Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 409 
(Art. 3), Anlegung internationaler Telegraphenlinien (Art. 4), Arten der Telegramme (Art. 5), 
Sprache ihrer Abfassung (Art. 6), Grundlagen über aufzustellende Tarife (Art. 10), Rechnungs- 
legung (Art. 12), Einrichtung eines Zentralorgans (Art. 14), Beitritt neuer Staaten (Art. 18). 
Art. 13 aber bestimmt, daß die Bestimmungen des Vertrages durch eine Ausführungsüberein- 
kunft ergänzt werden solle, deren Vorschriften die Staaten jederzeit im gemeinsamen Einver- 
ständnis abändern könnten. Das ist geschehen durch die Ausführungsübereinkunft, die ihre 
letzte Fassung durch die Konferenz in Lissabon am 11. Juni 1908 erhalten hat. Sie enthält 
auch Bestimmungen über den internationalen Fernsprechdienst. 
10. Internationales Funkentelegraphenrecht. Auch über die Funken- 
telegraphie sind intermationale Vereinbarungen getroffen, zunächst der Berliner internationale 
Funkentelegraphenvertrag vom 3. Nov. 1906 nebst „Zusatzübereinkommen“ vom gleichen Tage, 
der seit dem 1. Juli 1908 (Rl. 1908 S. 411) in Geltung war und nunmehr durch den Lon- 
doner internationalen Funkentelegraphenvertrag vom 5. Juli 1912 (nebst Ausführungsüber- 
einkunft dazu) seit dem 1. Juli 1913 (RG#Bl. 1913 S. 373) ersetzt ist. Auf die Funkentelegraphie 
finden einzelne Bestimmungen des internationalen Telegraphenvertrages Anwendung (Art. 17). 
Während der Berliner Vertrag nur den Verkehr zwischen dem Lande und den Schiffen in See 
regelte (Art. 1), enthält der Londoner Vertrag die weitergehende Bestimmung, daß jede Bord- 
station (Funkentelegraphenstation auf einem Seeschiff im Gegensatz zu den Küstenstationen, 
die auf festem Lande oder einem dauernd verankerten Schiffe zum Austausch von Nachrichten 
mit Schiffen in See errichtet sind (Art. 2)) verpflichtet ist, mit jeder anderen Station ohne 
Unterschied des von ihnen benutzten funkentelegraphischen Systems Funkentelegramme auszu- 
tauschen (Art. 3 Abs. II). Er dehnt also seinen Wirkungskreis auch auf den Verkehr der Schiffe 
untereinander aus. Küsten- und Bordstationen sind verpflichtet, ohne Unterschied des von 
ihnen benutzten Systems Funkentelegramme auszutauschen (Art. 3 Abs. I), namentlich aber 
Notanrufe, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang anzunehmen, zu beant- 
worten und ihnen gebührend Folge zu geben. 
11. Endlich müssen hier noch erwähnt werden die zum Schutz deutscher Funkenspruch- 
anlagen ergangenen Anordnungen des Reichskanzlers vom 12. Dez. 1909, nach denen fremden 
Kriegsschiffen — und in gewisser Einschränkung sonstigen fremden Fahrzeugen — in deutscher 
Hoheit unterstehenden Gewässern, soweit gestattet ist, sich drahtloser Nachrichtenübermittlung 
zu bedienen, als sie den drahtlosen elektrischen Nachrichtenverkehr der öffentlichen Küsten- 
stationen, sowie der Küsten- und Landstationen der Kaiserlichen Marine nicht stören (Rl. 
1909 S. 977.) Vgl. auch die für den Verkehr fremder Kriegsschiffe mit deutschen oder 
fremden Funkenstationen ergangene „Anweisung für den Funkentelegraphendienst“ vom 
12. Dez. 1909 (ZBl. 1909 S. 973). 
D. Das Recht der Schiffahrt. 
s206. 
Literaturübersicht: Brodmann, Die Seegesetzgebung des Reichs, 19057. — 
Knitschky, Das deutsche Seestraßenrecht, Archiv für öffentliches Recht 7, S. 255. — Der- 
selbe, Die Seegesetzgebung des Deutschen Reichs, 1909. — Laband, Deutsches Staats- 
recht 3, S. 244. — Reitz, Die Rechtsverhältnisse der deutschen Handelsmarine, Hirths Annalen, 
1874, S. 55. — Perels, Das internationale öffentliche Seerecht, 1903. — Derselbe,, 
Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seerechts im Deutschen Reich, 1884. — Peters, 
Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen, 1912. — Wagner, Hand- 
buch des Seerechts, 1884. — Wulff und Herold, Wassergesetz vom 7. April 1913, 1913.— 
#27. Allgemeines. 
Die Verfassung des Deutschen Reiches unterstellt der Beausfsichtigung seitens des 
Reichs und seiner Gesetzgebung in Art. 4 Ziff. 82: . . die Herstellung von . .. 
Wasserstraßen im Interesse des allgemeinen Verkehrs; in Ziff. 9: den Flößerei= und 
Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand
	        
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