106 Elftes Kapitel. Innere Verwaltung.
tierarzt) als Sachverständiger zur Seite steht. Grund-
sätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die für
die Kindviehzucht im Gemeindebezirk erforderlichen
Zruchtstiere nach Maßgabe des dort vorhandenen Vieh-
standes vorzuhalten?. Die Gemeinden haben die
Zuchtstiere als ihr Eigentum zu erwerben und darin
so lange zu unterhalten, als die Tiere zur Zucht
tauglich und erforderlich sind. Die Gemeinde darf,
wenn sie die Zuchtstiere nicht in eigener Wartung
hält, mit der Fütterung und Pflege einen zuverlässigen
Zuchtstierhalter ständig beauftragen; der Vertrag
zwischen der Gemeinde und dem Zuchtstierhalter
bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des
Landrats. Von der Verpflichtung der Zuchtstier-
haltung kann der Landrat die Gemeinde widerruflich
aus erheblichen Gründen entbinden, solange sonst die
Dicherheit geboten ist, daß für den Gemeindebezirk
taugliche, dem vorhandenen Viehstand entsprechende
Ziuchtstiere in genügender Zahl ständig gehalten werden,
oder solange solche überhaupt nicht erforderlich sind.
Ein Zuchtstier darf zum Decken anderer Rinder
als der eigenen Rinder seines Besitzers nur dann
verwendet werden, wenn seine Tauglichkeit zur Zucht
innerhalb des Gemeindebezirks festgestellt und eine
amtliche Bescheinigung hierüber — der Körschein —
erteilt ist. Die Feststellung der Tauglichkeit und
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** Ein Zuchtstier darf, bevor er das Alter von
mindestens 15 Monaten erreicht hat, zur Zucht nicht ver-
wendet werden. Auf je 80 Kühe und sprungfähige Kalben
soll ein Zuchtstier gehalten werden. Die Zuchtstiere müssen
den in der Gemeinde herrschenden Viehschlägen oder einem
solchen Schlag angehören, dessen Kreuzung mit dem
herrschenden Schlage für die Hebung der Rindviehzucht
vorteilhaft ist.
Der Weidetrieb der Zuchtstiere in Gemeinschaft mit
weiblichen Tieren ist verboten.