Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 421 
Die Regierungen verpflichten sich, einander die Unterscheidungsmerkmale der Heeres- 
fahrzeuge mitzuteilen, die auch während des Fluges und auf große Entfernungen sichtbar sein 
sollen. 
2. Für Privatluftfahrzeuge gilt der Grundsatz einer beschränkten Luft- 
verkehrsfreiheit. Ein solches Fahrzeug darf fremdes Gebiet, soweit es sich nicht um 
nach den dafür geltenden Vorschriften dem freien Luftverkehr entzogene Zonen handelt, über- 
fliegen, sofern es mit einem von der zuständigen Heimatbehörde oder der durch sie ermächtigten. 
Gesellschaft ausgestellten Zulassungsschein und einem Zeugnis über die Eintragung in ein 
Register des Heimatstaates versehen ist. Auch muß es deutliche Merkmale führen, durch die es 
während des Fluges unterschieden werden kann. Der Führer muß einen den heimatlichen 
Vorschriften entsprechenden Führerschein haben, und sämtliche Insassen müssen Nachweise über 
ihre Staatsangehörigkeit, Person und militärische Stellung mit sich führen. Vor allem aber 
muß der Führer mit einem von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des fremden 
Staates ihm ausgestellten Reiseschein versehen sein. 
Privatluftfahrzeuge und ihre Insassen unterstehen im übrigen den fremden Gesetzen. 
Im Falle der Not darf Privatluftfahrzeugen, auch wenn sie den übrigen Bestimmungen nicht 
entsprechen, der Aufenthalt auf fremdem Staatsgebiet nicht versagt werden. Sie müssen aber 
in solchem Falle so bald als möglich landen und sich bei der nächsten Zivilbehörde melden und 
unterstehen den fremden Vorschriften. 
3. Wichtig ist namentlich noch die Bestimmung, nach welcher die Behörden des Landes, 
in denen ein fremdes Heeres= oder Privatluftschiff landet, gegebenenfalls im Einvernehmen 
mit den Insassen nach Möglichkeit die zum Schutze des Fahrzeugs und zur Sicherung der In- 
sassen erforderlichen Maßregeln zu treffen verpflichtet sind. 
4. Da die Befolgung dieser Vereinbarungen für deutsche Luftfahrer die Kenntnis der 
französischen Luftverkehrsvorschriften zur Voraussetzung hat, ebenso wie den französischen Luft- 
fahrern die deutschen Vorschriften bekannt sein müssen, so haben beide Regierungen vereinbart, 
sich gegenseitig ihre auf den Luftverkehr bezüglichen Vorschriften mitzuteilen. 
In dieser vorläufigen Regelung ist durch die Unterscheidung von Heeres= und Privat- 
luftfahrzeugen, die Einführung des Flugverbots für die einen, der beschränkten Flugfreiheit 
für die anderen, sowie die Proklamierung der Exterritorialität der infolge von Not gelandeten 
Heeresluftfahrzeuge eine mittlere Linie gefunden, die hoffentlich den Anfang für eine um- 
fassendere Regelung der internationalen Luftverkehrsverhältnisse bilden wird 1. 
1) Der 2. Band des Fleischmann= v. Stengelschen Wörterbuchs des deutschen 
Staats- und Verwaltungsrechts (1913") und der in ihm enthaltene Aufsatz von Koehne über 
Luftschiffahrt konnte nicht mehr berücksichtigt werden. 
 
	        
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