Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 407 
§ 1 der Telegr O. und Art. 7 und 8 des Internat. Telegr Vertr.). Das Telegraphengeheimnis 
ist unverletzlich (I 8; StGB. § 355). « 
2. Die Telegraphenordnung unterscheidet für die Reihenfolge der Beförderung: Staats- 
telegramme, Telegraphen-Diensttelegramme, dringende, gewöhnliche Privattelegramme (Telegr- 
Ordnung § 2). Sie kennt ferner Telegramme in offener und in geheimer (verabredeter und 
chiffrierter) Sprache. Telegrammurschriften müssen leserlich in solchen Zeichen geschrieben 
sein, die sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen. Telegramme können auch brieflich 
aufgegeben werden. Sämtliche bekannte Gebühren sind im voraus zu entrichten (Telegr O. 
§ 17). Telegramme werden grundsätzlich geschlossen zugestellt (Telegr O. § 19). Unbestell- 
barkeit von Telegrammen wird bekannten Absendern sobald als möglich mitgeteilt. Unbestell- 
bare Telegramme werden sechs Wochen aufbewahrt (Telegr O. § 20). Versuchsweise sind durch 
Verfügung vom 5. Sept. 1911 (Amtsblatt des RP. 1911 S. 215) Brieftelegramme zugelassen, 
d. h. Telegramme, die während der Nacht telegraphisch an den Bestimmungsort befördert werden 
und dort wie gewöhnliche Briefe ausgetragen werden. 
3. Die Telegraphenverwaltung leistet für richtige und in bestimmter Frist erfolgende 
Überkunft der Telegramme keine Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung 
oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten (TelegrO. § 21). In be- 
stimmten Fällen werden die Gebühren auf Antrag zurückerstattet, der aber innerhalb von fünf 
Monaten, vom Tage der Auflieferung des Telegramms an gerechnet, eingebracht werden muß. 
Die Gebührensätze gehen aus § 7 der Telegr O. hervor. Sie dürfen nach § 7 des Telegr G. nur 
im Wege des Gesetzes erhöht werden. Die Bestimmungen über gebührenfreie Beförderung 
von Telegrammen enthält die Kaiserliche Verordnung vom 2. Juni 1877 (RGBl. 524). 
4. Das Funkentelegraphenwesen und das Fernsprechwesen unterstehen der Telegraphen- 
verwaltung und bilden einen Teil des Telegraphenmonopols des Reiches, das allein befugt 
ist, Fernsprech= und Funkspruchanlagen zur Vermittlung von Nachrichten zu errichten und zu 
betreiben. Die Telephongebühren sind durch die Fernsprechgebührenordnung vom 20. Dez. 
1899 (RGBl. 711), die Ausführungsbestimmungen dazu vom 26. März 1900 (ZBl. 242, mehr- 
fach geändert!) und zum Teil durch die Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse vom 
31. Jan. 1900 (ZBl. 23, mehrfach geändert) festgelegt. 
5. Eine besondere Bevorzugung des Telegraphenwesens bedeutet das Telegraphenwege- 
gesetz vom 18. Dezember 1899 (Rl. 705) nebst Ausführungsbestimmungen dazu vom 
26. Januar 1900 (RBl. 7), das den Telegraphenverwaltungen, und zwar der Reichs= eben- 
so wie der königlich bayerischen und württembergischen Telegraphenverwaltung (§ 106), sowie 
der Militär- und Marineverwaltung (§+ 17) das Recht gibt, die Verkehrswege für ihre zu öffent- 
lichen Zwecken dienenden Telegraphen- und Fernsprechlinien zu benutzen, soweit nicht dadurch 
der Gemeingebrauch der Verkehrswege, als welche die öffentlichen Wege, Plätze, Brücken, die 
öffentlichen Gewässer und deren dem öffentlichen Gebrauch dienende Ufer, und der Luftraum 
über sowie der Erdkörper unter ihnen gelten, dauernd beschränkt wird (5 1). Auch eine Erschwerung 
der Unterhaltung sowie eine auch nur vorübergehende Beschränkung des Gemeingebrauchs ist 
nach Möglichkeit zu vermeiden. Die aus der Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten 
hat die Telegraphenverwaltung zu tragen, desgleichen etwaige Schäden, welche durch Arbeiten 
an der Telegraphenlinie entstanden sind (§ 2). Telegraphenlinien, die den Gemeingebrauch eines 
Verkehrsweges dauernd beeinträchtigen, muß die Verwaltung auf eigne Kosten entfernen oder 
abändern, desgleichen solche, die die Unterhaltung verhindern oder der Ausführung einer Anderung 
seitens der Unterhaltspflichtigen entgegenstehen. Sobald ein Verkehrsweg eingezogen wird, 
erlischt die Befugnis der Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung (§ 3). Die Telegraphen- 
linie hat Baumpflanzungen (5 4) und sonstige vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunter- 
haltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische 
nlagen u. dgl.) zu schonen. Die Kosten der erforderlichen Schutzvorkehrungen hat die Ver- 
waltung zu tragen. Sie kann gegen Entschädigung die Verlegung oder Abänderung der Anlagen 
unter bestimmten Voraussetzungen verlangen (5 5). Spätere besondere Anlagen sollen nach 
Möglichkeit so ausgeführt werden, daß sie die vorhandenen Telegraphenlinien nicht stören (§ 6). 
Die Verlegung von Telegraphenlinien, die mit besonderen Anlagen von öffentlichem Interesse 
kollidieren, regelt ebenfalls § 6. Die Telegraphenverwaltun ist gehalten, vor Anlegung einer 
Telegraphenlinie auf einem Verkehrswege einen Plan aufzustellen, ihn den Beteiligten mitzuteilen 
und ihn auszulegen (§§8 7, 9, 10). Über das Einspruchsverfahren vgl. 3 8. Auch den Luftraum 
Über Privatgrundstücken darf die Telegraphenverwaltung benutzen, soweit nicht dadurch die Be- 
nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird (§ 12), und für vorübergehende Beein- 
trächtigungen ist die Verwaltung schadensersatzpflichtig. Auf den Vorschriften des Gesetzes beruhende 
 
	        
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