Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 413 
Hilfsleistung und Bergung in Seenot, das am gleichen Tage zwischen denselben Staaten ab- 
geschlossen ist (RG#Bl. 1913 S. 89). Die §§ 734 ff. HGB. sind durch das Gesetz über den Zu- 
sammenstoß von Schiffen sowie über die Bergung und Hilfsleistung in Seenot vom 7. Januar 
1913 (RGl. 90) abgeändert, wie es sich aus den beiden Übereinkommen als nötig erwies. 
§ 29. Binnenschiffahrtsrecht.! 
1. In erster Linie kommen auch hier die Vorschriften in Betracht, die den Schutz der 
Wasserstraßen gegen Beschädigung und die Sicherung der allgemeinen Benutzbarkeit bezwecken. 
Es scheiden aus der Darstellung aus diejenigen Vorschriften, die sich auf die Bewässerungs- 
und Entwässerungsunternehmungen, auf Stauwerke und Stauanlagen und endlich auf Ufer- 
schutz und Deichwesen beziehen. Nur das Recht der Wasserstraßen als Verkehrsmittel soll 
erörtert werden. 
2. Man hat zu unterscheiden zwischen internationalen (konventionellen, gemeinsamen) 
und nationalen (privaten) Wasserstraßen, je nachdem sie das Gebiet mehrerer Staaten durch- 
fließen oder in dem Gebiete eines Staates beginnen und enden. Das Recht der internationalen 
Wasserstraßen ist durch Staatsverträge (Schiffahrtsakte) geregelt und gehört in den Abschnitt 
über Völkerrecht. Erwähnung verdient der allgemeine moderne Grundsatz aller dieser Ver- 
träge, daß die Schiffahrt für die Angehörigen aller Staaten auf den internationalen Wasser- 
straßen und ihren Nebenflüssen frei ist ?. 
3. Hier interessieren die nationalen, d. h. deutschen Wasserstraßen, und ihr Recht. Es 
kommt dafür zunächst das in Betracht, was die Verfassung des Deutschen Reiches darüber be- 
stimmt. Das Reich ist nach Art. 4 Nr. 8 der Merf. zuständig zur Herstellung von Wasserstraßen 
im Interesse (der Landesverteidigung und) des allgemeinen Verkehrs; auch unterliegt nach 
Nr. 9 des gleichen Artikels seiner Gesetzgebung und Beaufsichtigung der Flößerei= und Schiff- 
fahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der 
letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle. Von ganz besonderer Bedeutung aber ist 
der Inhalt des Art. 54 der Reichsverfassung, der durch das Gesetz vom 24. Dez. 1911 betreffend 
den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben (RGl. 1137) 
eine erhebliche Anderung erhalten hat. Dieses Gesetz hat den Streit darüber, ob die im § 19 
des preußischen Wassergesetzes vom 1. April 1905 (GS. 179) vorgesehene Erhebung von Schiff- 
fahrtsabgaben „auf den im Interesse der Schiffahrt regulierten Flüssen“ dem Art. 54 der 
Reichsverfassung entspreche, dadurch beendet, daß es die Erhebung für zulässig erklärt. Es 
bestimmt, daß im Art. 54 der Reichsverfassung Abs. 3 Satz 2 gestrichen wird und an Stelle 
des Abs. 4 folgende Absätze eingerückt werden: 
„(4) Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Anstalten (Werke und 
Einrichtungen) erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen 
bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen 
Kosten nicht übersteigen. Die Herstellungs= und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht 
nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke und Interessen 
bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben auf- 
gebracht werden 
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf die Angaben, die für künst- 
liche Wasserstraßen und für Anstalten an solche sowie Häsen erhoben werden. 
(6) Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche der Binnenschiffahrt 
die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet oder ein Wasserstraßennetz zugrunde 
gelegt werden. 
1 Die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (Gesetz vom 15. Juni 1895/20. Mai 
1898 [RöBl. S. 301 u. 368)) sowie der Flößerei (Gesetz vom 15. Juni 1895 REl. S. 341) 
sind an anderer Stelle dargestellt. v 
Wiener Kongreßakte (Art. 108—117) und die zur Durchführung ihrer Grundsätze im 
einzelnen ergangenen Staatsverträge: Rheinschiffahrtsakte, Elbschiffahrtsakte, Weserschiffahrtsakte, 
Donauschiffahrtsakte u. a. m.
	        
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