Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

404 Ernst Blume. 
fänger wegen von der Post zu vertretender Beschädigung verweigert (Postordnung 8 50 V). 
Der Anspruch auf Porto erlischt, wenn die Nachforderung nicht innerhalb eines Jahres von der 
Post geltend gemacht ist (Posttaxgesetz 8 7). 
5. Die Postanstalten sind berechtigt (Postgesetz § 25), ohne vorgängigen gerichtlichen Voll- 
streckungstitel unbezahlt gebliebene Gebühren, Porto und Personengeld nach den für die Bei- 
treibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften einzutreiben (das Verfahren ist in Preußen 
durch die AV. vom 15. Nov. 1899 [GS. 545|] und 18. März 1904 GS. 36) und die ministerielle 
Ausführungsanweisung vom 28. Nov. 1899 [Amtsbl. des Reichspostamts 1900 S. 257 festgelegt). 
Jedoch kann der Exequierte die zuständige Oberpostdirektion auf Rückzahlung des von ihm ein- 
gezogenen Betrages im Zivilprozeß verklagen. 
Besondere Bestimmungen gelten bei Post= und Portodefraudationen (Postgesetz §§ 27 ff.), 
wo der Post das Recht eines besonderen Verwaltungsstrafverfahrens zugesprochen wird. 
6. Endlich wären in diesem Zusammenhange noch zu erwähnen das Gesetz vom 5. Juni 
1869 über die Portofreiheiten (BundesGBl. S. 141) und das Ausführungsregulativ dazu vom 
15. Dez. 1869 (ABl. der Postverwaltung 1869 Nr. 19). Das Gesetz gilt auch im Verkehr mit 
Bayern und Württemberg (nicht in deren innerem Verkehr) (RGes. vom 29. Mai 1872 
[IREGBl. 167). Danach genießen Portofreiheit: die Sendungen der regierenden Fürsten, 
deren Gemahlinnen und Witwen in den bisherigen Grenzen, die Sendungen in reinen Reichs- 
dienstangelegenheiten von und an Reichsbehörden; ferner, jedoch nicht im Orts= und Land- 
bestellbezirke des Aufgabepostamts, diejenigen in Bundesrats-, Militär- und Marineangelegen- 
heiten, der Militärpersonen und der Personen der kaiserlichen Marine, soweit diese Vergünsti- 
gungen bei Erlaß des Gesetzes bestanden. 
7. Haftung der Post. Die Regelung der Haftung der Post ergibt sich einmal aus 
Abschnitt II des Postgesetzes (Garantie) und der Postordnung, dann aus den allgemeinen 
Bestimmungen über den Werkvertrag. Das Verhältnis zwischen Postanstalt und Absender 
bzw. Reisenden bezeichnet § 50 des Postgesetzes selbst als Vertrag. Es ist ein besonders gearteter 
Werkvertrag u. z. Frachtvertrag (die Bestimmungen des HGB über den Frachtvertrag wie über 
den Seefrachtvertrag sind allerdings durch das jetzige HOGB. ö§ 452 und 663 auf den Postfracht- 
vertrag als nicht anwendbar bezeichnet, aber wie Laband mit Recht hervorhebt, nicht, weil 
die Beförderungsgeschäfte der Post keine Frachtverträge sind, sondern weil sie durch eine lex 
specialis besonders eingehend geregelte Frachtgeschäfte sind, so daß, wie die Denkschrift zum 
Entwurf des Handelsgesetzbuchs ausdrücklich sagt (S. 2681, ein Bedürfnis für die Anwendung 
der handelsrechtlichen Vorschriften über den Frachtvertrag nicht mehr bestehe). Der Anspruch 
auf Schadloshaltung muß entweder im Wege der Reklamation oder mittels Klage binnen sechs 
Monaten vom Tage der Einlieferung der Postsendung oder der Beschädigung des Reisenden 
ab gerechnet gegen diejenige Oberpostdirektion oder die mit deren Funktionen beauftragte Post- 
behörde gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort 
der Einschreibung des Reisenden liegt (§§ 13, 14 Postgesetz), sonst tritt Verjährung ein. 
Die Haftung der Post ist gegenüber der eines sonstigen Frachtführers sehr beschränkt. 
Die Post haftet geradezu nur in den Fällen, die im Gesetz besonders aufgeführt sind. Sie 
haftet z. B. nur für den Verlust und die Beschädigung der Briefe mit Wertangabe, der Pakete 
mit und ohne Wertangabe sowie für den Verlust eingeschriebener Sendungen, außerdem für 
die auf Postanweisung eingezahlten Beträge (§ 6 Postgesetz). Für andere Gegenstände, ins- 
besondere für gewöhnliche Briefe, wird weder bei Verlust noch bei Beschädigung oder ver- 
späteter Bestellung gehaftet (§ 6 Abs. 5 Postgesetz). Im einzelnen wird an Entschädigung gezahlt: 
a) Für Briefe und Pakete mit Wertangabe im Falle des Verlustes oder der Beschädigung 
(5 8 Postgesetz) der betreffende, als Wert angegebene Betrag, dessen Berechtigung der Absender 
nicht zu beweisen braucht. Beweist jedoch die Postverwaltung, daß der angegebene Wert den 
gemeinen Wert der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Betrügerische, zu hohe 
Deklaration verwirkt nicht nur den Schadensanspruch, sondern hat auch strafrechtliche Ver- 
folgung zu gewärtigen. 
b) Für Pakete ohne Wertangabe bei Verlust oder Beschädigung der wirklich erlittene 
Schaden, aber nie mehr als 3 Mk. für ½ kg (§9 Postgesetz); bei verzögerter Beförderung oder
	        
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