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Entschädigungsansprüche verjähren in zwei Jahren, gerechnet vom Schluß des Jahres ihrer Ent-
stehung. Für Ersatzansprüche des Unterhaltspflichtigen (5 2), des Eigentümers von Baum-
pflanzungen (5 4), des Unternehmers vorhandener besonderer Anlagen (§5 5) und besonderer
späterer Anlagen (§ 6) ist zunächst die Entscheidung der Verwaltungsbehörde — in Preußen des
Regierungspräsidenten, in Berlin des Polizeipräsidenten — vorgeschrieben, gegen dessen Bescheid
binnen einem Monat gerichtliche Klage zulässig ist; für alle anderen Ansprüche steht der Rechts-
weg sofort offen (5 13).
6. Durch das Telegraphenwegegesetz sind die bestehenden Vorschriften und Verein-
barungen über Rechte der Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Eisenbahngeländes nicht
berührt. Darüber bestehen besondere Bestimmungen des Bundesrats vom 21. Dez. 1868
(abgedruckt bei Fritsch S. 453) und der Vertrag vom 28. Aug./8. Sept. 1888 über die Ver-
pflichtungen der kgl. preuß. Staatseisenbahnen gegenüber der Reichspost- und Telegraphen-
verwaltung, nach denen beide Verwaltungen das Recht haben, die Gestänge der anderen Ver-
waltung zur Anbringung von Leitungsdrähten zu benutzen (Fritsch S. 454). Auch § 8 Abs. II
des preußischen Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1902 ist hier zu erwähnen, demzufolge die Tele-
graphenbehörde vor Genehmigung einer sich einer Reichstelegraphenanlage nähernden Klein-
bahn zu hören ist (besondere Vorschriften gelten für den Schutz gegen elektrisch betriebene
Kleinbahnen: Erlaß vom 9. Febr. 1904 [Eisenbahnverordnungsblatt S. 61] und vom 9. Mai
1910 [Zeitschr. für Kleinbahnen S. 405).
7. Das Telegraphen- und Fernsprechmonopol des Reiches ist zugunsten der Eisenbahnen
insofern durchbrochen, als diesen das Recht zugestanden werden muß und worden ist, eigene
Telegraphen-- und Fernsprechanlagen im Interesse des Eisenbahndienstes zu verwenden (Gesetz
über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 [RG#B. 467] § 3). Ein
besonderes Reglement (Erlaß des Reichskanzlers) über die Benutzung der innerhalb des deutschen
Reichstelegraphengebiets gelegenen Eisenbahntelegraphen zur Beförderung solcher Telegramme,
welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, vom 7. März 1876 (ZB. 156), trifft u. a. namentlich
Bestimmungen über die Beförderung von Telegrammen solcher Personen, die mit den Zügen
ankommen, abreisen oder durchreisen. In der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich
vom 16. Juni 1904 (ZB. 229) finden sich ergänzende Vorschriften namentlich in den §§ 2 III,
7 III, 8, 12 I, 17 III u. IV und 24 I. Eine besondere Kaiserliche Verordnung vom 2. Juni 1877
(RG#B. 524) betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen verpflichtet die sämt-
lichen Telegraphenlinien des Deutsen Reiches zur gebührenfreien Beförderung u. a. solcher
Telegramme (nicht Stadttelegramme) der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und
Eisenbahnbeamten, welche die an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und
Betriebsstörungen senden.
8. Verstöße gegen das Telegraphenmonopol werden nach § 9 des Telegr G. mit Geld-
strafe bis 1500 Mk. oder Haft oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, Verstöße gegen.
die Kontrollvorschriften über die privaten Anlagen (§ 4 des Gesetzes) nach § 10 mit Geldstrafe
bis 150 Mk.
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen werden durch ein besonderes Zwangs-
verfahren außer Betrieb gesetzt oder beseitigt. Die Einrichtungen der öffentlichen Zwecken
dienenden Telegraphen-, Fernsprech= und Rohrpostanlagen unterstehen dem besonderen Schutz
der §§ 317—320 RöSt#B. gegen Beschädigung, unbefugte Veränderungen usw. Den unter-
seeischen Telegraphenkabeln gedeiht durch den internationalen Vertrag zum Schutze der unter-
seeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 nebst Zusatzartikel und Erklärung vom 1. Dez.
1886/23. März 1887 (RGBl. 1888 S. 151) und das Gesetz zur Ausführung dieses Vertrages
vom 21. Nov. 1887 (Rl. 1888 S. 169) besondere Fürsorge an.
9. Internationales Telegraphenrecht. Das Telegraphenwesen ist
ebenfalls bereits international organisiert, und das Deutsche Reich ist an dieser Organisation,
dem Berner Well-Telegraphenverein, beteiligt. Dieser besteht seit der Pariser Konferenz
von 1865. Der internationale Telegraphenvertrag, das Grundgesetz der Vereinigung, ist auf
der Konferenz in Petersburg am 10./22. Juli 1875 abgeschlossen und gilt noch unverändert seit
dem 1. Januar 1876 (Al. der Reichstelegraphenverwaltung 1875 S. 243). Er enthält nur
die grundsätzlichen Bestimmungen, wie über die Telegraphenbeförderungspflicht (Art. 1), das
Telegraphengeheimnis (Art. 2), die Ausschließung der Verantwortlichkeit der Verwaltungen