Abgabenrecht. 435
wird; für die eher einem Luxusverbrauch dienenden und einen höheren Preis habenden Zünd-
kerzchen sind die Steuersätze erheblich höher als für die andern steuerpflichtigen Zündwaren.
Zu den Verbrauchssteuern gehört schließlich, wie schon erwähnt, seinem Wesen nach auch
der Spielkartenstempel , während er seiner Form nach zu den Reichsstempelabgaben
überleitet. Denn die Erhebung erfolgt durch Abstempelung einer bestimmten Karte jedes einzelnen
Spieles seitens der Steuerbehörde gegen Entrichtung einer Steuer von 30 Pf., wenn das Spiel
nicht mehr als 36, von 50 Pfennig, wenn es mehr Blätter enthält. Steuerpflichtig ist derjenige,
der die Karten herstellt oder aus dem Auslande einführt. Ausgeführte Karten unterliegen der
Steuer nicht, und für in der Fabrik zum Gebrauch untauglich werdende abgestempelte Spiele
kann Erlaß oder Ersatz der Steuer gewährt werden.
Den reinen Typus der Stempelsteuer als einer Besteuerung des rechtsgeschäftlichen Ver-
kehrs durch die Verpflichtung, für Privaturkunden Stempelzeichen welche von einer Amts-
stelle des steuerberechtigten Geemeinwesens gegen Entrichtung des Steuerbetrages zu entnehmen
sind, zu verwenden, ohne daß für das Zustandekommen der Urkunde oder des beurkundeten
Geschäfts die Dienste von Organen des Gemeinwesens in Anspruch genommen werden, zeigt in
Wesen und Form die Wechselstempelabgabe 2. Es unterliegen ihr gezogene und eigene Wechsel,
indossable Verpflichtungsscheine und indossable oder auf den Inhaber lautende oder an den In-
haber zahlbare Anweisungen über Zahlungen von Geld. Befreit bleiben die vom Ausland auf das
Ausland gezogenen und die im Ausland ausgestellten eigenen Wechsel, wenn sie nur dort zahlbar sind,
fermer vom Inland auf das Ausland gezogene, nur dort und zwar auf Sicht oder spätestens
innerhalb 10 Tagen nach der Ausstellung zahlbare Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in
das Ausland versendet werden, Schecks und statt Barzahlung dienende, auf Sicht zahlbare Platz-
anweisungen. Der Steuersatz beträgt in gewissen Abstufungen ½ v.-H.; bei einer Verfallzeit
von mehr als 3 Monaten ist er für die nächsten 9 Monate und für jede ferneren 6 Monate noch-
mals zu entrichten. Die Steuer wird grundsätzlich fällig, bevor die Urkunde in den inländischen
Verkehr tritt, und es haften für sie sämtliche Personen, die an dem Umlauf teilgenommen haben.
Im Gegensatz zu diesem reinen Stempelcharakter des Wechselstempels sind in dem Reichs-
stempelgesetzs nach Wesen wie Form sehr verschiedene Steuern zusammengefaßt. Zu
der ursprünglichen" Steuer auf Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen, Schlußnoten und
Rechnungen über Kauf-- und Lieferungsgeschäfte im Effektenverkehr (daher die Bezeichnung
„Börsensteuer") und Lotterielose sind nach und nach hinzugekommen diejenigen auf Reichsbank-
anteilscheine, Kuxe, Schiffsfrachturkunden, Eisenbahnfrachturkunden, Personenfahrkarten (sog.
„Fahrkartensteuer"), Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, Aufstellungen über die Vergütungen
der Aufsichtsräte (sog. „Tantiemesteuer“) und endlich 1909 auf Gewinnanteilscheine und Zins-
bogen (sog. „Talonsteuer"), Schecks, Quittungen über Auszahlungen auf Bankguthaben sowie
der Reichsstempel bei Grundstücksübertragungen. Befreit sind insbesondere die Renten- und
Schuldverschreibungen samt Zinsscheinbogen des Reiches und der Bundesstaaten, Aktien und
Gewinnanteilscheinbogen gemeinnütziger und gewisser Eisenbahnaktiengesellschaften, bei der
Ausgabe der Wertpapiere mit diesen in Verkehr gesetzte Gewinnanteilschein-- und Zinsbogen
für keinen längeren Zeitraum als 10 Jahre, von der an die Stelle des Stempels auf Schluß-
scheine und Rechnungen getretenen Steuer auf das Kauf- und Anschaffungsgeschäft selbst solche
Geschäfte über im Inland hergestellte Waren, über Reichs= und inländische Staatspapiere,
Kontantgeschäfte und Auslosungsversicherungen, ferner Personenfahrkarten der niedrigsten
Eisenbahnwagenklasse und unter einem Preise von 0,6 Mk., Militär-, Schüler- und Arbeiter-
fahrkarten, Kraftfahrzeuge des Reiches, der Bundesstaaten oder sonstiger Behörden sowie der
gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienende, der Postscheckoerkehr und endlich von dem
Stempel auf Grundstücksübertragungen u. a. namentlich solche unter Erbschaftsteilnehmern
zum Zweck der Erbschaftsteilung, UÜberlassungsverträge zwischen Eltern und Kindern, das
1 Gesetz vom 3. Juli 1878 (REGBl. S. 133).
Gesetz vom 10. Juni 1869 (BGBl. S. 193), jetzige Fassung vom 15. Juli 1909 (Rl.
S. 825).
* Jetzige Fassung vom 15. Juli 1909 (RBl. S. 833), hinsichtlich der Grundstücksüber-
tragungen geändert durch das Zuwachssteuergesetz.
Gesetz vom 1. Juli 1881 (Rl. S. 185).
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