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allgemeinen Eingangszoll oder allgemeinen Eingangs-Abgabe ist fortan ein Zollsatz von
15 Groschen oder 52 ½ Kreuzer zu verstehen.
Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Eingangs. und Aus-
gangs-Abgaben ist viesem Vertrage beigefügt“). Die Verabredung im Separat-Artikel 7.
zum Artikel 6. des Vertrages vom 4. April 1853 wird nicht erneuert.
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erhoben und es treten die Verabredungen
außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1. genannten Verträgen über die Durch-
gangs-Abgaben getroffen sind.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll-
ordnung, sowie Zusätze und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit gleicher
Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Ein-
fübrung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziebung auf die Zollverwaltung
allgemein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Es verbleibt bei der zwischen den kontrahirenden Staaten bestehenden Freiheit des
Handels und Verkehrs und Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen, wie beide in den fol-
genden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben werden an den gemeinschaftlichen
Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erboben, und es können alle im freien
Verkehr des einen Gebiets bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbeschwert in
das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolien gebörigen Gegenstände (Spielkarten und Salz),
nach Maßgabe der Artikel 9. und 10.;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11.
Die Freiheit des Hanvels und Verkehrs zwischen den kontrahirenden Staaten soll
auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher Umstände, ins-
*“) Hier nicht wieder abgedruckt; zu vergleichen Regierungsblatt Nr. 10. und 14.