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der letzteren (sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle); desgleichen die Seeschiffahrtszeichen
(Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstigen Tagesmarken). Art. 54 zählt weiter verschiedene
Aufgaben auf, für die Regelung durch reichsrechtliche Bestimmungen vorgesehen ist.
Man hat zu unterscheiden den Verkehr auf dem Meere und den Meeresstraßen und den
auf den Binnengewässern.
§ 28. Seeschiffahrtsrecht.!
1. Die Oberaussicht über das Seewesen steht dem Reiche zu, das im Bundesrate einen
besonderen Ausschuß für das Seewesen hat. Schiffahrtsangelegenheiten werden im Reichsamt
des Innern (Abteilung III) bearbeitet (soweit nicht das Reichsmarineamt damit betraut ist),
dem eine besondere technische Kommission für Seeschiffahrt als begutachtendes Organ unter-
geordnet ist.
2. Das Seeverkehrsrecht ist reichsrechtlich namentlich nach der Richtung geregelt, daß
die Sicherheit des Schiffahrtsbetriebes durch Verhütung von Schiffsunfällen gewährleistet
werden soll. Hier ist zuerst das Gesetz betreffend die deutsche Seewarte vom 9. Jan. 1875
(Rl. S. 11) zu erwähnen, welches eine Anstalt in Hamburg ins Leben ruft, deren Aufgabe
es ist, die Kenntnis der Naturverhältnisse des Meeres, soweit diese für die Schiffahrt von
Interesse sind, sowie die Kenntnis der Witterungserscheinungen an den deutschen Küsten zu
fördern und zur Sicherung und Erleichterung des Schiffsverkehrs zu verwerten. Sie unter-
steht dem Reichsmarineamt. Ihr unterstellt sind Beobachtungs= und Signalstationen, die an
geeigneten Punkten der deutschen Küste eingerichtet sind. Die näheren Aufgaben sind in der
Kaiserlichen Verordnung betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung
der deutschen Seewarte vom 26. Dez. 1875 (Rl. S. 385) und vom 4. Febr. 1895 (RGBl.
S. 151) aufgezählt. Dazu gehören namentlich die Sturmwarnungen, d. h. die regelmäßige
Sammlung meteorologischer Beobachtungen und regelmäßige telegraphische Verbreitung von
Mitteilungen über den augenblicklichen Zustand der Atmosphäre, sowie die unverzügliche Ver-
öffentlichung solcher Wahrnehmungen, welche einen gefahrdrohenden Witterungsumschlag er-
warten lassen. Dann aber soll die Seewarte auch allgemein theoretisch und praktisch alles
verfolgen, was zur Förderung der Seefahrt geeignet ist, und es dem an der Schiffahrt be-
teiligten Publikum zugänglich machen.
3. Der Beaufsichtigung durch das Reich und seiner Gesetzgebung ist ferner das See-
zeichenwesen unterstellt (Art. 4 Ziff. 9 der Verfassung des Deutschen Reichs). Eine gesetzliche
Regelung ist indes noch nicht erfolgt (vgl. aber die Verordnung des Bundesrats über die Be-
zeichnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen Küstengewässern vom 13. Mai 1912
[RGBl. S. 302). Wohl aber macht das Reich von seinem Aufsichtsrecht Gebrauch, und zwar
nach den mit den in Frage kommenden Bundesstaaten vereinbarten Grundzügen für die Auf-
sicht über das Seezeichenwesen vom 17. Nov. 1891. Die Aussichtsbehörde ist danach seit dem
1. April 1893 das Reichsmarineamt, das sich der unter Küstenbezirksinspektoren stehenden fünf
Küstenbezirksämter bedient. Die Aufsicht erstreckt sich namentlich auf die festen und schwimmen-
den Leuchtfeuer, die Nebelsignalstellen, die Einrichtungen zum Signalisieren, die Baken und
sonstigen auf dem Lande oder auf Untiefen errichteten Schiffahrtszeichen, sowie auf die
schwimmenden Seezeichen.
4. Weitere Bestimmungen, welche der Sicherheit des Seeverkehrs dienen sollen, sind
z. B. in der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (ReBl. S. 175) enthalten, so § 4 (Grad
des Befähigungszeugnisses des Kapitäns und der Schiffsoffiziere), § 41 (Verhalten bei See-
gefahr) dann die Disziplinar= und Strafvorschriften. Auch die Vorschriften über den Nachweis
der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen usw. vom
6. Aug. 1887 (RGBl. S. 395, geändert durch Bekanntmachungen vom 16. Jan. 1904 [RGBl.
S. 3] und vom 14. März 1906 RGBl. S. 427.)), die Bekanntmachung des Reichskanzlers betr.
die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffsführern und Maschinisten vom 5. Mai 1904
1 Nicht zur Darstellung gelangt aus den oben dargelegten Gründen das Seerecht, soweit
es aus handelsrechtlichen Vorschriften besteht.