Einleitung.
Literatur namentlich die Lehr= und Handbücher der Finanzwissenschaft und Steuerlehre,
von denen auf die Abgabenverfassung des Reiches und der Bundesstaaten näher eingehen ins-
besondere diejenigen von Roscher, Schönberg, v. Heckel, Schäffle („Die Steuern“,),
Cohn und Fuisting (,Grundzüge der Steuerlehre"), ferner die Darstellungen des Staats-
rechts des Reiches und der Einzelstaaten, die einschlägigen Artikel des Handwörterbuchs der Staats-
wissenschaften von Conrad, Lexis u. a., des Wörterbuchs der Volkswirtschaft von Elster,
des Wörterbuchs des deutschen Verwaltungsrechts von Frhr. v. Stengel (2. Auflage von
Fleischmann), des Handwörterbuchs der preußischen Verwaltung von v. Bitter und
des Handwörterbuchs des sächsischen Verwaltungsrechts von v. d. Mosel; Schwarz und
Strutz, „Der Staatshaushalt und die Finanzen Preußens“, Bd. I Buch VIII und IX,
Buchenberger, „Finanzpolitik und Staatshaushalt im Großherzogtum Baden“, v. Nostitz,
„Grundzüge der Staatssteuern im Königreich Sachsen“, Lin schmann, „Reichsfinanzreform
von 1906“ und „Reichsfinanzreform von 1909"“, Strutz, „Die Neuordnung der direkten
Staatssteuern in Preußen“, Bredt, „Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit“", Kauf-
mann, „Kommunalfinanzen“, zahlreiche Aufsätze über die Steuerreformen im Reiche und den
Einzelstaaten im „Finanzarchiv“ von Schanz, einzelne in den „Jahrbüchern für National-
ökonomie und Statistik“ von Conrad und im „Verwaltungsarchiv“ von Schultzenstein
und Keil, endlich die Kommentare zu den einzelnen Steuergesetzen und Verfassungsurkunden.
§ 1. Einleitung. Abgaben und Abgabeurecht. Wie der einzelne Mensch und jede Ge-
meinschaft des bürgerlichen Rechts zur Fortsetzung des Daseins und zur Erfüllung der selbst-
gesetzten oder von anderer Seite gestellten Aufgaben materieller Mittel bedarf, so auch jede
Gemeinschaft des öffentlichen Rechts, jedes „Gemeinwesen" 1. Das gilt der Regel nach in um
so höherem Maße, je weiter die Ziele des Gemeinwesens gesteckt sind, es gilt also im umfassendsten
Maße von den sich nicht auf die Erreichung bestimmter einzelner Aufgaben des Volks= und Wirt-
schaftslebens beschränkenden, sondern alle nicht solchen Spezialverbänden überwiesenen Arten örtlich
gemeinsamer Interessen wahrnehmenden und daher auf territorialer Grundlage und Zwangs-
mitgliedschaft beruhenden Gemeinwesen, den sog. „politischen Körpermn“, d. i. dem Staate,
den Staatsverbindungen und den innerhalb des Staates bestehenden Kommunalverbänden
höherer und niederer Ordnung.
Zur Beschaffung der erforderlichen Sachgüter ist der einzelne Mensch und die privatrecht-
liche Gemeinschaft vermöge der eigenen Rechtssphäre angewiesen auf den privatwirtschaftlichen
Erwerb durch Eigenproduktion oder rechtsgeschäftliche Erwerbung von andern Wirtschaften.
Die Möglichkeit privatwirtschaftlichen Erwerbes besteht auch für die Gemeinwesen. Der Umfang
in dem er tatsächlich stattfindet, ist nicht nur zwischen den einzelnen Arten der Gemeinwesen,
sondern auch innerhalb derselben Gattung ungemein verschieden und hängt in erster Linie von
dem Besitz des Gemeinwesens an sachlichen Produktionsmitteln, nämlich Grundstücken, gewerb-
lichen Anlagen und Geldkapital ab. Politische Körper aber, die noch imstande sind, ihren ge-
samten Sachgüterbedarf durch privatwirtschaftlichen Erwerb zu decken, finden sich heutzutage
nur noch vereinzelt, und dann wohl nur unter den kleinen ihrer Gattung. Die meisten müssen
sogar den überwiegenden Teil ihres Sachgüterbedarfs dadurch beschaffen, daß sie kraft der ihnen
1 Den Begriff des „Gemeinwesens“ auf diejenigen „öffentlichen Gemeinschaften, welche
alle Arten örtlich (gebietlich, territorial) gemeinsamer Interessen in sich zusammenfassen, um sie
mit dem Willen und der Macht der Gesamtheit wahrzunehmen, nämlich die Gebietsgemeinschaften
oder Territorialkörperschaften" (Schaeffle, „Die Steuern“, § 5) zu beschränken, scheint uns
weder mit dem Wortsinn, noch mit dem Sprachgebrauch verträglich.