Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 407
§ 1 der Telegr O. und Art. 7 und 8 des Internat. Telegr Vertr.). Das Telegraphengeheimnis
ist unverletzlich (I 8; StGB. § 355). «
2. Die Telegraphenordnung unterscheidet für die Reihenfolge der Beförderung: Staats-
telegramme, Telegraphen-Diensttelegramme, dringende, gewöhnliche Privattelegramme (Telegr-
Ordnung § 2). Sie kennt ferner Telegramme in offener und in geheimer (verabredeter und
chiffrierter) Sprache. Telegrammurschriften müssen leserlich in solchen Zeichen geschrieben
sein, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen. Telegramme können auch brieflich
aufgegeben werden. Sämtliche bekannte Gebühren sind im voraus zu entrichten (Telegr O.
§ 17). Telegramme werden grundsätzlich geschlossen zugestellt (Telegr O. § 19). Unbestell-
barkeit von Telegrammen wird bekannten Absendern sobald als möglich mitgeteilt. Unbestell-
bare Telegramme werden sechs Wochen aufbewahrt (Telegr O. § 20). Versuchsweise sind durch
Verfügung vom 5. Sept. 1911 (Amtsblatt des RP. 1911 S. 215) Brieftelegramme zugelassen,
d. h. Telegramme, die während der Nacht telegraphisch an den Bestimmungsort befördert werden
und dort wie gewöhnliche Briefe ausgetragen werden.
3. Die Telegraphenverwaltung leistet für richtige und in bestimmter Frist erfolgende
Überkunft der Telegramme keine Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung
oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten (TelegrO. § 21). In be-
stimmten Fällen werden die Gebühren auf Antrag zurückerstattet, der aber innerhalb von fünf
Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, eingebracht werden muß.
Die Gebührensätze gehen aus § 7 der Telegr O. hervor. Sie dürfen nach § 7 des Telegr G. nur
im Wege des Gesetzes erhöht werden. Die Bestimmungen über gebührenfreie Beförderung
von Telegrammen enthält die Kaiserliche Verordnung vom 2. Juni 1877 (RGBl. 524).
4. Das Funkentelegraphenwesen und das Fernsprechwesen unterstehen der Telegraphen-
verwaltung und bilden einen Teil des Telegraphenmonopols des Reiches, das allein befugt
ist, Fernsprech= und Funkspruchanlagen zur Vermittlung von Nachrichten zu errichten und zu
betreiben. Die Telephongebühren sind durch die Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dez.
1899 (RGBl. 711), die Ausführungsbestimmungen dazu vom 26. März 1900 (ZBl. 242, mehr-
fach geändert!) und zum Teil durch die Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse vom
31. Jan. 1900 (ZBl. 23, mehrfach geändert) festgelegt.
5. Eine besondere Bevorzugung des Telegraphenwesens bedeutet das Telegraphenwege-
gesetz vom 18. Dezember 1899 (Rl. 705) nebst Ausführungsbestimmungen dazu vom
26. Januar 1900 (RBl. 7), das den Telegraphenverwaltungen, und zwar der Reichs= eben-
so wie der königlich bayerischen und württembergischen Telegraphenverwaltung (§ 106), sowie
der Militär- und Marineverwaltung (§+ 17) das Recht gibt, die Verkehrswege für ihre zu öffent-
lichen Zwecken dienenden Telegraphen- und Fernsprechlinien zu benutzen, soweit nicht dadurch
der Gemeingebrauch der Verkehrswege, als welche die öffentlichen Wege, Plätze, Brücken, die
öffentlichen Gewässer und deren dem öffentlichen Gebrauch dienende Ufer, und der Luftraum
über sowie der Erdkörper unter ihnen gelten, dauernd beschränkt wird (5 1). Auch eine Erschwerung
der Unterhaltung sowie eine auch nur vorübergehende Beschränkung des Gemeingebrauchs ist
nach Möglichkeit zu vermeiden. Die aus der Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten
hat die Telegraphenverwaltung zu tragen, desgleichen etwaige Schäden, welche durch Arbeiten
an der Telegraphenlinie entstanden sind (§ 2). Telegraphenlinien, die den Gemeingebrauch eines
Verkehrsweges dauernd beeinträchtigen, muß die Verwaltung auf eigne Kosten entfernen oder
abändern, desgleichen solche, die die Unterhaltung verhindern oder der Ausführung einer Anderung
seitens der Unterhaltspflichtigen entgegenstehen. Sobald ein Verkehrsweg eingezogen wird,
erlischt die Befugnis der Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung (§ 3). Die Telegraphen-
linie hat Baumpflanzungen (5 4) und sonstige vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunter-
haltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische
nlagen u. dgl.) zu schonen. Die Kosten der erforderlichen Schutzvorkehrungen hat die Ver-
waltung zu tragen. Sie kann gegen Entschädigung die Verlegung oder Abänderung der Anlagen
unter bestimmten Voraussetzungen verlangen (5 5). Spätere besondere Anlagen sollen nach
Möglichkeit so ausgeführt werden, daß sie die vorhandenen Telegraphenlinien nicht stören (§ 6).
Die Verlegung von Telegraphenlinien, die mit besonderen Anlagen von öffentlichem Interesse
kollidieren, regelt ebenfalls § 6. Die Telegraphenverwaltun ist gehalten, vor Anlegung einer
Telegraphenlinie auf einem Verkehrswege einen Plan aufzustellen, ihn den Beteiligten mitzuteilen
und ihn auszulegen (§§8 7, 9, 10). Über das Einspruchsverfahren vgl. 3 8. Auch den Luftraum
Über Privatgrundstücken darf die Telegraphenverwaltung benutzen, soweit nicht dadurch die Be-
nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird (§ 12), und für vorübergehende Beein-
trächtigungen ist die Verwaltung schadensersatzpflichtig. Auf den Vorschriften des Gesetzes beruhende