Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

408 Ernst Blume. 
Entschädigungsansprüche verjähren in zwei Jahren, gerechnet vom Schluß des Jahres ihrer Ent- 
stehung. Für Ersatzansprüche des Unterhaltspflichtigen (5 2), des Eigentümers von Baum- 
pflanzungen (5 4), des Unternehmers vorhandener besonderer Anlagen (§5 5) und besonderer 
späterer Anlagen (§ 6) ist zunächst die Entscheidung der Verwaltungsbehörde — in Preußen des 
Regierungspräsidenten, in Berlin des Polizeipräsidenten — vorgeschrieben, gegen dessen Bescheid 
binnen einem Monat gerichtliche Klage zulässig ist; für alle anderen Ansprüche steht der Rechts- 
weg sofort offen (5 13). 
6. Durch das Telegraphenwegegesetz sind die bestehenden Vorschriften und Verein- 
barungen über Rechte der Telegraphenverwaltung zur Benutzung des Eisenbahngeländes nicht 
berührt. Darüber bestehen besondere Bestimmungen des Bundesrats vom 21. Dez. 1868 
(abgedruckt bei Fritsch S. 453) und der Vertrag vom 28. Aug./8. Sept. 1888 über die Ver- 
pflichtungen der kgl. preuß. Staatseisenbahnen gegenüber der Reichspost- und Telegraphen- 
verwaltung, nach denen beide Verwaltungen das Recht haben, die Gestänge der anderen Ver- 
waltung zur Anbringung von Leitungsdrähten zu benutzen (Fritsch S. 454). Auch § 8 Abs. II 
des preußischen Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1902 ist hier zu erwähnen, demzufolge die Tele- 
graphenbehörde vor Genehmigung einer sich einer Reichstelegraphenanlage nähernden Klein- 
bahn zu hören ist (besondere Vorschriften gelten für den Schutz gegen elektrisch betriebene 
Kleinbahnen: Erlaß vom 9. Febr. 1904 [Eisenbahnverordnungsblatt S. 61] und vom 9. Mai 
1910 [Zeitschr. für Kleinbahnen S. 405). 
7. Das Telegraphen- und Fernsprechmonopol des Reiches ist zugunsten der Eisenbahnen 
insofern durchbrochen, als diesen das Recht zugestanden werden muß und worden ist, eigene 
Telegraphen-- und Fernsprechanlagen im Interesse des Eisenbahndienstes zu verwenden (Gesetz 
über das Telegraphenwesen des Deutschen Reichs vom 6. April 1892 [RG#B. 467] § 3). Ein 
besonderes Reglement (Erlaß des Reichskanzlers) über die Benutzung der innerhalb des deutschen 
Reichstelegraphengebiets gelegenen Eisenbahntelegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, 
welche nicht den Eisenbahndienst betreffen, vom 7. März 1876 (ZB. 156), trifft u. a. namentlich 
Bestimmungen über die Beförderung von Telegrammen solcher Personen, die mit den Zügen 
ankommen, abreisen oder durchreisen. In der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich 
vom 16. Juni 1904 (ZB. 229) finden sich ergänzende Vorschriften namentlich in den §§ 2 III, 
7 III, 8, 12 I, 17 III u. IV und 24 I. Eine besondere Kaiserliche Verordnung vom 2. Juni 1877 
(RG#B. 524) betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen verpflichtet die sämt- 
lichen Telegraphenlinien des Deutsen Reiches zur gebührenfreien Beförderung u. a. solcher 
Telegramme (nicht Stadttelegramme) der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und 
Eisenbahnbeamten, welche die an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und 
Betriebsstörungen senden. 
8. Verstöße gegen das Telegraphenmonopol werden nach § 9 des Telegr G. mit Geld- 
strafe bis 1500 Mk. oder Haft oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, Verstöße gegen. 
die Kontrollvorschriften über die privaten Anlagen (§ 4 des Gesetzes) nach § 10 mit Geldstrafe 
bis 150 Mk. 
Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen werden durch ein besonderes Zwangs- 
verfahren außer Betrieb gesetzt oder beseitigt. Die Einrichtungen der öffentlichen Zwecken 
dienenden Telegraphen-, Fernsprech= und Rohrpostanlagen unterstehen dem besonderen Schutz 
der §§ 317—320 RöSt#B. gegen Beschädigung, unbefugte Veränderungen usw. Den unter- 
seeischen Telegraphenkabeln gedeiht durch den internationalen Vertrag zum Schutze der unter- 
seeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 nebst Zusatzartikel und Erklärung vom 1. Dez. 
1886/23. März 1887 (RGBl. 1888 S. 151) und das Gesetz zur Ausführung dieses Vertrages 
vom 21. Nov. 1887 (Rl. 1888 S. 169) besondere Fürsorge an. 
9. Internationales Telegraphenrecht. Das Telegraphenwesen ist 
ebenfalls bereits international organisiert, und das Deutsche Reich ist an dieser Organisation, 
dem Berner Well-Telegraphenverein, beteiligt. Dieser besteht seit der Pariser Konferenz 
von 1865. Der internationale Telegraphenvertrag, das Grundgesetz der Vereinigung, ist auf 
der Konferenz in Petersburg am 10./22. Juli 1875 abgeschlossen und gilt noch unverändert seit 
dem 1. Januar 1876 (Al. der Reichstelegraphenverwaltung 1875 S. 243). Er enthält nur 
die grundsätzlichen Bestimmungen, wie über die Telegraphenbeförderungspflicht (Art. 1), das 
Telegraphengeheimnis (Art. 2), die Ausschließung der Verantwortlichkeit der Verwaltungen
	        
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