuführen hat (alles Nähere in der Dienst- 
anweisung für Oberpostinspektoren [Abschnitt 1I Anl. 3 der allg. Dienstanweisung)). 
Die Qualifikation der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung ist in Art. 1 
Abschnitt X, 1 der allgemeinen Dienstanweisung näher geregelt. Man hat danach höhere, 
mittlere und untere Beamte zu unterscheiden. Die Unfallfürsorge für Beamte der Reichspost- 
verwaltung in unfallversicherungspflichtigen Betrieben ist durch das Reichsgesetz vom 18. Juni 
1901 (RGl. 211), Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes, 
geregelt. 
§s 24. Postrecht. 
Die rechtlichen Beziehungen zwischen Post und Publikum, den Umfang der Rechte und 
Pflichten beider regelt das Reichsgesetz über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 
28. Oktober 18711 und die auf Grund des § 50 dieses Gesetzes ergangene Postordnung für 
das Deutsche Reich vom 20. März 1900 2. 
1. Der leitende Gedanke des deutschen Postrechts ist das Prinzip des Postmonopols 
(Postregal), das wohl auch als das des Post zwanges bezeichnet wird: § 1 des Post- 
gesetzes verbietet es, daß die Beförderung von verschlossenen Briefen und von öfter als einmal 
wöchentlich erscheinenden Zeitungen außerhalb des zweimeiligen Umkreises ihres Ursprungs- 
ortes, wenn sie gegen Bezahlung vor sich geht, anders als durch die Post bewirkt wird. Damit 
ist nicht der gesamte Geschäftsbetrieb der Post monopolisiert, so z. B. besteht kein Postzwang 
für die Beförderung von offenen Briefen (siehe aber Art. 3 des Gesetzes von 1899), Druck- 
sachen, Geld, Personen. 
2. Dem Monopol entspricht die der Post auferlegte Beförderungspflicht 
(§ 3 Postgesetz), d. h. das unbeschränkte Recht des Publikums, bei Beachtung der gesetzlichen 
und reglementarischen Bestimmungen die Einrichtungen der Post benutzen zu dürfen. Das 
gilt sowohl für den im Gesetz ausdrücklich erwähnten Postzeitungsvertrieb, der keiner Zeitung 
versagt werden darf, als auch für alle anderen Leistungen der Post, sofern für sie bestimmte 
1 9.(3Bl. 347, es ist an Stelle des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1687 
etreten. Es ist abgeändert in seinem & 4 durch das Eisenbahnpostgesetz vom 20. Dezember 1875 
R GBl. 318), in seinem 5 14 durch das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung § 13 Ziff. 4 
und durch das Gesetz betreffend eine Anderung von Bestimmungen über das Postwesen vom 
20. Dezember 1899 (RöBl. 715). 
* Zentralblatt S. 53 mit vielen Anderungen, so 1900 S. 495, 599; 1901 S. 107, 429; 1903 
S. 152, 478; 1904 S. 73, 227; 1906 S. 901, 1315; 1907 S. 436; 1908 S. 336, 521; 1909 S. 1333; 
1910 S. 229, 689; 1912 S. 831; 1913 S. 28. 
 
	        
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