Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht). 421
Die Regierungen verpflichten sich, einander die Unterscheidungsmerkmale der Heeres-
fahrzeuge mitzuteilen, die auch während des Fluges und auf große Entfernungen sichtbar sein
sollen.
2. Für Privatluftfahrzeuge gilt der Grundsatz einer beschränkten Luft-
verkehrsfreiheit. Ein solches Fahrzeug darf fremdes Gebiet, soweit es sich nicht um
nach den dafür geltenden Vorschriften dem freien Luftverkehr entzogene Zonen handelt, über-
fliegen, sofern es mit einem von der zuständigen Heimatbehörde oder der durch sie ermächtigten.
Gesellschaft ausgestellten Zulassungsschein und einem Zeugnis über die Eintragung in ein
Register des Heimatstaates versehen ist. Auch muß es deutliche Merkmale führen, durch die es
während des Fluges unterschieden werden kann. Der Führer muß einen den heimatlichen
Vorschriften entsprechenden Führerschein haben, und sämtliche Insassen müssen Nachweise über
ihre Staatsangehörigkeit, Person und militärische Stellung mit sich führen. Vor allem aber
muß der Führer mit einem von dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des fremden
Staates ihm ausgestellten Reiseschein versehen sein.
Privatluftfahrzeuge und ihre Insassen unterstehen im übrigen den fremden Gesetzen.
Im Falle der Not darf Privatluftfahrzeugen, auch wenn sie den übrigen Bestimmungen nicht
entsprechen, der Aufenthalt auf fremdem Staatsgebiet nicht versagt werden. Sie müssen aber
in solchem Falle so bald als möglich landen und sich bei der nächsten Zivilbehörde melden und
unterstehen den fremden Vorschriften.
3. Wichtig ist namentlich noch die Bestimmung, nach welcher die Behörden des Landes,
in denen ein fremdes Heeres= oder Privatluftschiff landet, gegebenenfalls im Einvernehmen
mit den Insassen nach Möglichkeit die zum Schutze des Fahrzeugs und zur Sicherung der In-
sassen erforderlichen Maßregeln zu treffen verpflichtet sind.
4. Da die Befolgung dieser Vereinbarungen für deutsche Luftfahrer die Kenntnis der
französischen Luftverkehrsvorschriften zur Voraussetzung hat, ebenso wie den französischen Luft-
fahrern die deutschen Vorschriften bekannt sein müssen, so haben beide Regierungen vereinbart,
sich gegenseitig ihre auf den Luftverkehr bezüglichen Vorschriften mitzuteilen.
In dieser vorläufigen Regelung ist durch die Unterscheidung von Heeres= und Privat-
luftfahrzeugen, die Einführung des Flugverbots für die einen, der beschränkten Flugfreiheit
für die anderen, sowie die Proklamierung der Exterritorialität der infolge von Not gelandeten
Heeresluftfahrzeuge eine mittlere Linie gefunden, die hoffentlich den Anfang für eine um-
fassendere Regelung der internationalen Luftverkehrsverhältnisse bilden wird 1.
1) Der 2. Band des Fleischmann= v. Stengelschen Wörterbuchs des deutschen
Staats- und Verwaltungsrechts (1913") und der in ihm enthaltene Aufsatz von Koehne über
Luftschiffahrt konnte nicht mehr berücksichtigt werden.